Ausgabe 
13.2.1830
 
Einzelbild herunterladen

) 30 (

I. Klasse.

A. Abtheiluung für Erwachsene über 16 Jahre.

1) für die Leichenfrau und zwar:

a) für das Entkleiden und Reinigen der Leiche und deren Le­gen aufvas Stroh und überhaupt für ihre Dienstleistun­gen ...

b) für Bestellung,Zuschneiden und Rähen des Tobten Klei­des und Kissens, wenn solche gefordert werden .

c) für das Leihen des Leichentuchs bei der Armcncasse, auf deren Rechnung Leichentücher unterhalten werden .

2) für das Bewachen der Leiche, wenn es verlangt wird, für jede 24 Stunden

3) für den Leichenwagen mit Bespannung und Deckuug

4) dem Todtengräber für die Fertigung des Grabs

5) dem Leichenbesorgcr

a) für seine Bemühungen .

b) für das Ansagen des Traucrfalls für einen vollen Tag c) wenn er als Marschall mit Stab und Flor vorangchen soll d) für das Kostenverzeichn, welches derselbe jedesmal den Angehörigendes Verstorbenen vorzulegen hat, um die Kosten zu bezeichnen, welche angewendet werden sollen

6) für 10 Träger (per Mann 30 kr.)

7) den Polizei-Officianten . .

8) für einen Sarg von Eichenholz, ausgekehlt, mit 4 eisernen Schrauben und 4 Rosetten

9) für 4 eiserne Handhaben mit Rosetten

10) dem Schreiner für das Legen der Leiche in den Sarg

11) für das Auspichen des Sargs demselben, wenn solches we­gen Beschaffenheit des Leichnams nothwendig ist

Überhaupt

B. Abtheilnug für Kinder von 12 bis 16 Jahren.

Hierbei gelten dieselbe Sätze mit Ausnahme von No. 8 da der Preiß des Sarges auf 4 ft. 30 kr. weniger veranschlagt worden ist. Mithin wrüden die Kosten überhaupt betragen

C. Für Kinder von 7 bis V2 Jahren.

Desgleichen, mit Ausnahme von No. 6, da nur 8 Träger hierzu

fl.

fr.

1

12

1

24

40

4

2

1

30

1

30

1

30

30

5

2

1

48

15

30

6

30

1

42

8

38

37

nöthig