tige Vermögen der Gemeinde, als solcher der Einwohner und Forensen auch in dem Fall aufgebracht, wenn die Gemeindkasse sie ganz oder zum Theil bestreiten konnte.
”H.) ausnahmsweise durch die Bestimmung der zweiten Abtheilung des Artrkels 90 der Gemeindeordnung auf ausdrücklich im Berathungs, Protokoll zum Voran, fthlag erklärten Beschluß des Gemeinderaths gestattet ist, auf eine solche Umlage für ein ^ahr zu verzichten und die Ausgabe aus der Gemcindekasse zu bestreiten, so kann diese gesetzliche Disposition nicht anders verstanden werden, als daß dem Gemeinderath die Be, fugniß zusteht, von jenem Verzicht ein Jahr um das andere Gebrauch zu machen, in der Art, daß, wenn im ersten Jahr verzichtet wird, erst im dritten, fünften Jahr re. dieses Verfahren wiederholt werden kann, während im zweiten, vierten, sechsten rc die Ausgabe jedenfalls umzulegen ist.
„7H. Macht der Gcmeinderath von dieser gesetzlichen Befugniß des Art. 90 der Gemeinde- Ordnung Gebrauch, so kommt der Verzicht auf eine Umlage nicht allein den Einwohnern sondern auch den Forensen zu gut. Die Ausgabe, in Beziehung auf welche eine Umlage verzichtet wird, ist ganz aus der Gcmcindskasse zu bestreiten.
„IV. Ereignet sich der Fall, daß der Gemeinderath auf eine Umlage zur Bestreitung einer bestimmt genannten Ausgabe verzichtet, so kann nach dem unter Nr. II Bemerkten dieses Verfahren in dem darauf folgenden Jahr rücksichtlich jener bestimmt genannten Aus, gäbe nicht, sondern erst in dem nächst folgenden wiederholt werden. Wohl aber ist eS, nach dem Sinn des Artikels 90 der Gemeinde,Ordnung, dem Gemeinderath gestattet, in diesem folgenden Jahr auf Umlagen zur Bestreitung solcher Ausgaben zu verzichten, welche in dem vorhergehenden durch Umlagen aufgebracht worden sind. Wenn also, z. B., im Jahr 1827 bU Ausgabe für Kriegskosten durch Umlage aufgebracht, auf eine Umlage zur Bestreitung von Wegbaukosten aber verzichtet worden war, so müssen im Jahr .1828 die Ausgaben für Wegbaukosten umgrlegt, auf die Umlage von Kriegskosten aber kann verzichtet werden. Nur auf diese Weise ist es möglich, daß in jedem Jahre Verzicht auf Umlagen (im Sinne des Art. 90 der Gemeinde , Ordnung) vorkommen können.
,,V.) Da der Art. 90 allgemein von Ausgaben dritter Klasse spricht, so muß die dem Gemeinderath durch die zweite Hälfte dieser gesetzlichen Bestimmung gestattete Befugniß in Ansehung jeder Art von Gemeinde,Ausgaben dritter Klasse, also auch von Gemeinde,Kriegs, kosten, gelten.
„VI. Wird in Gemäßheit, des Artikel 90 der Gemeindeordnung auf eine Umlage zur Bestreitung von Ausgaben dritter Klasse verzichtet, so wird die Ausgabe definitiv und nicht blos vorlagsweise, also ohne das Recht demnächstiger Rückforderung durch Ausschlag aus dem Aerar berichtigt.


