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Bekanntmachung.

Das nachg.s-tz« Ausschi-ib-n Gr°U>crz°glich H.ssisch.r N-gi«iu,tg der Provinz 0b-ih°ks.n, '« Betreff der Gemeinde > Voranschläge, insbesondere den nach Art. 9<. der emem - - 1 st-tt-t-n Verzichts auf ein- Umlage dritter Ki-ss- °>'f drei Jahre und dt° Ausiegung de« Aid .0. uttb 91. Überhaupt, bringt man hierdurch zur Allgemeinen Kenntlich.

Giesen den i9.Dec. 1827.

Die Bürgermeisterei daselbst.

m. 31. ®. 13,757. . Giessen am 27. November 1827.

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Großherzoglich Hessische Regierung

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Provinz Ober Hessen

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sämmtliche Großherzogliche Landräthe derselben.

Höchstpreisstiches Ministerium hat uns unter dem 7teil dieses über die Artikel 90 und 91 der Gemeinde < Ordnung nachfolgende Auslegungen mit der Weisung zugehen lassen, die uns uitterge- denen Behörden zur Nachachtung und insbesondere zur Berück,rchtrgung bei den Budgets für 1829 zu bideuken. gfo. die Ausfertigung

Muth.

Um die vielfachen Zweifel, welche bisher bei Anwendung der Artikel 90 und 91 der Gemeinde-Ordnung vorgekommen sind, zu lösen und in dieser Beziehung liberall ein gleiches Verfahren herbeizuführen, finden wir nöthig, in Folgendem, die bei einzelnen Gelegenheiten bereits ertheilten Entschließungen zusammenzustellen und zugleich diejenigen Fragen definitiv zu entscheiden, welche bisher auf sehr verschiedene Weise von den Behörden beantworttt worden sind, und worüber bestimmte höchste Entscheidungen noch nicht voriiegen.

I) Die Gemeinde - Ausgaben der dritten Klasse werden, in Gemäßheit der Art. 87 «nb90 der Gemeinde-Ordnung, der Regel nach, durch Umlagen auf das steuerpfltch-