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VII.) Mas die Ausgaben fiiv Zinsen und Kapital der Gemeinde/Kriegsschulden insbesondere betrifft, so gilt vonXihnen in Gemäßheit des Art. 90 und 91 der Gemeinde/ Ordnung, ebenfalls als Regel, daß sie durch Umlagen auf das steuerpflichtige Vermögen der Gemeinde als solcher, der Einwohner und Forensen aufgebracht werden müssen.

VIII.) Die vor dem Jahr 1807 contrahirten Gemeinde / Kriegsschulden lasten auf den auch vor Aufhebung der Steuerfreiheit steuerpflichtig gewesenen Objecten und sind auch diese der Regel nach auszuschlagen.

,,IX.) Die nach dem Jahr 1807 contrahirten Gemeinde Kriegsschulden lasten auf allen und jeden Steuer / Capitalien der Gemeinde.

X.) Der Beitrag für Zinsen und Kapital von Gemeinde < Kriegsschulden gleichviel, ob sie vor oder nach dem Jahr 1807 contrahirt worden sind welcher den in der Gemeinde Wohnenden zur Last fällt, kann aus dem Ertrag des Gemeinde/Vermögens oder aus dem Erlös von veräußertem Gemeinde / Vermögen, unter welche beide Rubriken jedoch das an die einzelnen Gcmeindeglieder verabreicht werdende Loosholz in dieser Beziehung nicht gehört, ausnahmsweise berichtigt werden, wenn die Mehrheit des Gemeinderaths dafür stimmt, und dieses im Berathungs/ Protokoll ausdrücklich erwähnt wird.

XI.) Macht der Gemeinderath von der unter X erwähnten gesetzlichen Befugnis; Ge/ brauch, was in jedem Jahr, nicht wie im Fall des Act. 90, nur alternativ, geschehen kann, so ist der aus der Gemeindskasse zu entnehmende Beitrag der Einwohner im Gan, zen, und ohne die früher nach dem in dieser Beziehung durch das Gesetz vom 25. Juni 1818 abgeänderten Gesetz vom 3o. Januar 1815, nothwendig gewesene Abrechnung unter den Ein/ zelnen aus der Gemeindskasse zu berichtigen, und die Beiträge der Forensen werden wirklich erhoben.

XII.) Die Verwendung eines Theils des Ertrags des Gemeinde/Vermögens zu Aus, gaben der dritten Klasse, in Gemäßheit der Art. 90 und 91 der Gemeinde/Ordnung, ist nur dann zulässig, wenn alle Ausgaben der ersten und zweiten Klasse vollständig aus der Ein/ nähme erster und zweiter Klasse ohne Umlagen bestritten werden können."

v. Grolman.

T r y g o p h o r u