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auf die genaue Befolgung ihrer Verordnung zu wachen, und haben jede Übertretung so/ gleich bet der betreffenden Gerichtsbehörde zur Bestrafung auzuzeigen.

S-8.

Die Uebertretuug, der in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften sott fosgendermassen bestraft werden:

a) Derjenige, welcher bett, nach den Vorschriften diefer Verordnung, ihm beim Tragen der Jagdwaffen nöthigen zahlbaren Jagdwaffenpaß nicht besitzt, ver/ fällt sirr jedett Fall in eine Strafe von fünfzehn Gulden.

b) Derjenige, welcher den nöthigen Jagdwaffenpaß oder das statt dessen erhaltene und für den Fall wirklich gültige Regiernngszeugniß zwar besitzt, aber die oer$ ordnete augenblickliche Vorzeigung versäumt, verfällt für jedett Fall in eine Strafe von drei Gtrlden.

Diese Strafen werbet:, unbeschadet der wegen verübter Jagdfrevel besonders verwirkt ten Strafen, nach vorgättgiger Untersuchung von der competetttert Gerichtsbehörde ange/ setzt, und es gilt auch hier die Verordnung vom 20. October 1825 über das gerichtliche Ver, fahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Au flog ege setze in der Provinz Rheinhessen.

Rücksichtlich der Rechtsmittel gegen die Strafurtheile, der Verjähruttgszeit, der Strafverwandlung und Verbüßung kommen die Bestimmungen zur Amveubtmg, welche in den Berordttungen über die iudirecten Auflagen enthaltetr sind.

§ 9.

Von allen, nach bett vorstehenden Bestimmungen, angesetzten und wirklich eingehen, bett Strafen erhält der Atrgeber die Hälfte.

§ 10.

Gegenwärtige^ Verordnung tritt in dem ganzen Großherzogthum mit dem I.Jul. 1827 in Kraft, und es sind von diesem Zeitpunkte au die dermalen wegen der Jagdwaffenpässe bestehenden Berordttungen aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beS beigedruckten Staats/Siegels.. Darmstadt, bett 28. Junius 1827.

(L. S.) LUDEWIG.

du Thil.