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§ 5.

Jagbwaffenpasse für bestimmte Personen werben von bett vorgerramrtelt Be, Horden ausgefertigt, und sind in dem ganzen Großherzogthum auf ein Jahr, vom Tage der Ausfertigung au, gültig.

Die Ausfertigung eines solchen Jagdwaffenpasses erhalten alle im öffentlichen Dienste stehende schriftsäffige Beamte oder Pensionärs, so wie die im Dienste stehenden oder im Ruhestande befindlichen Militär-Personen, welche Officiers- Rang haben, blos gegen Ab- lieferung der Quittung über die an den Distrikts < Steuereinnehmer ihres Wohnorts gelei- stete Zahlung der Abgabe für den von ihnen verlangt werdenden Jagd Waffen paß. Andere als die eben genannte Personen müffen mit dieser Quittung zugleich ein von dem Bür, germeister ihres Wohnorts auf Stempelpapier ausgestelltes, vom einschlägigen Regierungs, Beamter: visirtes Zeugniß eiureicher:, worin ihr Namen, Stand, Wohnort, Personal- beschreibung enthalten und bewahrheitet ist, daß die betreffende Person entweder Pachter oder Inhaber einer Jagd oder ein Mann von unbescholtenem Rufe und noch niemals wegen Jagdfrevel verurtheilt worden sey, und ihr demnach ein Jagdwaffenpaß ertheilt werden könne.

Wenn der Bürgermeister demjeniger:, der einen Jagdwaffenpaß zu erhalten wünscht, ein solches Zeugniß verweigert, so findet der Recours an den Regierungsbeamten statt, so wie gegen deffen Entscheidung oder dessen Weigerung, das vorn Burgerrneister ausgestellte Zeugniß zu visiren, der Recours au die Provinzial-Regierung ergriffen werderr kann.

§. 6.

Jagdwaffenpaffe auf Inhaber werden von deil vorhin genarrnten Behörden gegen Ablieferung der Quittung des Districts r :mb Steuereinnehmers über die gescheh er:e Z rh- Ititig der Abgabe, ebenfalls für ein Jahr gültig, ausgestellt.

Dergleichen Jagdwassenpässe sollen jedoch nur an solche JagdeigenLhmuer und Jagd­pächter in beliebiger Anzahl abgegeber: werden, welche für ihre Person bereits mit einem Jagdwaffenpaß versehen sind, oder desserr nach der Bestimmung im §. 2. a. die­ser Verordnung nicht bedürfen. Diese Pässe gelterr nur in denjerrigen Jagdbezirken, in welchen der Jmpetrant als Eingethrimer oder Pachter zu jagen berechtigt ist, auch ist der­selbe, nach den Vorschriften dieser Verordmrng, für alle Folgen alsdann verantwortlich, wenn von einem solchen Paß ausserhalb der darin erwähnten Jagdbezirke Gebrauch gemacht wird. Dagegen kaurr der Jagdcigenthümer oder Pächter diese für der: Inhaber gültigen Jagdwaffenpässe nicht nur an solche Persorren, welche in seiner Gesellschaft jagen, sondern auch an alle diejenigen Personen abgeben, welchen er das Beschiessen seiner Jagd auf, trägt, jedoch ebenfalls nur unter seiner eigenen Verantwortlichkeit für allen davor: ge­machter: Gebrauch.

§ 7.

Sämmtliche Forst- und Polizei-Beamter:, die Gendarmerie, das Grenzäufsichts- Personal, alle übriger: mit der Aufsicht weger: der indirecten Auflagen beauftragter: Per, ftncu, alle Gemeindevorsteher, so wie die Feldschußen und Jagdhüter, sind angewiesen.