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wehren besuchen; keineswegs aber einzelne Mitglieder solcher Schützengesell/ schäften oder andere Personen, welche sich zu einem Scheibenschiessen vereini, gen, oder solche, welche die Scheibenschiessen der Schüßengesellschaften besuchen, ohne deren Mitglieder zu seyn, indem diese allerdings mit Jagdwaffenpassen versehen seyn müssen;

h) die Districts/Steuereinnehmer, für die Zeit der Erhebung und Ablieferung der Steuern, während der Ausübung ihres Dienstes; jedoch nur gegen Vorzeigung derjenigen Certificate, welche ihnen, auf Antrag der Obereinnehmer, durch die Provinzial/Regierungen unentgeltlich ertheilt werden sollen; und endlich

i) die Büchsenmacher, welche ihres Gewerbes wegen in dem Falle sind, zum Pro, biren der Gewehre mit denselben ausserhalb der Städte und Ortschaften an die geeigneten Plätze gehen zu müssen, ebenfalls nur gegen Vorzeigung besouderer Zeugnisse, welche Ihnen zn diesem Ende durch die Provinzial / Regierungen unentgeltlich ertheilt, wodurch sie jedoch zur Theilnahme an Scheibenschiessen nicht legitimirt werden sollen.

§ 3.

Die nach Vorschrift des §. 1. erforderlichen Jagdwaffenpässe werden ulr entgelt/ lich ausgestellt:

a) allen denjenigen, welche eigentümliche Jagden besitzen, und solche versteuert:, für sich und die zur Veschiessling ihrer Jagden angestellten Dierter, jedoch mit Beschränkung auf die, ihnen eigerrthümlichen, Jagdbezirke;

b) dem gesammten Forstpersonal, dessen Dienst das Tragen von Feuergewehren erfordert, auf Zeugniß der Ober/Forst/Direktion, jedoch für den Einzeltterr mit Beschränkung auf seinerr Dienstbezirk und seine ausserhalb des Dienstbezirks vor/ kommende Dienstharrdlungen, und nur alsdann, wenn derselbe nicht zugleich Pachter einer Jagd ist.

Solche unentgeltliche Jagdwaffenpässe sollen allein von Unseren Provinz zial/Regierungen, nach derr diesen Behörden desfalls ertheilten Instructionen, artsgefertigt werden.

§. 4.

Die Abgabe für einen zahlbaren Jagdwaffenpaß ist auf 5 Gulden 36 Kreuzer festgesetzt; die Ausfertigung geschieht ohne Kosten.

Solche zahlbare Jagdwaffeupässe werden, entweder für bestimmte Personen nach den Vorschriften im §. 5. oder auf Inhaber nach derr Vorschriften im §. 6. dieser Verordnung, von den nachbenanrrten Behörden ausgestellt.

In der Provinz Rheinhessen geschieht die Ausstellung allein durch unsere Regierung zn Mainz, in den beiden .Provinzen Starkenburg und Oberhessen hingegen können diese zahlz baren Jagdwaffenpässe sowohl in rrnseren Regierungen zu Darmstadt und Giessen, als Wik von Unserer; Lgrrdrätheu nach de» Vorschriften dieser Verordttttttg ausgestellt werden.