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Verordnung,

die Jagdwaffenpasse betreff.

^UDEWJG, von Gottes Gnaden Großberzog von Hes­sen und bei Rhein re.re.

Zur Vollziehung des §. 11. Im Finanz/Gesetz vom 12. Juni 1827 tuib in Folge des Art. 73. der Verfassung haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1.

In dem ganzen Großherzogthnm darf Niemand ausserhalb der Städte rrnd Ortschaften mit einem zur Jagd tauglichen Feuergewehr erscheinen, ohne mit einem nach den Vor, schriften der gegenwärtigen Verordnung ausgestellten Jagdwa ffen passe versehen zu ser-n, und solchen bei sich zn fuhren.

§. 2.

Von den Bestimmungen des $. 1. sind ausgenommen:

a) die Prinzen Unsers Großherzoglichen Hanfes nnd die Standeshekren des Groß/ herzogthums für ihre Person;

b) di- Militär > Personen, jedoch nur rückfichtlich ihrer eigentlichen ordonan-mäs- sigen MUttardienstwaffen; 1 '

c) die Gendarmerie »nd das Eren,auftichtS - Personal, jedoch ebenfalls nur#, sichtlich ihrer ordonanzmässigen Dienstwasfen;

6) die mit einem, die öffentliche Sicherheit betreffende, Civilpolizei / Dienste, wel/ cher das Tragen von Feuergewehren vorschreibt, beauftragten Personen, wenn sie in ihren Dienstverrichtungen begriffen sind, wozu jedoch die ausschließlich mit Handhabung der Forst/ und Jagd/Polizei beauftragten Personen nicht ae/ rechnet werden sollen; ' a

e) Reisende, welche durch das Großherzogthnm passiren und zu ihrer Sicherheit Feuergewehre bei sich fuhren; und zwar Reisende zu Wagen ohne Unterschied, Reffende zu Fuß rrnd zu Pferd aber nur alsdann, wenii sie mit den erfor­derlichen regelmässigeii Reisepässen versehen sind, und die darin ansgedrnckte Re,je/Route wirklich einhalten;

O Auswärtig-, an den Grenzen bks GroKherzogthums ang-st-llt- ForstbeineMeN- wenn sie m Geschäften ihres Amtes die Grenze überschreiten;

Mitgliedern ber on mehreren Orten des Lande/ bestehenden und als solche offentuch anerkarmten Schntzengesellschaften, wenn sie die von ihrer Gesellschaft verarlstalteten Scheibenschiesser, mit den zu diesem Zweck erforderlichen Fenerge/