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Polizeyliche Bekanntmachung.

Mit Beziehung auf die in Nr. 22. dieses BlatteS vom 29ten Mai d. enthal­tene Bekanntmachung wird hierdurch weiter bekannt gemacht z daß zu Leichenfrauen be­stellt worden:

1 .) Margaretha Clauß;

2 .) Christine, Schuhmacher Ninkters Wittwe;

3 .) Christine, des im Gr. Leibregimente gewesenen Tambour-Ma/ors, Friedrich Steter Wittwe, und

4 .) die Ehefrau des Ortsbürgers Justus Melchior Zinßer.

Diese Lekchenwciber sind übrigens nicht berechtigt, das Mindeste von der Kleidung oder den Bettungsstücken anzusprechen, welche ein Sterbender zuletzt im Gebrauch gehabt har, sondern haben sich allein mit ihrem Lohne zu begnügen, welcher für die Behand­lung und das Entkleiden der Leiche auf 1 fl. 12 kr. bestimmt worden ist.

Gießen den 16. Oetober 1828. '

Großherzoglich Hessische Polizev-Deputation das.

Für die Ausfertigung

N u m p f.

Ediktalladungen. I.

Alle Diejenigen, welche Forderungen, oder sonstige Ansprüche an den Nachlaß des dahier verstorbenen Justus Zinßer haben, werden zum Behuf'der Richtigstellung dieses Nachlasses aufgefordert, solche im Termin . Montag den 20. Octbr. Vormittags 9 Uhr dahier anzuzeigen und zu begründen.

Gießen den 24. Sept. 1828.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.

II.

Eine Prüfung des Vermögens und Schuldenstandes der Gemeinde Burkhards­felden, hat ergeben, daß die Schulden die­ser Gemeinde ihr Vermögen bedeutend über­steigen, und es ist daher gegen sie der förm­liche Coneurs - Prozeß erkannt worden.

Es werden deshalb die bekannten und unbekannten Gläubiger der Gemeinde hier­mit vorgeladen, in dem auf

Montag den 10. November d. I. Mor­gens 8 Uhr

ünberaumten Termin, vor dem unterzeichne­ten Landgericht in Selbstperson oder durch gehörig Bevollmächtigte ihre Forderungen anzugeben und richtig zu stellen, auch die er­forderlichen Urkunderr vorzulcgen, unter An­

drohung des Rechtsnachtheils, daß der Nicht/ erscheineiide, ohne weiteres Präelusivdeeret, von der Concursmasse ausgeschlossen werden wird.

Zugleich haben die einzelnen Gläu­biger sich auf die Vorschläge zu einer güt­lichen Vereinigung uni so gewisser zu er­klären, als sonst eine stillschweigende Ge­nehmigung des Beschlusses der Mehrzahl angenommen werden wird. Für den Fall, daß in diesem Termine eine gütliche Vereini­gung nicht zu Stande kommen sollte, ist zu, gleich ein Ausschuß der Creditoren zu erwäh­len und ein tauglicher Masseverwalter vor- zufchlagcn, gegen,falls der letztere von Ge­richts wegen auf Gefahr und Kosten der Gläubiger bestellt werden wird.

Giessen den l.Sept. 1828.

Großherzogl. Hess. Landgericht düs. P l o ch.

Bekanntmachungen.

1.) Die dem Johannes Kramer zu Kö­nigsberg zugehörige Gebäude, bestehend in einem Wohnhaus, einer Scheuer und einem Stall, sollen

Montags den 3. November Vormittags 9 Uhr

auf dem Gemeindehaus zu Königsberg auf den Abbruch unter -en im Termin bekannt

zu