Ausgabe 
28.1.1817 Bekanntmachungen
 
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Nachricht.

So gewiß wir auch überzeugt seyn dürfen, daß ein eigentlicher Fruchtmangel in der Provinz Hessen weder XHänden, noch zu besorgen ist, so wenig hat uns, die den wichtigen Gegenstand immer lorgfaltig beob= achtet haben, ein Zustand der Dinge entgehen können, welcher uns auffordert, vorsorgliche Maasre- aeln eintreten zu lassen. Durch die bisherige ungünstige Witterung ist in mehreren Gegenden dre Wm- sersaat aröstentheils vernichtet, sie verspricht in andern nur einen geringen Ertrag. Haupt!achlrch aber haben wir die Bemerkung machen müssen, daß sich der Wucher beynahe ausschließlich des Fruchthandels lemächtiat hat, daß er die Preiße immer mehr tn die Hohe treibt und daß er, da er seine Vorrathe verschließt, vielen sogar die Möglichkeit entzieht, sich ihre Brodfruchte zu verschaffen. Um dieses unna- lürliche Verhältnis aufzuheben, verordnen wir daher:

i) Cs ist Angesichts dieses allgemein bekannt zu machen , daß der Fruchtaufkauf im Großen von nun an völlig untersagt seyn soll.

2) Dieses Verbot gilt für alle Fruchtgattung en ohne Unterschied-

Es ist, bet) einer Strafe von 5°Rthlr. für jedes Achtel, untersagt, an irgend Jemanden Frucht ... , der nicht mit einer Bescheinigung des Ortsschulthelsen oder des.Justizbeamten dahin versehen

ist, daß er die verlangte Frucht zu seinem eignen Bedürfnisse anzukaufen genothigt sey-

Derieniae, welcher eine Uebertretung dieses Verbotes zur Kenntnis der Regierung bringen und erweisen wird, soll die Hälfte der eingehenden Strafe erhalten.

2. .m Ankäufe von Brodfrüchten reicht ein Attestat des Ortsschultheisen für Inlän­der hin Es kann ein solches aber niemahls auf mehr, als Ein Achtel ertheilt werden : es ,ep denii, daß di Ankäufer Bäcker sind, welchen die Beamten in dem Verhältnisse zu ihrem Bedürfnisse, jedoch mir von vier Wochen zu vier Wochen, Ankaufs-Scheine auszustellen ermächtigt seyn sollen.

z> Um mi dem Ankäufe von Saatfrüchten ermächtigt zu werden, ist eine Bescheinigung des Justiz- beamten so derffch Es darf solche nur auf eine Attestation des Schulthetsen erthe-lt werden und es muß b cf? beft inmt ent^ ten, wie viel Land der Käufer auszustellen hat, und wte viel er von der Frucht^t- lüng, womit er solche zu bestellen wünscht, bedarf. Der Ankauf von Saatfrucht ist für das ganze Be­dürfnis gestartet. f ~

»in fl'u- eine Person , welche kein wahres Bedürfnis hat, ausgestelltes Attestat, hat eine Strafe tinn /o ^thlr. für den Schultheisen, von looRthlr. für den Justizbeamten zur Folge. Derjenige, wel­ker ücb ein solches Attestat verschafft hat, soll das Drcpsache des Maaßes der Fruchtgattiing, worauf dasselbe lautet, in Natur an die StaatsunterstutzungS - Anstalt abltefern.

^Ausländern ist der Fruchtankaus in der Provinz nur dann gestattet, wenn sie mit Bedürfnis- cNcheinen ihrer Regierungen versehen, und wenn diese der Deputation der Staatsrinterstützungs- NnNalt vorae^eigt und zur Ablieferung der verlangten Fruchte dekretirt sind- DteieS soll jedoch nur von bÄüe ae ten, wenn ein Ausländer mehr als Ein Achtel anzukaufen wünscht. Verlangt er nur Ein

Xr weniaer, so ist die Genehmigung des Ortsbeamten hinreichend. Treten aber mehrere Aus- Ä tu ammen, selbst um geringe Quantitäten Früchte anzukaufen, so ist jedes Mal die Genehmigung der Staatsllnterstützungs- Anstalt erforderlich.

Der Anländer, welcher hiergegen handelt, wird mit der unter 3. bestimmten Strafe belegt, wo­von dir Denunziant nach 4. die Hälfte erhält.

io> Werden Früchte, welche gegen die hier ertheilten Vorschriften angekauft worden, angehaltev, so söllen sie nut Schiff und Geschirr zum Besten der Staatsunterstützungs-Anstalt koiisiöckrt werden: gleichviel) ob die Käufer In - oder Ausländer sind.

Wer Früchte an Fruchthändler verkauft, welche zu dem Ankäufe von der Deputation der Staats- Unterstützungs-Anstalt nicht auktorisirt sind, soll seines ganzen Fruchtvorrathes, welcher der Staats- un rstützungs- Anstalt anheim fällt, verlustig seyn. Der Fruchthandler, welcher ohne Ermächtigung der Früchte aiiffauft, soll den laufenden Preis der ganzen angekauften Quantität an die Kasse der Staarsuitterstützungs - Anstalt als Strafe erlegen. Wird der angekaufte Vorrath angehalten , so soll der­selbe ebenfalls zum Besten der Staatsunterstützungs-Anstalt konsivzirt werden-

12) Jeder Fruchttransport, welcher mehr als Ein Achtel beträgt, ist der Untersuchung unterworfen. El seN nut Arrest belegt werden, wenn sich die Fuhrleute Nicht darüber ausweisen können, daß dem »tffcUen hinemzeg!» sich-. Di-stS («U, w-imd»T»n«Pkttl°nfAch,-iund^.