Ausgabe 
13.9.1817
 
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Die

Seyer des Reformationsfeftes 1817.

( Verfolg.)

In wenig Wochen hatten sich Lu­thers Thesen durch ganz Deutschland verbreitet und manche Prälaten, selbst der alte Kaiser Maximilian, schenkte ihnen ihren Beyfall. Es fehlte aber nicht an solchen, welche alle Schritte des Römischen Hofes vertheidigten 3 man strikt sich in Volksversammlungen und in Schriften, ohne daß einer von beiden Theilen das mindeste nachgege­ben hatte. Ein wenig Nachgiebigkeit von der einen Seite würde vielleicht die Trennung der Confesfionen verhü­tet haben. Der Römische Hof achtete einen kleinen Mönch zu gering, er ver­langte von ihm Widerruf, und als dieser nicht erfolgte, wurde Luther im Bildnis zu Rom als Ketzer verbrannt. Jezt fand Luther, welch ein gefährliches Spiel er gewagt hatte: erst der Wider­spruch harre Erbitterung, und darauf allmählige Trennung, erzeugt. Auch der weltliche Arm erhob sich gegen Lu­ther, er wurde in die Acht erklärt. Voll unüberwindlichen Mnthes stand er auf den Reichskägen zu Worms und zu Speyer vor den Grosen Deutschlands und vor dem Kaiser Carl V., dem mächtigsten Monarchen des Erdbodens, und verlangte Widerlegung aus der heiligen Schrift. Ist dieses Werk ein Menschenwerk, sagte er, so wird cs von selbst vergehen, kamt es aber von Gott so werdet ihr es nicht vertilgen können. Seine Freunde fanden es ge- rathen, ihn eine geraume Zeit auf der Wartburg zu verbergen. Die völlige Trennung der Confessionen erfolgte durch die Ablegung des Glaubensbe­kenntnisses eines grosen Theiles von Deutschland zu Augsburg 1530, und §ie auf die Abfassung des Reichstags­

schlusses* erfolgte Prokestation vieler deutscher Fürsten und Ständen. Ver­gebens bemühte sich Kaiser Earl V, die Lehre der Protestanten im Schmal- kaidischen Kriege auszurotken. Eben so wenig vermochte Kaiser Ferdinand ll, in den furchtbaren Jahren des 30 jäh­rigen Krieges seinen Zweck durchzu- setzen.

(Der Verfolg künftig.)

praclusw- Bescheid.

B, U. nach werden alle diejenige Gäubiger des Gemeindsmannes Con­rad Hartmann, Uhrmachers Sohn da» hier , zu Langgönö, welche sich im heutigen Liguidations - Termin, nicht gemeldet, mit ihren Forderungen von der Concurs - Masse 3 hiermit ausge­schlossen, und präcludirt. V. R. W. Langgöns den 4ken Sept. 1817.

Großherzogl. Hess. Justizamt- C- G. v 0 n Z angen.

Ediktalladung.

Großherzogl. Hessisches hochverord­netes Hofgericht dahier, hat unterM Iten d. M. den Müller Johannes Leicht juri. auf der Schiffenberger Mühle we­gen seines dissoluten und leichtsinnigen Lebenswandels für unfähig zur Ver­waltung seines Vermögens erklärt, ihn desselben entsetzt und unter vormund­schaftliche zu stellen, zu verordnen geruht.

Nachdem nun der Muller, Johann Georg Schmand von der Neumühle bei Steinberg zu dieser Curatorstelle in Vorschlag gebracht, als solcher bestellt und verpflichtet worden, so wird die­ses hiermit unter dem Ansagen zur öf­fentlichen Kunde gebracht, daß ohne Vorwissen und Genehmigung dieses Curators kein verbindliches Geschäft von dem Müller Leicht übernommen und abgeschlossen werden, und solches gegen-