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Sitten m Abgang gekommen, und nicht mehr thunlichsind, so wird er, da altes und neues, gutes und schlechtes in der Verordnung durcheinander geworffen ist, gar gerne die gantze Verordnung vor etwas überflüßiget und unbrauchbares anschen , und sich durch diese Einbildung, die natürlicherweise erfolgen muß, von den Beobachtungen auch derjenigen Dinge, die würcklich noch löblich und heilsam sind, loß zu machen suchen.
Fünftens werden die Verordnungen denen Leuten, die doch darnach gestraft werden, nicht oft genug bekannt gemacht. Diesem wäre leicht ad- iuhelfen, wenn man dergleichen Verordnungen, zumal wenn sie vielerley Artikel in sich faßen, wenigstens alle Vierteljahre einer jeden Gemeinde publiciren ließe.
Sechstens sind oft Verbotte in dergleichen Verordnungen enthalten, die theilS gantz unnöthig sind, und worinnen man einem jeden seine natürliche Freyheit lassen könnte, theils unmöglich zu halten sind. Was hilft es, wenn man zum Exempel einem Dorf das Holzstehlen untersagt, wenn die Leute in dem Dorff so arm sind, daß sie die Bezahlung der Herrschaft, lichen Gelder auf keine andreWeife aufbringen können? Sie bestehlen ihren Herrn, damit sie ihm ihre schuldige Abgaben entrichten können: Sie'werden erwischt, und müssen vor den Frevel Straf-Gelder bezahlen. Siete haben sie eben so wenig als das Geld zu den Abgaben: wo wollen sie dieses anders herbekommen, als daß sie von neuem ihre Zuflucht zu dem Holtzstehlen nehmen? Man fleht hieraus daß die Sache mit Gesetzen und Verordnungen, so löblich sie sonst seyn mögen, auch nicht immer ausgemacht ist: Man muß auch den Leuten die Mittel und Wege zeigen können , wie sie diesen Gesetzen gemäß leben können. Daß das Holtzstehlett nicht erlaubt ist, wüsten alle Bauren in obigem Dorff: allein wie konnten fie sich anders helfen?
Endlich giebt es unzahliche Misbrauche, wodurch insonderheit dir Leute verarmen, und worauf doch gar selten in Policey -Verordnungen gesehen wird. Es ist aber kein Wuuder, daß Leute deren beständiger Auffenthalt in Städten ist, und die daher alle kleinen Umstände eines Landes unmöglich wissen können, vieles aus der Acht lassen, worüber sich oft der geringste Mann auf dem Dorfe wundert daß es nicht mit in die Verordnung gekommen :st. Wenn man diese und andere ähnliche Fehler aus dem Grund heben wollte, so müsten diejenige denen die Policey in ix* nein Staat anvertraut ist, wenn sie sonst durch keine andre Beschäftige- Sen gehindert wären, von Zeit zu Zeit genaue und umständliche Berichte
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