Ausgabe 
21.6.1768
 
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>>t Giessische wSchenelich # Anzeigen

einen Uebertreter derselbigen zu bestrafen, da manlzwantzig andre, die die Verordnung bereits langst überschritten haben, ungestraft har hingehen lassen. \

Zweytens sind viele Verordnungen ihrer Natur nach schon so be­schaffen, daß auf deren Ausübnng nicht gesehen werden kan., wenn man nicht fast eben so viele Aufseher halten will, als Einwohner in dem Staat sind. -

Drittens haben viele Verordnungen den Fehler, daß sie nicht ge­nau genug auf die Beschaffenheit pes Landes paßen. Es ist nicht genug, daß man allerley Poticey--Ordnungen andrer Länder zu Rath zieht, und daraus eine neue macht: sondern man muß ein Land zuvor nach allen sei­nen kleinen Umständen auf das genaueste kennen, damit man nicht Ver­ordnungen macht, die in einem bestimmten Lande den Einwohnern höchst nachtheilig sind, wenn sie gleich in einem andern Lande bey andern Umstän­den nützlich ftyn mögen. Höchstens schicken sich dieselbige auf die Haupt­stadt des Landes wo sie verfertigt worden, ohne daß man daran denckt, daß andre Theile des Landeseine gantz andre Einrichtung erfordern. Wenn man, damit ich ein Exempel gebe, d:e großen Mahlzeiten verbietet, und etwa die Summe aller Gäste auf zehen Personen setzt, so kann eine solche Verordnung in Ansehung einer Stadt oder reicher Flecken gantz gut seyn: «der auf kleine Dörffer in armen Gegenden schickt sie sich gewiß nicht. Denn in diesen sollten alle Mahlzeiten bey Leichenbegängnissen und Hochzei­ten gantz und gar untersagt werden, weil oft in einem gantzen Dorf nicht ein einziger Einwohner befindlich ist, der dergleichen ohne den grösten Nach- theil seines Vermögens halten kan: und wenn einer oder der andre solche Mahlzeiten hält, so wollen die übrigen nicht für geringer angesehen werden, sondern ahmen es nach, und sollte es auch zu ihrem augenscheinlichsten Schaden geschehen.

Eben so verhält es sich viertens mit der Beschaffenheit der Zeiten, .worauf selten Rücksicht genommen wird. Es haben sich seit etlichen Jahr­hunderten Zeiten, Sttten, und Lebensart so sehr geändert, daß die alte Verordnungen, die man gemeiniglich bloß zu erneuern pfiegt, nicht nur nicht mehr schicklich und hinlänglich sind, sondern auch in Betrachtung neu­erer Zeiten nicht selten ins lächerliche fallen. Den Beweiß hiervon kan man unter andern in vielen Kirchen-Ordnungen finden. Wenn nun der Einwohner eine Verordnung vor sich hat, von welcher ihm die gesunde Vernunft selbst lehrt/ paß mle Stücke perselbigen vermög unsrer heutigen

Sitte»