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ttachtetMhk wahr, wird aber sogleich Wegfällen , wenn man bedencket, daß alle Triche so natürlich sie uns auch immer styn mögen, doch m einer gewissen Ordnung vergnügt werden müssen, wenn sie nicht in Lasier auS- arten sollen. Und diese -Ordnung ist der Ehestand, oder dis Verbindung zweyer Personen beyderley Geschlechts, die GOtt selbst eingesetzt hak, und zur Vermeidung aller Unordnung und unzählicher andrer Vergehen , und zu beßrer Erziehung hülfloser Kinder unverbrüchlic!) und seines Absichten gemäß beobachtet wissen will. Ein sogenannter wilder Ehestand, bey dem man einen andern mit Kindern versorgt, und ihm die Erziehung derselbigc überläßt, ist eine offenbare Sünde, so sehr derselbige heutiges Tages nicht nur von vielen geführt, sondern auch von verschiednen so gar öffentlich, ang^priesen zu werden pflegt Denn es ist nichts ungewöhnliches, daß man Leuten, welche sich beschweren, daß ihnen ihre geringe Umstände nicht erlaubten zu heurathen, den Rathgiebt, sich mit andrer Leute Weiber zg behelfen. Möchte doch auch hier jedesmal ein böser Rath seinen eignen Urheber treffen. X
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» ■ Avsepunernenr.
Demnach auf höhem Befehl die Wehr - und Unterpfandbücher, m deren Richtigkeit die allgemeine Sicherheit bestehet, in denen uns gnädigst anvertrauten Städten, Aemtern und Gerichten, Alsfeld,Romrod , Kir- torff und Schwarz ernemet und bevestiget werden sollen: als werden alle einheimische amd auswärtige Gläubigere ihre in Händen habende so obrigkeitlich versicherte als Privat>Unterpfand und Schuldbriefe nchml-ich:
Zu Alsfeld bey dem Stadtsyndicus Neurath,
Zu Romrod bey dem Stadtschreiber Bazel,
In den Aemtern Alsfeld und Romrod bey dem Fürstlichen Marsch- Commiffarius und Gerichtsschreibern Raitz,
In der Stadt und Gericht Kirtorff, bey dem Stadt - und Gericht- schreiber Düring,
nicht nur persöhnlich oder durch bevollmächtigte bebörig vorzulegen, rmtz das Zweckdienliche wahren zu lassen schuldig erkannt, sondern auch zu des fen Vollstreckung drey Monathe von dato an peremtorie anberaumk, mit dem Beyfügen daß im widrigen Fall jeder so darunter saumhsft bleibet mit semen Befugnissen auf brständig werde ohne Hülffe und ausgeschlossen feyr unD bleiben. Wornach sich zu achten. Alsfeld den rsten August 1767.
Lürstlich Hessmdarmstämsches Amt r»astl(>stcn.
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