Ausgabe 
25.8.1767
 
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i7i Gr'essische wöchentlich gemeknnStzige Anzeigen

Nachdeme nuf Hochfürstlichen RÄmüngs-Eefehl in dem mir gnä- digst anvertrauten Amt neue richtige Wehr» Pfand und Hypotheaüeti-Bücher errichtet werden sollen, damit keme Güterstucke gedoppelt verpfändet/ die Creditores aber sicher gestellet, sofort der allgemeine Landeö»Credit aufrecht erhalten werde, mithin zu diesem Endzweck nökhig sein will/ alle sowohl Mi als nsue-Obligationes, Pfand-Briefe/ und andere dergleichen Instru­menta, worinneu Gütherstücke hiesig Fürstlichen AmtS verschrieben lind, Vorhero einzusehen, und die Darinnen enthaltene Unterpfänder in die zu verfertigende Hypothequen-Bücher einzutragen ; als werden alle und jede in und ausländische Creditores , wer und wo die auch seyn mögen, welche in hiesig Fürstlichem Amt Geld auf Gükher. geliehen, oder sonst ein Pfand- Recht auf gewisse imniobilia juiiiciaiiter 'aoquiriret haben, hiermit von Amts wegen peremtorie vorgeladen, mit dem Bedeuten, ihre in Händeü habende sowohl alte als neue Obligationen, Pfand-Briefe und andere spe­cial Verschreibungen in sich haltende Oocumenta binnen L Wochen 3 dato, welche vor den ersten, zweyten und dritten terminum hiermit anberaumet worden, vor dahiefig Fürstlichem Amte- entweder persöhnlich oder per Mandatarium in original! ohnfehlbar zu produciren oder gegenfals sich zu gewärtigen, daß, wann solches während der gefezten peremtockschen Frist nicht befolget werden wird, und die ihnen gerichtlich verschriebene Unter­pfänder entweder allschon an andere Creditores verpfändet wären, oder M Zukunft annoch verschrieben werden selten, sie sich alsdann auf das ihnen entgegen diese rrachhcrige Creditores ex hypotheca anteriore sonsten recht­lich zukommende ins praelationis niemalen cum effeihi berufen können, sondern dessen aus immer' verlustig gehen müssen. Signat. Vurggemünden am iten Aug, 1767.

Fürst!. Hessisches Amt daselbst

F. E. Klmgelhöfer.

su verkaufen.

Nachdeme die Hochadl. von Freudenbergische Herrn Erben willens sind, den Zehendeu zu Wmckersheim, Reichskirchen und Aelbach zu ver- kauffen, als wird solches hiermit öffentlich bekannt .gemacht, damit diejenige, welche einen gegründeten Anspruch an diese Zchendtn zu haben vermeinen sich binnen g. Tagen bey dem peinlichen Gerichts Aflcflbre unD Advocato Rayß peßsalß melden. Giessen den rr. Aug. 1767.