und Nachrichten. t:
ftription voll ist, wird es in den Hannöverischen Anzeigen gemeldet, hierauf die Bescheinigungen der Gesundheit pes Mannes, auch des Alter« beyder Eheleute nebst den Antritts« Geldern von den Subskribenten an die sodann zu bestimmende Addreffe eingesandk, und dagegen der Äecepti« onS-Schein zurückgegcben. Wenn ein Ehemann zwischen der Subfcri. ption und Erüfnung der Societätverstirbet, oder die subsmbirte Summ« nicht erleget, hat dessen Wiktwe keinen Wilkwen« Gehalt zu erwarten, auermassen nicht die Subicripiion, sondern die Auszahlung der Antritts, Gelder die Aufnahme zu der Societät bewürcket. Die Subscribenten zu den ersten zwennahlhundert tausend Thalern, bedürfen der Bescheinigung des Anfangs threr Ehe nicht. In der Folge aber muß solche beygebracht, und nebst den Antritts«Geldern auch die Zinsen zu $ pro Cent auf di« ->eif so über 6 Monate nach Anfang der Heyrakh verflossen erleget werden. Zu Aufnahme der nach erfolgter Consistentz der Societät beytrettenden Interessenten sind die Monate JuniuS und December alscihrlich bestimmet, und nimmt die Verbindlichkeit mit dem, nach Zahlung der Ankriks - Gelder nächstfolgenden -k-n Julii und iten Januarii den Anfang. Im Januario und im Julio wird der Witwen«Gehalt von dem nächst vorher verflossenen halben Jahre in hiesiger gewöhnlichen Cassenmünje oder in Ducaten zu 4 n. oder Pistolen zu 7 fl. nach gehörig beygebrachter Legitimation bezahlt, und wenn solcher sodann oder längstens den i$t<n des folgenden Monats nicht abgefordert ist, wird die Witwe dessen vor das mahl verlustig, weil man sie für rod, oder wieder verheyrakhet hält, und bei der Repartition des Vorschusses darauf nicht reflectiren kann; Auf die Penfiones findet kein Arrest statt. In Cafibus Divortii & maliriofae IDefertionis leidet der UN« schuldige Theil niemals, auch ist aus die Fälle, da semand gewaltsamer Weist ums Leben kommt, Vorschrifft gegeben. Wenn eine Witwe sich wieder verheyrakhet, Hal sie die Wahl, ob sic weiter von »er Gesellschafk Nüzen ziehen, oder sich davon abkaufen lassen will. Im erstern Fall ces. siret der Witwen-Gehalt so lange sie verehlichet ist, conkinuiret aber, wenn sie wiederum Witwe wird, auch kann der zweite Ehemann solchen bis auf 1000 Thlr. mittelst seines Bevkritts erhöhen. Im letztern Fall bekommt eine, vermöge beygebrachter Bescheinigung annoch gesunde Witt« we di« unter 30 Jahren ist, eine sjährige Pension. Wenn sie von ;o biä 4° Jahren incl. ist, wird ihr eine 4jährige, und wenn sie über 40 Jahr alt ist, eine dreysälmge Pension gereichet. Zu diesen Heyrakhs.Premien sind die Zinsen von V«I Antritts «Geldern derer, die nach subsmbir«
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