>© Messtsche wöchentlich- gemeinnützige Anzeigen ihren Wittwen auf Lebenslang einen jährlichen Gchalt nach Gefallen von io Thlr. bis looo Thlr. versichern lassen, nur muß das bestimmte Quantum in io theilbar seyn; Jedoch sind diejenigen, so in Krieges-Diensten stehen, imgleichen Seefahrer und Ehemänner, die mehr als vierzig Jahr älter, wie ihre Ehefrauen, oder mit einer Kranckheit dehafftet sind, dtz ein nahes Absterben befürchten lasset, ausgeschlossen, auch wird aus solchen Orten, wo gefährliche ansteckende Seuchen grassiren, so lange solche dau- ren, niemand ausgenommen.
Wer in die Gesellschaft treten will, Muß sein-und seiner Frauen Alter glaubhaft bescheinigen, auch Zeugnisse seiner Gesundheit, wegen derer Zuverlässigkeit man die nöthige Vorsicht genommen, beybringen»
Wenn der Mann nicht über 22 Jahr alter ist, wie seine Frau, xadlet er zum Antritts -Gelds so viel in guten wichtigen Pistolen, das Stück zu fünf Thalern gerechnet, als er seiner Wittwe zum jährlichen Gehalt aussetzen will; Ist der Mann über to Jahr älter wie seine Frau, so zahlet er das Antritts-Geld doppelt, und wann er über $0 Jahr älter ist, dreyfach. Hierdurch wird die Sicherheit wegen Erstattung des Vorschusses bestellet. Jedem stehet fcey, den anfänglich bestimmten Wittwen- Gehalt in der Folge mittelst Nachschuffes an Antritts-Gelde bis auf iQOQ THlr. zu erhöhen, wird aber in Absicht solcher Erhöhung in allem als ein neuer Interessent angesehen. Nicht nur der Ehemann, sondern auch die Frau selbst ihre Eltern, und ein jeder dritter kann einer Frau den Wittwen-Gehalt versichern lassen, lieber jede 1© Thlr des Antritts - Geldes werden besondere Recepkion-Scheine gegeben, und auf den Fall, daß jemand solche verlieret, ist hinreichende Vorsicht genommen, damit sie nicht mis- brauchet werden können. Das Antritts - Geld es mag ein - zwey - oder drey- fach bezahlt seyn, wird nach bescheinigtem Absterben des Ehemannes, und auch alsdann zurück gegeben, wenn die Frau von ihrem Mann sterben solte. Wenn aber bey der Frauen, Lebzeik die Beyträge zur Erstattung des Vorschusses entweder ganz oder zum Theil nicht erfolgen; so ist das Antritts- Geld in soweit der Beytrag nicht fortgesetzt wird, verlohren. Jedem stehet frey, die Scheine über das Antritts-Geld zu verpfänden, und zur Sicherheit des Gläubigers sind diensame Maasregeln genommen, doch kan diese Verpfändung verboten werden, wenn ein anderer als der Ehemann das Antritts-Geld erlegt hak. Die Gesellschaft wird eröfnet, wenn bis auf LoOOso Thlr. subscribiret sind. Die Subfcriptiones werden an das Imelllgerrz Ldmtoir zu Hannover poststey emgesandt, wenn oieSub- fcripcion


