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bracht werden könne als es zu erbauen gekostet, und verstehet eS sich von sechsten, daß ein Haus welches schon Jahrhunderte erlebet, nicht mehr an den Preiß seiner Erbauung reiche.
Diese Seite der Gebäude ist kein Gegenstand des Anschlags bey einer Brandgewührleistungs Gesellschaft, weil der erhöhete Wehrt, welcher von dem Nuzen, der Bequemlichkeit und Annehmlichkeit der Lage hergenommen ist, blos auf dem Grund oder Bauplatz zurück bleibet, wenn auch das Gebäude selbsten ein ungefähres Opfer derer wilden Flammen werden solte, und die Ersezung des niedrigern Anschlags macht den verunglückten nicht fähig ein anderes aufzurichten.
Bey allen Haupt- und Neben-Gebäuden, die nothwendlg, nuzlich, oder zur Verschönerung deS Orts gereichen, würde demnach der Anschlag darnach zu machen seyn, was ein Gebäude dieser Art, nach der Lage des Orts, oder der allensals vorhandenen öffentlichen Vorschrifft, wieder auf zu bauen koste, damit der verunglückte durch die gesellschaftliche Entschädigung in den Stand gesetzet werde, wiederum ein solches Gebäude aufbauen zu können, als es gewöhnlich oder vom Oberherrn vorgeschrieben
Bey Nebengebäuden hingegen, so überflüßlg, rmd.unnützlich sind, auch zur Verschönerung des Orts nichts bcytragen, tönte wohl der Anschlag etwas geringer, und in dem Wehrt, nach dem Nuzen beurtheilt, genommen werden, damit niemand veranlasset werde, zu eigenem Nachtheil solche Gebäude auszurichten, so weder zur Nothdurft, noch zum Nuzen > oder zur Zierde des OrtS gereichen.
Die Zusammentrettung mehrerer kleinerer Staaten ist dem vorgelegten Entwurff ganz gemäs, nur müssen in beeden die Feueranstalten sonsten gleich gut, nnd wo möglich nach gleichförmigen Gesezen eingerichtet seyn.
Es wäre zu wünschen, daß eine so wichtige und gemeinnützige Sache bey denen eine würcksame Aufmerksamkeit erwecken mögte, welche zu fähigen Werckzeugen erhoben sind, das Wohl ganzer Staaten befördern zu können, wenn sie wollen.
Ich bin mit der vorzüglichsten Hochachtung
- Meine Herren Giessen am isttn Winter Monaths 1767.
Dero
ergebenster Diener,
3. c. B.
Gelehrte


