Ausgabe 
25.11.1766
 
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586 Giesifths wSchentlr'ch- gEekttttStzige Attzetze»

3) vorbemeldete Landleute sich von dem bey ihnen befindlichen Caffe- Geschirr innerhalb 6 Wochen losmachen, und solches so gut sie können, veräusern, nach Verlauf dieser Zeit aber sich gewärtigen, daß wenn bey der von jeden Orts Obrigkeit alsdann anzuordnen und jeweilen zu wiederholen­den Visitation, dennoch von dergleichen Geräthe bey ihnen gefunden würde, die Contravenienten mit willkührlicher Strafe beleget werben.

4) In Städten mögen zwar diejenige Bürger, welche in dem Anse­hen und Vermögen stehen, daß sie vor dem eingerissenen Mißbrauch des Caffe, sich dessen ohne Anstoses bedient, solchen ferner mäsig gebrauchen. Es sollen aber

- - 5) dahier in Unserer Fürstl. Residenz Darmstadt, die von Uns an- gevrdnete Policey- Deputation, in andern Städten und in denen Aem- fern aber wo deren keine befindlich, von jeden Orts Obrigkeit und auch Schultheiß, Bürgermeister und Rath, auf die geringem und unvrrmö- gende Bürger und Untertanen genaue Obacht nehmen, sie von dem ih­nen in allem Betracht zum Verderben gereichenden Caffö Getränk nach- , drücklich abmahnen, und bey verspürendem Mißbrauch, die Uebertretter nach Befinden zur Straf bringen. Und gleichwie

6) Unsere gnädigste Intention vornehmlich mit dahin gerichtet ist, daß dem in Städten von denen Handwercks-Gesellen, Taglöhner und dem Gesinde, mit vielem Zeitverlust betriebenem Unfuge des (^affe Trin­kens völlig abgeholfen werde; Also sollen sich auch diese sothanen Getränks -in Zukunft bey Vermeidung der §. 2. bemerkten Strafe für ihre Person gänzlich enthalten. Dafern aber

7) Die Hausväter und Hausmütter oder sonstige Personen, sie seyen weß Standes sie wollen, denen Arbeits-Leuten von welcher Gattung diese , auch ftyJmöchten, und unter diesen nahmentlich denen Wäsch- und Vtzg- lerinnen, $en Caffe gestatten, oder aus einem übel angebrachten guten Willen, ihnen solchen gar selbsten verhandreichen, und solchergesialten daS von Uns zu ihnen hegende Vertrauen , daß sie diese zu ihrem eigenen und eines jeden Besten eingeführter Ordnung aufs genaueste zu befolgen, von selbsten den vernünftigen Bedacht nehmen werden, etwan hintergehen v würden