' / * vnd NachrrchtLft. < ZL5
baß er seinem Jom über uns in Gnade verwandle, und das Schwerdt seiner Rache, welches durch Undanck und Gottesvergejftnheit ausgefordert wird, nicht über uns zücken möge. D.
Landes Verordnung.
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herß- feld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, Isenburg und Bringen rc. rc.
Nachdeme Wir zeithero zu Unsrem grosen Mißfallen wahrgenommen habens daß überall bey Unfern Unterthanen, insonderheit aber auf dem Land, der Mißbrauch des Lasse - Trinkens bis aufs höchste gekommen ist; So haben Wir Uns aus Landesväterlicher Vorsorge, vor das Wohl und Veste Unserer getreuen Unterthanen, und damit dieses Landverderbltche Unwesen , wodurch Unfern getreuen Unterthanen neben der Schwächung ihrer Gesundheit in merklichen Verfall ihrer Nahrung gerathen, mcht noch mehr ernrersen möge, und welchem Wir längerhin nachzusehen nicht gewil- iet sind, aus Landesväterlicher Vorsorge bewogen gefunden, folgendes gnädigst zu verordnen:
i) Sollen alle auf dem Lande in denen Dorffchasten angelegte Caffe- ^tämer gänzlich aufgehoben, urid dergleichen Krämer und LZffe-Schenker ferner nicht geduldet, sondern selbige den bey ihnen noch etwa vorrä- thigen Gaffe, bey Vermeidung fünf Thaler Strafe, und ohnfthlbarer Confifcation desselben, die Juden aber bey Verlust des Schutzes, innerhalb drey monatlicher Frist a dato publicarioms fortschaffen, und sich dergleichen Lasse-Krämerey künftig ganzlüch enthalten.
r) Ist der weitere Gebrauch des Gaffe überall auf denen Dörfern und einzelen Höfen, denen Bauern, Taglöhnern und Gesinde, bey io Reichthaler, Geld-oder iHtägiger Gefängniß-Straft hiermit untersaget und verboten, und soll demjenigen, welcher einen Contravenientcn anzei- get, mit Verschweigung seines Nahmens, die Helste sothaner Geld- Strafe verabreicht werden. CS sollen daher
Aaa z 3) vor-


