Ausgabe 
14.10.1766
 
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und Nachrichten. Hf

tvorben sind/ betreffend, auch hierinnen sollte e« billig Key der Regel blei­ben, daß die Ablage im Zweifel nach dem ^a-fl-Fus geschehen müßte, wenn nicht der Darleyher darchun kann, baß der Vorschuß nach dem 2.0 fl. «us geschehen. Dieweil aber $on Unfern Hohen und £öbl. eorrespondi- renoen Mit < Ständen in vorerwehntem Wormser RecesS ein anderes und Dieses beliebet worden, daß sothane VSechfel-Handschriften, oder sonstige Schuld-Verschreibungen nach dem roß. Fus beurteilet werden sollen, «s seye dann in der Verschreibung ein anderes stipuliret, oder erweichter* masen das Darlehen im 24 fl. Jus geschehen; So wollen Wir zwar Un­sere 0rts keinesweges abgehen, vermahnen aber Unsere getreue Untettha- nen aus Landesväterlicher Vorsorge, sich hierunter wohl fürzusehen, und befehlen zugleich allen Unfern Beamten ernstlich, daß Sie zedesmahlen in denen Verbriefungen, St»ld-oder Wechsel Verschreibungen, den Fug oder die Geltung der Müntz Sorten, wetinnen der Vorschuß geschehen, ausdrücklich anführen sollen. :>

6) Maaren-Zahlungen und Handwercks. Zettel, betreffend, Bleibet es bey der Regel, daß solche nach dem 24. fl- JuC bezahlet werden, wann nicht ein anderes verglichen ist.

111. Die Interessen-Zahlung betreffend

a) Rückständiges bis den 1 ten Juml i7<f.

Werden der Regel nach in dem 24 fl Fus zu.zahlen, wenn nicht ein anderes in der Verbriefung verabredet ist, als welche billig in ihrer Kraft verbleiben muß.

b.) Fällige wegen des 20. fl. Fußes

Auch diese sind nach aller Billigkeit in dem 24. fl. Fus bezahlet, wenn nicht der Vorschuß nach dem 20 fl. Fus geschehen ist, mbem die kur- 6c Mora, fo dem Schuldner zur Last fället, zu hart bestrafet würde, wann er solche mit 20 pro Cento düsten müßte.

Wir befehlen demnach hiermit gnädigst, daß diese Unsere Verord­nung mittelst des Drucks und öffentlicher Verkündigung, zu Jedermänni- alichen Wissenschaft und Nachricht gebracht und darüber strackhch gehal­ten werde. Urkundlich UnserS hieraus gedruckten Geheimen 2»siegelS. So geschehen Darmstadt den 4ten Augusti 1766.

(L. S.) Ludwig Landgraf zu Hessen-

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