Ausgabe 
14.10.1766
 
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r 34 GLesische wöchentlich - gemeinnützige Anzeigen

wenn in denen Verbriefungen nicht ein anderes verglichen ist, oder der Gläubiger darthun kann, daß er die Müntz - Sorten nach dem 20. fl. Fus, oder einer anderer niedrigen Geltung vorgeliehen habe, als wornach alsdann auch die Erstattung geschehen muß, jedesmahl nach dem 24. fl. Fus, so lange solcher beybehalten wird, abgetragen werden sollen. Es wäre dann, daß der Schuldner ein Auswärtiger aus einem Land oder Orr, allwo ein anderes beobachtet wird, wäre, als in welchem Fall solcher billig in hiesigen Fürstlichen Landen auf gleiche Weise, wie die diffeitige Unter- thanen bey seiner Obrigkeit gehalten werden, zu behandlen ist, jedoch hat zu Vermeidung aller Irrung der Beamte hievon zuforderst den Bericht au Fürstliche Regierung zu erstatten , und die Verhaltung abzuwarten.

Solchemnach werden

1) Die Capitalien, so vor der Convention vom 4tenMartii 1765. nach fccr damaligen Geltung des 24 fl. Fuses dargeliehen worden, billig in glei­cher Getlung wieder erstattet.

r) Bey den Capitalien, so vor dem beliebten 20 fl. FuS ausgeliehen, über währender Zeit, da solcher bestehen blieben, aufgekündrget worden, und verfallen gewesen, bleibet es ebenwohl bey der Regel, daß die Ablage nach dem 24 fl. Fus geschiehet, wenn die Verbriefung nicht ein anderes an Händen giebt, oder der Vorschuß erweislich in einer geringem Geltung geschehen ist. Mit den auf Wechsel-Briefe vorgeliehenen Capilalicn hat es eine gleiche Beschaffenheit.

z) Capitalien, so wäbrend des 20. fl. Fuses ausgeliehen, betreffend sind unter obgedachter Regel und deren Ausnahme bereits begriffen. Dann, ist der Vorschuß während dieses 20 fl. Fuses dennoch nach dem 24 fl. Fuses geschehen; So geschiehet die Erstattung ebenfalls nach dem 24 st. Fus Ist aber der Vorschuß nach dem damahls üblichen 20 fl. Fus erweislich gegeben worden; So ist solcher unter obstehender Aus­nahme, da der Darleyher erweisen kann, daß der Vorschuß in einer ge­ringern Geltung, als nach dem 24. fl Fus, geschehen seye, bereits be­griffen und mit entschieden.

4) Schuldige Versteigerungs-Gelder betreffend, Wenn die Verstei- gung wahrend des 20 fl. Fuses vorgenommen ist; So muß auch die Zah­lung nach diesem Fus geschehen, weil von beyden Theilen auf die damali­ge Geltung der Müntz-Sorten in Bestimmung des Licitations-Preises vermuthlich die Rücksicht genommen ist.

5) Capitalien, so nach wieder eingeführten 24 fl, Fus vorgeschossen worden