wöchentlich- c /» r ,
Landes - Verordnung-
^on GotteS Gnaden Wir Ludwig Landgraf zu Hessen rc rc. Nach- dem Wir Uns mittelst Unserer-wegen Wiedereinführung des 24. _ :L . , , ....l. _____«Am ?.fen kennet' die'-
A 3aM, nach dem letzten Wormser Recess vom öten Zenner dieses laufendem Jahrs , unkerm i6ten eiusdcm ergangenen vorläufigen Müntz - Verordnung Vorbehalten haben, ein-und andere Halle, zu ^oi- $Lnimnna und Verhütung aller Irrungen und Streitigkeiten bey Zahlungen, und in Gleichförmigkeit mit Uniern Hohen und Löblichen^correspondi- renden Mit -Standen, naher zu bestimmen und zu erläutern; Uls setzen, ordnen und wollen Wir, daß
I Die Bestimmung der <§eld - bdrtcn betreffend , T)ic Augspurger Valvation in Gemas her t der Gesterreich-und bayerischen Proportion zwischen Gold und Silber zu r. gegen 1 V2r st st gese- üi’t hfßibet. Solchemnach, da der 2.4» fi. r^uö in gemeinem handel und Wandel wieder angenommen worden, die ohnverrufcne Mimtz - Sorten nn..u ;n solchen gemeinen Zahlungen ihre vorige Geltung, so sie vor Dii ätzten Devalvation gehabt, und wie sie in der Nachbarschaft angenommen ' erben, bis auf weitere Verordnung behalten sollen. ,
U. Die Lapitalien-Zahlung betreffend. . f
Wird diese Regel bestimmt,^d^aß die Capitalien im Zweistl^,
Dienstags den i4ten Octdbr. 1766. dessen-Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis?


