<• und Nachrichten. 77
Gewissensangst; seine Armuch und Elend; seine Verzweifelung, und die Verdammnis, die den Rebellen, Mlörder, Selbstmörder/Dieben und Räuber» / in der göttliche» Offenbahrung allenthalben gedrohet wird. Handelt aber wohl ein Mensch/ der/ bey einem wichtigen Augenschein/ an einen blinden Richter appelliret hat/ und glaubt/ daß ihm Sa- tisfaction geschehen sey / wann ihm von demselben Haab und Gut abgesprochen worden-/ nur halb so narrisch?
Ei» Duellant giebt, noch weiter/ das kdstbareste für das schlechteste: weil er Gewissen/ Glück/ Gesundheit und Leben/ Seele und Seeligkeit, alle seine wahre um eine eingebildete Ehre giebt/ und solche mit einer verächtlichen Mine/ mit einem beissenden Scherze/ Spottnah- men und dergleichen > auf eine Waage leget.
Em Duellant erkläret/ endlich/ selbst seine Ehre für nichtswürdig: weil er glaubt/ daß er eine so schlechte und ungegründete Ehre habe/ daß sie ihm/ durch eine Gebärde, durch einen Auszug/ durch ein Scheltwort / durch einen Schlag / eines oft nichtswürdigen Menschen/ eines Pol- trons/ eines Trunckcnbolds, eines Spielers / eines Hurers, Ehebrechers/ Fluchers genommen werden könne; und weil er vorgibt daß er seine Ehre durch Handlungen rette und befestige/ die ihn infam machen; die ihn mit Rebellen, Mördern / Dieben , Räubern und Narren in eine Claffe setzen: Braucht man aber wohl mehr/ als alle diese seinem Zweck so sehr zuwider laufende Dinge/ zu thun/ um nach dem Geständnis aller Vernünftigen, närrisch zu handeln?
Da man nun/ aus diesen und noch vielmehr Gründen/ (die die enge Grenzen eines Wochenblattes nicht anzuführcn erlauben,) klar sehen kam daß sich ein Duellant/ so wohl infam, als zu einem CTm-reit, und zwar zu einem ganzen Narre» mache; so urtheile man daraus, was von dem Zweikampf/ als einem Mittel seine Ehre herzustellen, zu halten sey? ob solchen ein Vernünftiger wählen, und ein Landesherr, als den schändlichsten Eingriff in seine hohe Gerechtsame, ohne dieselbe zu verläugnen, unbestraft lassen könne ? ob er unrecht thue, wann er die nicht dultet, dre andern die Unterlassung desselben vorwersen, und nicht mit solchen Leuten umgehen wollen, die sich nicht infam und närrisch machen mögen? Man ur- theiie, ob ein solcher Mensch, der durch seine Vorwürfe dergleichen Handlung für recht und nothwendig erkläret, sfth derselben nicht theilhaftig mache, sie durch seine Forderung bewillige, und verursache, daß sie ihm mit Recht zugerechnet werde? Ob der, der andere, ohne Recht, infam und
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