< und Nachrichten. 77

Gewissensangst; seine Armuch und Elend; seine Verzweifelung, und die Verdammnis, die den Rebellen, Mlörder, Selbstmörder/Dieben und Räuber» / in der göttliche» Offenbahrung allenthalben gedrohet wird. Handelt aber wohl ein Mensch/ der/ bey einem wichtigen Augen­schein/ an einen blinden Richter appelliret hat/ und glaubt/ daß ihm Sa- tisfaction geschehen sey / wann ihm von demselben Haab und Gut abge­sprochen worden-/ nur halb so narrisch?

Ei» Duellant giebt, noch weiter/ das kdstbareste für das schlechteste: weil er Gewissen/ Glück/ Gesundheit und Leben/ Seele und Seeligkeit, alle seine wahre um eine eingebildete Ehre giebt/ und solche mit einer verächtlichen Mine/ mit einem beissenden Scherze/ Spottnah- men und dergleichen > auf eine Waage leget.

Em Duellant erkläret/ endlich/ selbst seine Ehre für nichts­würdig: weil er glaubt/ daß er eine so schlechte und ungegründete Ehre habe/ daß sie ihm/ durch eine Gebärde, durch einen Auszug/ durch ein Schelt­wort / durch einen Schlag / eines oft nichtswürdigen Menschen/ eines Pol- trons/ eines Trunckcnbolds, eines Spielers / eines Hurers, Ehebrechers/ Fluchers genommen werden könne; und weil er vorgibt daß er seine Ehre durch Handlungen rette und befestige/ die ihn infam machen; die ihn mit Rebellen, Mördern / Dieben , Räubern und Narren in eine Claffe setzen: Braucht man aber wohl mehr/ als alle diese seinem Zweck so sehr zuwider laufende Dinge/ zu thun/ um nach dem Geständnis aller Vernünftigen, närrisch zu handeln?

Da man nun/ aus diesen und noch vielmehr Gründen/ (die die enge Grenzen eines Wochenblattes nicht anzuführcn erlauben,) klar sehen kam daß sich ein Duellant/ so wohl infam, als zu einem CTm-reit, und zwar zu einem ganzen Narre» mache; so urtheile man daraus, was von dem Zweikampf/ als einem Mittel seine Ehre herzustellen, zu halten sey? ob solchen ein Vernünftiger wählen, und ein Landesherr, als den schändlich­sten Eingriff in seine hohe Gerechtsame, ohne dieselbe zu verläugnen, unbe­straft lassen könne ? ob er unrecht thue, wann er die nicht dultet, dre an­dern die Unterlassung desselben vorwersen, und nicht mit solchen Leuten um­gehen wollen, die sich nicht infam und närrisch machen mögen? Man ur- theiie, ob ein solcher Mensch, der durch seine Vorwürfe dergleichen Hand­lung für recht und nothwendig erkläret, sfth derselben nicht theilhaftig ma­che, sie durch seine Forderung bewillige, und verursache, daß sie ihm mit Recht zugerechnet werde? Ob der, der andere, ohne Recht, infam und

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