74 Gr'esische wöchentliche gemeinnützige Anzeigen

Vernunfrmäsiger Beweis, der Thorheit und Ehrlosigkeit des Zweikampfs

Verdient ein fortgesetztes Laster eine fortgesetzte Bestrafung, so ist es . gewiß das unmenschliche Laster des Zweikampfes. Eine falsche Einbil­dung der Chre- Kebt ihm, bei) Hohen und Niepem, seine unselige Fort­dauer; und es ist daher einmal Zeit diese Einbildung aus dem Grunde zu benehmen. Vielleicht kan solches nicht besser als durch den Beweis gesche­hen, daß solches eine ehrlose (infame) und närrische (thönchte ist zu gelind, und bey einem so verhärteten Uebel helfen keine gelinde Mittel,) Handlung sey, die kein vernünftiger und ehrliebender Mensch vornehmen kan, ohne sich in die Claffe solcher nichtswürdigen Menschen zu setzen, für die der Staupbesen, das Kloster, und noch was schlimmers gehöret. Es wird gar nicht schwer seyn, solches auf eine ganz unleugbare und überzeu­gende Weise, darzuthun.

Derjenige handelt ohnstreitig infam, der solche Handlungen vornimt, durch die er den Namen und das Ansehen eines ehrlichen Mannes, und rechtschaffenen Bürgers verlieret. Unter solche Handlungen werden, in allen gesitteten Ländern, der frevelhaffte Eingriff in die höchste Vor- rechte (Regalien) der höchsten -Obrigkeit gerechnet, (weil solche eine Art der Auflehnung wider dieselbe ist,) Todschlag, Selbstmord, Diebstal und Raub; und-kein Vernünftiger zweifelt daher,- daß derjenige Mensch infam sey, den man eines Aufruhrs, eines Todschlags, Selbstmords und Raubs überführen kam - Wer nur eine von diesen schändlichen Hand­lungen ausübet, der wird schon für ehrlos geachtet, der muß deswegen vierfach infam seyn, der sich aller vier zugleich schuldig macht. Das thut aber ein Duellant. Ein Duellant thut, zuerst, einen frevel­haften Eingriff in die höchste Vorrechte der höchsten Obrigkeit» Das Recht, über Leben und Tod der Unterthanen, gehöret ohnstreltig unter diese höchste Vorrechte, und kan daher niemand Lnkommen, Ms der höchsten Obrigkeit, oder denen, denen sie es auf eine besondere Weise ver­leihet. Ein Duellant, der einen vorsetzlichen Zweykampf unternimmt, maset sich aber dieses Rechts an. Er hält sich befugt, diejenige, die ihn entweder würklich, oder-seiner Einbildung nach, beleidigen, an Leib und Leben zu strafen, ohne die Erlaubnis der höchsten Obrigkeit darzu zu ha­ben; er thut es wider das ausdrücklichste Verbot, wider die DuellMan- date derselben. Er entreisset daher, so viel an ihm ist, der höchsten Obrig­keit ein Recht, das ihr allein zukommk. Was noch mehr? er masset sich eines