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Wäs die Statuta Acad. Tit.XII. und die StatutaGym. G (T. de an. i£of anlangt, so müssen sie ebenfalls auf diese Art 19) verstanden werden. Dir man nun hie von abgienge, so könnte es nicht fehlen, daß Streit darüber entstünde, und durch eine ausdrückliche Verordnung entschieden werden muste. Wann nun gleich die im (§. 12.) angeführte Gründe das wohl­hergebrachte Herkommen ausgenommen, 20^ so wichtig eben nicht sind, 21) so wurde dennoch in Entschedüng des Streits quoad concurrentiam auf das im §. 11. erwiesene Herkommen ein Absehen genommen, rr) Daß man aber eben diese concurrentiam einigermassen, 2? vielmehr aber die Hauptsache 24) mit dem grösten Fug Rechtens bestritten, hat die erfolgte Entscheidung in der Verordnung de an. 1720. §. ig. n. 4. am besten be­lehret ; da sie ohne Zweiffel ganz anderst wäre abgefaßt worden, wenn jene

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nach derselben zu erklären, gegründet seyen. Auf diese Art wird aber der Herr Anmercker der invencor einer 4ten Meinung werden, und seinen Na­men dadurch verewigen. Indessen fürchte ich , der Herr Anmercker wird der gelehrten Welt die Erklärung und Mittheilung seiner Erfindung miß­gönnen. Wenigstens wird dem Herrn Anmercker der Schweiß dabey aus­brechen. Denn er hat blshero den Sinn der Schaumburgischen Mei­nung nicht begriffen gehabt, S. die Note 9. 12. und also die Sache nicht verstanden.

19) Auf welche Art dann ? S. die Note ig. Ey! mein lieber Herr Anmer­cker, lernen sie doch hieraus ihre Confusion und undeutliche Begriffe.

ao) Auch vor dies Geständnist verdienen sie, theurester Herr Anmercker, Lob und Danck.

21) In dem §. 12. werden die Gründe erzählt, welche löbl- Universität zu Behauptung der iurisdidionis ptivarivae in realibus vormals angeführt hat. Ob sie wichtig sind, oder nicht, bedarf jetzo weiter keiner Untersuchung, da die gnädigste dccifion erfolgt ist. Indessen hat doch der Herr Anmercker jene Gründe nicht zu umstürzen vermögt, sondern er spricht blos diftato. risch, wie ein Schulmeister.

22) Erste Stelle, wo der Herr Anmercker zugiebt, dass durch die gnädigste dccifion der löbl. Universität Giesen die conturrens iutisdidlio in caufis acade- Kieemm realibus zugesprochen worden. Und dies ist ja, was man, so lan­ge der vorbehaltene Beweist rationc iurisdidionis privativac nicht geführt ist, nur verlangt.

23) Was soll das einigermassen heissen ? Uiberdies ist vor dem Jahr 1720. der löbl, Universität die concurrcntia gar nicht difputirt worden,

»4) Diese bestände, wie der Herr Anmercker selbst zu giebt, darin: ob der löbl. Universität Giessen, gleichwie in cauffis pcrfonalibus, also auch in ree« libus acadcmkoium Gerichtsbarkeit privative zustehe