?2 Giesische wöchentlich > gemeinnütztge Anzeigen

führt wird, seine nbhelsliche Maaße dadurch erthÄk, i;) wiewohl ei« weit mehrers , wenn alles genau füllt« durchgangen werden , deyjubringen

Dasjenige was §. 7. angeführet wird hat seine Richtigkeit, if) Ob

< C auf diese Art per modum prorogationis manche Universität jh- re Gerichtsbarkeit erschlichen und zur Obfervanz gebracht habe, ist eine ih^r/rr^?9r? I6) ^ann .Ü!V blVe Weise ist eben nicht nöthig, daß eine Universität ipeciem lunsdidionis vorher abfolute aehabt habe, sondern war genug, wann sie solche nur haben konnte. 17).

Ich meines Orts halte nur die zweite dieser Meinungen gewissermas- ftn gegründet, und die übrigen in so fern sie nach derselben zu erklären Wo. 18)

__' . Was

13)^ld)t ^sien,ge ist, was der Herr Anmercker bishero anqe- fuhrt hat, so wenig kann, dadurch etwas seine abhelfliche Maasse erhalten.

»4) I-ar:ununr montes &c. Hatte doch nur der Herr Anmercker von dem weit mehrern nur etwas weniges besseres an Tag gebracht, als dasjenige ist, was er zum Beweist, wie wenig er zu gründlichen und gelehrten Contro- Versen aufgelegt sey, bereits dargelegt hat.

1Z) Dieses unbewundene Gestaudniß nimmt man vtiiirtime & in optima iuris forma an.

16) Das mag der Herr Anmercker beweisen, bis dahin es ein nngearündeter vorwitziger Gedaucke bleibt. Ohnehin weiß derselbe wieder nicht, wo er zu Hause ist. Denn in den vorhergehenden so wohl als in den nachfolarn- den Worten giebt er denen Universitäten eoncurrentem iurisdidionem in rea- hbus zu. Was bedarf es also eines Erschleichens? Ausserdem ist es vor einen Richter nicht rühmlich, wenn er sich von seiner Gerichtsbarkeit et­was abschleichen laßt.

17) Holla Herr Anmercker! dencken Sie an ihr voriges Gestäudnissdaß der S* 7« der rechtilchen Ged^ncken feine Richtigkeit habe. Darrn steht auch: em Richter auf welchen man die Gerichtsbarkeit prorogiren will, NB muß bie fpeeiem iurisdidionis, ad quam pracfcns caufla peninet, habe». Das ha­ben können , macht die Sache nicht aus. Denn daß eine Universität quametmque iurisdidionis fpeeiem haben kann, bestätigen die vielfaltraen Exempel teutscher Universitäten. y

18)-Zllfo sind sie alle dreye gegründet und auch nicht gegründet; vortreflich' Nur wäre zu wünschen, daß es dem Herr Anmercker beliebt hatte, seine Meinung deutlicher zu sagen: denn ich meines Orts kann das Davorhalten des Herrn Anmerckers vor nichts anders, als einen ganz confuseu Gcdan- cken so laiige erklären, bis gezeigt ist, daß die zweyte der von mir ange­führten Mmungen nur gewissermassen, und die übrigen, in so fern ste

nach