74 Gresrsche w-chemlrchF ZemeittttZtzige Anzstgm
Gründe vor hinlattgtich erachtet worden. 25) Nimmt nmti also auch an, daß allein eine von der Universität sich angcmaßte Jurisdi&io in realibus privariva den ftatum controverfiae ausgemacht habe, 26) so hat die lübk. Regierung, nebst demOberAmt Giessen 27) um so mehr Ursache gehabt, solches zu verneinen und sich die iurisdi&ionrm concurrentem welche jene zuerst durch das erweißliche Herkommen erlangt, 28) als denen fo- risrei fitae vindiciret; folglich in der obgewalteten Controvers weit gegründeter zu Werke gegangen.
Ob nun die Decißon selbsten zwar an sich ganz deutlich und wohl verständlich ist, so wollte ich doch aus derselben den ftatum controverfiae nicht allein formiren 29). Es konnte daher nicht fehlen, daß da der Hr. Verfasser den Veweiß von der Entscheidung Sereniftimi Legislatoris aus der Entscheidung selbst hernahm, in der Hauptsache nichts erwiesen wurde, zo)
AVER.
2,g) Es ist ja nicht gesagt worden, dast in der gnädigsten decifion der löbl. Universität die iurisdidliü in realibus privative zugesprochen worden ; sondern Kraft derselben kommt ihr concurrcns iurisdidio zu, bis sie im Stande ist, den nachgelassenen Beweist zu führen. Es sind alfo lauter Luft-Streiche, welche der Herr Anmercker, ohne einen Gegner zu haben, thut.
26) Dies ist in den rechtlichen Gedancken sonnenheiter erwiesen, und der Herr Anmercker hat nichts dagegen einwenden könilen.
27) Mit Erlaubnis Herr Anmercker! In diesem lurisdiAions-Streit hak (661. Universität Giessen das lobl. OberAmt Giessen niemals pro legitimo conna- öi^orc anerkannt, noch sich mit selbigem eingelassen; sondern das Forum rei fitae in cauflis acadcmicorum realibus ist vor Hoch für stl. Negierung so gleich in prima inftantia.
ig) Iweyte Stelle, wo der Herr Anmercker der löbl. Universität coneurrentem iurisdi&ioncm in cauflis acadcmicorum realibus zustehet.
29) Warum nicht? Ohnehin ist ja genug, daß der Herr Anmercker den angegebenen ftatum controverfiae selbst zugiebt. Was will er also tadeln? Vnius rei plura elfe poflunt mcdia probandi.
30) Warlich! hier köntc einem ohnmächtig werden. Eie verrathen ihre Ignoranz in den ersten Gründen gar zu mcrcklich, vortrefiicher Herr Anmercker. Den Beweist der Entscheidung soll man nicht aus der Entscheidung selbst hernehmen. Woher dann am zuverlässigsten? Antworten sie doch, gründlicher Herr Anmercker! Beweisen Sie mir dcch einmal z. E. die Emschei- dung oder Verordnung des Legis Anaftafianae ohne den Beweist aus dem erwehnten Lege und dessen difpotitione selbst herzunehmen. Beweiset dann nicht der Jurist seine Satze durch Anführung und Erklärung derer Gesetze, worin« dieselbe sich entschieden befinden ? O fi tacuiflcs
Der Verfolg nächstens


