-o Gresische w^chemlich -- gemeittttützige Attzergett
Handlung geschrieben. Er beziehet sich zuforderst auf die in denen allgemeinen Rechten gegründete Gesetze, führet in Absicht auf dieselben hiervon dreyerley zerschiedene Meinungen an, und wendet sich hierauf zu der Entscheidung des Vorgetragenen Satzes. Es fragt sich, in wie weit dasjenige was er beybringen wollen, Rechtlich begründet sey ? Einige Anmerkungen nach der Reihe jener Gedancken, entscheiden vielleicht was man davon zu geben könne.
Die erste Meinung, nach welcher die privativa iurisdi&io der Um# Versttaken in realibus sich an Tage legen soll, wird hauptsächlich auf die amh. Habira C. ne fiius pro patre begründet. Ob nun wohl dieselbe allerdings mit vieler Wahrscheinlichkeit angesühret werden mag , so stehets jedoch dahin, ob dieselbe vor deutlich genug zu erachten sey, daß daher eine Gerichtsbarkeit in realibus, vielweniger mit Ausschluß einer Concurrenz zu erweisen seye, i) denn wenn gleich in denen Sraturis Academiarum sich darauf bezogen wird, und dadurch eine nähere Erklärung r) erhält, so will daraus «Hellen, daß diese um so nöthiger sey, 5) weilen ohne diese, man eben nicht gemeiner , denen Universitäten das erwehnre Recht zu ver- siatten 4)*
Ob dahero die zwevte Meinung so schlechterdings könne verworfen werden, ist eben nicht zu ersehen. 5) Die rüIeMten Gesetze beweisen wenig oder gar nichts. 0 Eben so wenig hat Boehmer nachgcgeben
1) Der H r, Anmercker hätte das Gegentheil erweisen sollen und müssen. Er legt selbst dem aus der angeführten auth. hergeholten Beweist viele Wahr- scheinlichknt bey, und diese muß allerdings so lange gelten, bis der Ungrund desselben durch starckere Beweise dargethan rst.
s) Bestätigung hat vielleicht der Herr Anmercker setzen wollen.
Z) Ist ganz undeutlich.
4) Darauf kommt es nicht an, was der Herr Anmercker denen Universitäten zu versiatten eben nicht gemeinet ist.
5) Freylich laßt sich dies aus dem, was der Herr Anmercker bishero gesagt hat, nicht ersehen. Wer kann aber davor,daß er so wenig Einsichten hat?
6) Dies ist offenbar verwegen gesprochen. Durch das angeführte cap. vlt, X. dc foro compct. und cap. I. de privil. in 6. hat man erwelfen wollen, daß nach dem iure canonico ein dericus nicht einmal adlione reali cor am iudice rci fitac NB fcculari belangt werden könne, sondern entweder die Klage co. »am cpifcopo domicilii , oder NB. coram cpikopo rci fitac angestelt Werden müsse. Diesen Satz beweisen die angezogene Gesetze allerdings, und es ist dies auch die gegründete kehre der katholischen Rechtslehrer. Siehe Schmaligrubcr in lur, Ecclcf. vniucrf. U'o. II. tit, r. $, 6, n, 79, fcgq. &e. 91.


