Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

i4o Wochenblatt-

vorschützmde Unpäßlichkeit, und gefällige atteftata medica, jur Entschul- pigung dienen , sonderm im Fall einer würklichen Krankheit di« vorgehab­te Visitation auf die Ferien des folgenden halben Jahrs auSgefetzt, nicht aber in der Zwischenzeit vorgenommen werden folle.

2) Wird bey Strafe von fo Rthlr. auf den Unterlassungsfall, jutn besten der Armen, die Verordnung erneuert, daß fein Conliftorialis,geitt« oder weltlichen Standes, ohne Vorwissen und Caasens des Direckorii ver­reisen, und eben so auch die Aurückkunft anzeigen, bey längerer Abwesen­heit , und außerhalb unsers Oberfürstenthums vorhabender Reise aber erst bey Unferm Ministerio um die Erlaubniß ansuchen solle. Da auch

z) die Ordinationen der Geistlichen vielfältige Versäumniß in den Collegien, denen Gemeinden und Geistlichen aber unnüthigeund druckende Kosten verursachen; So soll führohin die -Ordination und Vorstellung neuer Geistlichen in den Landstädten und Dörfern nur durch die Metropo­litanen der DiöceS verrichtet werden. Was aber die Jntroduction vorhin schon ordinirter und nur anderwärts hin versetzt werdender Geistlichen, in­gleichem die Vorstellung der Metropolitanen betrift; So soll von Eurem Collegio dem einschlagenden Beamten der Mann, welchen die Gemeinde vor ihren Seelsorger zu achten, bekannt gemacht, der Jnnhalt vom Be­amten Der Gemeine schriftlich infimiret, vom Pfarrer die Antritts,Predigt gehalten, und vor oder nach derselben von Ihm selbst das Decket oder Re- script, wodurch Er als Pfarrer bestellet worden, der Gemeinde voraekesen werden, und Er sich auf solche Art selbst vorsiellen.

Eben so soll eS auch bey Bestellung der Jnspectoren und Metropoli­tanen gehalten, und von Euch den untergebenen einschlagenden Geistlichen deren Ernennung per Circulare bekannt gemacht, von jedem der Empfang auf das Circular - Rescript eigenhändig notirt, und das Original von dem letzten sodann dem Metropolitan zugeschickt, von diesem Aber ad aftaCon- fiftorii remittirel werden.

In so ein« als anderem Fall sollen die Geistliche und resp Metro­politanen, Die ordnungsmäßige Gebühr für Den sonst gewöhnlichen a«Aum ordinationis & introdultionis, mehr aber nicht, Dem Superintendent! Dioecefano zu entrichten verbunden seyn.

Wer