t® Wochenblatr.
rierschaft oder andere Adeliche, Geist-und Weltliche, Mlche in M ade- lichen Gerichts-Bezirk wohnen, wer sie auch seyen, ohne daß sie vorher» von Uns oder Unserer Regierung Erlaubniß und viffrsirlärion auSgebracht, zu gestatten, UnS bewogen gefunden haben.
AlS verordnen und befehlen Wir hiermit gnädigsir
i) Daß der Alt« Laqdsaßige Adel, wann solcher vor sich-Coffee 4*in- gen lasse, zu Verhütung alles Unterschleifs jederzeit ein aufrichtiges mit Siegel und Unterschrift versehenes Zeugniß über die Quantität und woher solcher und durch wen gebracht werde ? und daß er vor sie und ihre Haußhal- hing feye, beygegeben und denen Acciesern zustellen lasse, damit solcher dar- gegen frey paßire, und in die Rechnungen alS frey paßiret, eingetragen, uyd solch Attestat beygelegtt werden körnig
Dahingegen sollen -
r) alle übrige zu dem Alt-Heßischen Adel nicht gehörige Edelleute, geist und weltliche fürstliche und adiiche Diener, oder wer eS sonsten seye, sich keinrSweges des Coffees bedienen , es wäre dann daß sie bey Unser nach- gesetzten Landesregierung , uls welche wir hierzu besonders gnüdigst nurho» rifirek haben wollen, desfalls viHLlilätion ausgebracht hätten, in welchen Fäll sie dennoch
z) von jedem. Pfunds kr. Conceßions.Gelv zu erlegen und an bk Accieser zu zahlen haben, und sofern sie etwa bey privilegirsen Cramern außer dem Ott, Coffee zu kaufen gesonnen seyen, sie zu Vorbiegung alles Unterschleifs dennoch'schuldia und gehalten seyn sollen, vorhero es vem Ac- eieser des Orts zu melden und bey diesen die zuerkaufende Pfund anzuzei- gen, davon den betragenden Accies zu bezahlen, und darüber sich den gewöhnlichen Accr'e^ Zettul rrtheilen zu lassen, um demjenigen Crämer, bey welchem sie solchen erkaufen wollen, vorzeigen und des bereits bezahlten Ac- eiseS halben sich legitim-ren zu können, gegenfalls der ordnungsmäßigen Bestrafung und Confiscation des Coffees sich gewärtigen.
Was aber
4) die in denen adelichen Gerichten wohnende Hintersassen betrifft, soll Niemand der Gebrauch deS Coffees erlaubet seyn, außer denen, welche Yi'T'i -> nach


