Ausgabe 
18.6.1771
 
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«11 helleuchtender Stern, der von jedermann mit Verwunderung gesehen worden, über Giessen gestanden haben.

Im Jahr 1622 lief Giessen ebenfals Gefahr belagert zu werden , d« Herzog Christian von Braunschweig einen Theil Hessenlands durch, streifte und der Stadt sehr nahe kam. Die Furcht davor war schon so groß, daß die Studenten von Giessen Weggehen wolten. Doch auf Zureden winckelmanns, des damaligen Magnifici, der sie anfrischte und ermun­terte, diesen Musenfitz nicht zu verlassen, blieben sie nicht nur hier , son­dern hatten sich auch freywillig entschlossen, den Wall , im Fall der Noch, mit vertheldigen zu helfen, weswegen chnen^eine Fahne, von grün und gel­bem Taffet, aufgerichtet wurde, worin Mit güldenen Buchstaben stunde: htteris & arnus: ad vtrumque parati. Aber die Braunschweigische Ar­mee zog vorbei). Die merckwürdlge Fahne hat man sehr lang in der hie­sigen Bibliothec aufbehalten, ist aber doch gegenwärtig nicht mehr darinnen.

b) Dieses Diplom finde ich in Buchenbeckers Analeflis nicht. Ein altereS aber von 1402, worinn Landgraf Ludwig der Stadt Giessen zwcv Jahr, inarckte gcfrepet, stehet S. 217 in f. Der erste solle angehen auf Sonna, bcnd vor dem Sonntag Cantate, zu Mittage, und wahren brs auf den näch­sten Sonnabend darnach, vor dem Sonntag voce lucunditatis oder No­gate. Der andre sollte angehen auf Sonnabend nach des heil. Crucis, Tag Exaltation, zu Mittage, und wahren bis auf den Sonnabend 8 Tage darnach, zu Mittage; doch wird dabcy gesetzt: Wir haben aber vor uns und unsre Erben die Macht behalten, wclcherReit uns oder unser» Erben gelüstet, bequem und eben ist, so mögen wir nach unserm Willen der erst genannten Stadt zun Glessen und ihren Nachkommen solche zwey Iabr- märckte auffagen und.abstelicn lassen.

c) Dies ist das im roten Stück des Wochenblatts mitgetheilte Diplom, da­rinn den giessischen Vorstädten das Bürgerrecht ertheilt wird.

d) Die Sache, die dieses Privilegium betroffen, ist mir unbekannt.

e) Hermanns Privilegium lautet also: Wir Hermann von Gottes Gna­den, Landgrafe zu Hessen, bekennen vor uns und unsre Erben öffentlich in diesem Brief, daß Wir unfern lieben getreuen Durgemeistern, Schöffen Rath und gantzen Gemeinheit zu den Giessen, die Gnade gethan und thun in Kraft dieses Briefs, daß sie alle diejenige, die ihnen kundig schuldia sind und ihre Phande erlaubt Han , phänden mögen und mit pHande geboren (für gebahren,d i. schatten und walten) mögen als vhandsrecht ist, als dicke des Nochgeschicht, und soll davor niemand kein Gelevde habeinußgenommen Aarnasch und Geschütz. Dies zu Urkunde Han Wir unserInsiegel vor uns und unsre Erben an diesen Brief lassen hencken Da­tum Marpurgi feria quarta proxinia ante diem beatae Elifabeth fub anno

Bb 2 Do-