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-4 Wochenblatt.

Briefen, dabey wollen wir, als dicke des Noch ist, einen oder zweene aus unferm Rath senden, die dabey seyn sollen, und wen dieselben ans der Gemeine dazu nehmen, die sie dinckt dazu gut find, vor den sollen sie rechnen, da6 jedermann gleich geschehe, und das khmr in allen Sa­chen, die die Stadt von Rechnung wegen antreffen. 6) Sollen Schef­fer, und Rach, die an Gerichte pflegen zu sitzen , Orteil sprechen ur,d an Gerichte geben deine Ärmer; als deine Reichen und daß niemande verhalten ohn alle Gefehrder rc. Siche Buchenbeckers analefta Haff. Coll. II. S. 214 u. f. Luch ist dies noch zu ersehen aus einem von Herrn Landgraf Ernst Ludwig 1707 denen von Dernbach ertheilten Samtlehenbrief, welchen Herr Kantzlcr Estor in seinen auser­lesenen kleinen Schriften, Band 1. Cap. 2. S. 1 >8 u. f. abdrucken lassen, darinn es unter andern S. 125 heisset: und ob die genannten von Dern­bach hinführo einen Gebrechen von solchen vorberührteil Sachen und Gükhern wegen Habel! und kriegen würden , so sollen sie das vor uns oder auf unsre Verordnung vor unfern etwa habenden Statthalter an der Lome, Burgmann, Rentmeister , Bürgermeister , Schöffen und Rath zu Giessen, zu gründlichen und rechtlichen Austrag, kommen lassen, und was ihnen dann von beeden Seiten darinn zu Recht von uns oder den­selben geweisct würde, darvon sollen sie Genügen haben und darwicder nicht thun rc. Wobey Herr Kanzler Estor die Anmcrckung macht: hier- ab feyn die ehemalige Gerrchrspersonen zu Giessen ersichtlich. Bey sothanen rechtlichen Streitigreiten seyri die Schöffen auch zuge­gen gewesen. weil man aber nicht alle Rathsherren dazu nähme so wurden jene, so bey den Rechtssachen mir wahren, Schossen, die übrigen aber der Rath genannt: bevorab da die Schossen mehren- theils adeliche waren. Der Burgmann, in dieser Urkunde, ist vielleicht zugleich der, welcher sonst Amtmann oder Obcramtmann genanntwlrd und einer von gutem Adel war, auch wol (in Ermangelung des Stadt- Halters) der Fürst!. Regierung, die 1604 bey den entstandenen marburgi- schen Streitigkeiten hierher gelegt wurde, prasidiren koute, wenigstens wird in dem schon angeführten Document von 1 <7;, welches die Wetzla­rische Streitigkeit betrift, der-Aeßische Hauptmann, Caspar Schutz­bar, genannt Milchling, dem Fürst!. Canyler, -Heinzenberger, vor- aesetzt. Der Hauptmann aber ( Capitaneus vrbis ac propugnaculi Gif- ienfis , wie er sonst lateinisch geneunt wird) und der Amtmann oder Oberamtmann, waren , wo nicht immer, doch bisweilen eine Person. So findet sichern Carmen von 1667 auf einen wolssAenrich von Baum­bach, der Geheimder und Kriegsrath, Oberamtmann und Obercommau- dant zu Giessm und andern festen Platzen, auch Generalwachtmeister tttui lirt wird, und ein anders auf seinen Anteccffor Rudolph Wilibclm Rau von und zu <oo!tzha«sen, derHesseudarmstadtrscher Rath, Krregs- obcrster, Amtmann und Obercomnrandaut zu Giessen , heisset. Solche Herren hatten also auch die Rechte studieret. Dem Amtmann war ein

Rentmei-