Giesser "
Wochenvllllf
Drey und Zwanzigstes Stück.
Dienstags den 4 Jurist 1771»
Mit Hochfürstl. Hessen Darmstädtifcher gnädigsten Erlaubnis.
Fortsetzung der Dietrichischen Beschreibung der Stadt Giessen mit Anmerkungen von M. X**
?• hiesige obrigkeitliche Verfassung ist vermischt, den Fürsten und köC/ seine untergesetzte Collegia erkennen die Einwohner vor ihre ^2? Ochste Obrigkeit, daneben sind die Rathsherren und Vurge- meister. Die Streitigkeiten werden nach den billigsten Gesetzen geschlichtet / Rechtschaffene und Unschuldige geschützt, Boshafte aber und Lasterhafte ernstlich bestraft.
* ) Daß ehemals auch der Stadt - Rach in Giessen eine Gerichtsbarkeit gehabt, erhellet sehr deutlich aus eurer Urkunde von 1414, worum Ludwig der Friedsame, Landgraf zu Hessen, dem Rath und gemeinen Bürgern zu Giessen ihre alten Briefe, Gnaden , Freyheiten , gute Gewohnheit und Herkommen , wie sie solche vor alters hergebracht, bestätiget verbessert und vermehrt hat, und zwar nut folgenden Worten: 1) daß in der Stadt zu den Giessen ein gantz vollkommen Rath fürbaß seyn und bleiben soll , wie er vor alters gewesen, und die viere, welche die Gemeine bey den Rath gegeben und gesetzt hat, sollen abgethan seyn 2 ) soll der Rath alle ihre Bete, Geschoß, Steure und Hülfe, als Dicke des Noch ist, setzen, uf ire Eyde als gleich und redlich ist, dem Armen als dem Reichen 3) was guts bey unsers Vaters Landgrave Hermanns fei. Gezüten ufgegcben rc. gescheidet und gerichtet ist,dabey solls bleiben rc. 4) Der Rath zu den Giessen soll keine Schuld ufsich und die Stadt machen, verbriefen, verlausten oder versetzen hinder uns, bey ihren Eyden, die sie uns gethan haben 5) Es soll der Rath allezeit, wenn sie rechnen wollen zu Meyge (im May) und zu Oerdiste (Herbst ) uns des lassen wissen in ihren
3 Briefen


