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Rentmeister beygegeben, der die herrschaftlichen Gefälle zu besorgen hatte. Als aber fein adelicher Amtmann mehr gemacht wurde, ward der Rentmeister zu einem Rath unb Lmtsver walter erhoben und ihm die Gerichtsbarkeit überlassen, neben ihm aber ein Lmtskeller bestellt, der das zum Theil versehen feite, was sonst der Rentmeister zu thun hatte. Und so kann es auch schon 1707 gewesen seyu, daß also Rcurmcister, in der obigen Urkunde den Rath und 2imtsvcrwa!rer, der die Gerichtsbarkeit in dem ganzen Oberamt Giessen hat, der BurAnrann aber, den eigentlichen damaligen Burgherrn allein bedeuten könnte. Eak, ein vormals berühmter Prof. Med. bet) hiesiger Universität , sagt in seiner A. 1652. gedruckten Academia Giffena reftaurata (p. 5.) es sey dies in Giessen etwas gar angenehmes, daß ern dreifacher Senat darin» zu finden, nämlich 1) das Fürst!, Regierungscollegium 2) der akademische Senat ;) die bürgerliche Obrigkeit; wozu er noch einige Zeilen hernach 4) den der Sols baleica vorgesetzten damaligen Obercommandanren I^h. Günther von und zu Brenhauftu setzet, der auf einem Carmine auch Hesscndarmstädtischer Geheimder u>rd Kriegsrath, Generalwachtmeister und Oberster genannt wird, und von welchem Tab besonders rühmt, daß er durch seine grose Einsicht in die Baukunst em Mittel gefunden, die garstige Sümpfe gegen Mittag vor dem Selzerthor, die foult den Eiupaßireuden sehr beschwerlich gefallen, hinweg zu bringen. Wobei) ich im Vorbcygehen attmercke, daß er cs vielleicht sey, der den aufjiarken Pfählen gcpftatierteu Greiurveg vor dein Sclzerchor, wovon Winckelmann crzehlr, daß er daselbst vor Iah, reu sehr tief unter der Erde gefunden worden, legen lassen. wm- ckeliuaun schrieb diess 1697 und Günther von Brenhaußen starb i6ü6. Wrnckelmanns Nachricht davon, ist schon im rytcn St. des diesjährigen Wochenblatts angeführt worden. Sonst befindet sich hier noch gegenwärtig, nebst der Hochfurstl. Regierung, der akademische Senat, (dessen Jurisdiction sich über alle zur Akademie gehörige mrd dabey bediente erstreckt) und das Kriegs-äepartement und ein Fürsts. Oberamt. Der Stadtrakh aber, der nun nicht mehr aus geledrten Mitgliedern (äusser seinem Syndtcotind Stadtschreiber) bestehet, bat keine Gerichtsbarkeit mehr.
Die Fortsetzung folgt.
Die lange ^ößwoche.
Geklagt sey es dem Gott der Ehen, Was hab ich, Gott erdarms, gesehen! Ich sah ein neues Ehepaar, Ein Paar das schon nach vierzehn Tagen, Bei Vorwurf und bey ditkern Klagen Des neuen Standes müde war.
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Die


