Ausgabe 
(26.11.1915) 279. Erstes Blatt
Seite
145
 
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S

Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche Mitteilung, dass unser lieber, guter, hoffnungsvoller Sohn, Bruder, Schwager und Onkel

Ludwig Balser

Ersatzreservist im Füselier-Regiment 35

an seiner am 11. Oktober erhaltenen schweren Ver- wundung im 25. Lebensjahre im Reserve-Lazarett zu Kreuznach am 22. November nach schwerem Leiden den Heldentod gestorben ist.

9207 In tiefer Trauer:

Familie Eberh. Balser und alle Angehörigen.

Wieseck, 25 Nox. 1915

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem uns so schwer betroffenen Verluste sagen wir unseren innigsten Dank. 8

Familie Kehr.

Treis a. d. Lumda, den 26. Nov. 1015.

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Giessen, 25. Nov. 1915.

Nach 12 monatlicher treuer Pflichterfüllung fiel im Kampfe fürs Vaterland bei einem nächtlichen Sturmangriffe in Serbien mein heissgeliebter, herzensguter Mann, Vater seines lieben, nie gesehenen Söhnchens, unser treuer Bruder

Otto Bock

Inhaber der Hessischen Tapferkeitsmedaille.

Auguste Bock und Kind Auguste Bock August Bock.

Beileidsbesuche dankend verbeten.

In namenlosem Schmerz:

9201

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat durch Be⸗ schluß vom 30. Juli 1914 für das Gelände Flur 21 Nr. 85, 86 ¾0 und 87 der Gemarkung Gießen öst⸗ lich der Marburger Straße, oberhalb des Weges nach dem neuen Friedhof, einen Bebauungsplan aufgestellt und es soll dazu die nachstehende Ortsbausatzung erlassen werden.

Einwendungen, dagegen sind binnen 4 Wochen bei Meidung des Ausschlusses bei mir vorzubringen.

Gießen, den 18. November 1915. Der Oberbürgermeister. Keller.

Entwurf zu einer

Ortsbausatzung.

Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 2, 13, 29, 30, 31, 39, 44 und 59 derAllgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und in 88 3, 5, 6 usw. der Ver⸗ ordnung vom 1. Februar 1882 die Ausführung derAll⸗ gemeinen Bauordnung betreffend, wird auf Beschluß der Stadtverordneten⸗-Versammlung, nach Anhörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Kreis⸗ ausschuß mit Genehmigung Großherzoglichen Mini⸗ steriums des Innern vom zu dem Bebauungsplan östlich der Marburger

n Straße und oberhalb des Weges nach dem

neuen Friedhof Gewann:Auf die Chaus⸗ see, folgende ung, erlassen. 0 Zu Art 13, 31 u 59 1 llgemeinen Bauordnung.

Für die vorgenannten Bauguartiere mit Ausnahme der beiden Eckplätze bei A F wird offene Bauweise vorgeschrieben. Die Gebäude 5 1 1 0 5 5 1 5 zu D lhäusern vereinigt werden. Der Bauwich mu dan ee gemessen mindestens 5,00 Meter betragen.

n n darf nicht unter 11,00 Meter bemessen sein. g 5 b

Die Doppelhäuser müssen ein architektonisch Ganzes bilden, und die Gebäude dürfen in der Marburger Straße und in der Straße F.G. H. nicht weniger als zwei und nicht mehr als Stockwerke erhalten..

In den übrigen Straßenzügen dürfen nur Gebäude mit nicht weniger als und mit nicht mehr als zwei Stockwerken errichtet werden. 5

Bewohnbare Hinterhäuser dürfen nicht erbaut werden.

Die Erbauung von Autogaragen, kleineren Pferde⸗ ställen usw. unterliegt besonderer Genehmigung. 5

Zu Art. 44 der eee Bauordnung.

82 5 Die Umfassungswände der Gebäude können in den oberen Geschossen und Giebeln in architektonisch gefälli⸗ ger Holzkonstruktion hergestellt werden. Zu Art. 30 der ee Bauordnung.

8 3.

An Gebäuden, welche direkt an die Straße zu stehen kommen, können Balkone und Erker bis zu 60 Zentimeter Ausladung im I. Obergeschoß zugelassen werden.

Loggien, Veranden und Erker können bis zur Grenze reichen, wenn gleichartige Anlagen des anstoßenden Ge⸗ bäudes durch eine Zwischenmauer getrennt werden. Bal⸗ kone müssen die Breite ihres Vorsprungs als Abstand von der Grenze erhalten. 5

Für die Gebäude mit Vorgärten können an den Straßenseiten Erker, Balkone und Veranden bis zu 1,00 Meter Ausladung zugelassen werden. Für beson⸗ dere Anlagen, Säulengänge, Treppen usw. vor der Straßenfluchtlinie muß besondere Genehmigung in jedem Einzelfalle erwirkt werden. f f

Die Zurückstellung von Gebäuden hinter die Bau⸗ fluchtlinie kann die Stadtverordneten⸗Versammlung zu⸗ lassen. f Zu Art. 29 der F Bauordnung.

8 4. Anlagen der in 5 16 der Gewerbeordnung erwähnten Art sind nicht zulässig.

Die durch Ortspolizeiverordnung bestimmte Höhe der Einfriedigungen bleibt für die Marburger Straße und für die Straße F. G. H. unberührt.

Die Einfriedigungen längs der Straßen B.G. und D. E. sollen dagegen nur eine Gesamthöhe von min⸗ destens 1,30 Meter erhalten.. b

Die Einfriedigungen müssen aus einem massiven Sockel und aus Metall oder Holzgitter bestehen.

Der Sockel, der entweder verputzt oder aus Hau⸗ oder Blendsteinen herzustellen ist, soll in den letztgenann⸗ ten Straßen in diner Höhe von mindestens 40 Zenti⸗ meter und nicht über 50 Zentimeter errichtet werden.

f Gitter und Tore sind in gefälliger Weise auszu⸗ ühren.

Mauern auf deren ganze Länge oder für einzelne Teile derselben zugelassen werden, insoweit dadurch das ge⸗ samte Straßenbild keine Beeinträchtigung erleidet.

Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Aus⸗ schlag der Beiträge auf die Viehbefitzer. Für die Aufnahme der Viehbestände und die Ein⸗ ziehung der 5 ist für die Stadt Gießen der usiker und usikinstrumenten macher erdinand Bauer durch oßh. Kreisamt Gießen als Erheber bestellt worden. g 9204 B

An Stelle solcher Einfriedigungen können auch volle ld

Nachstehende Bekanntmachung bringe ich zur öffent⸗ lichen Kenntnis. Gießen, den 23. November 1915. Der Oberbürgermeister. 0 0 Keller. 10 B.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Versorgungsregelung; hier: Die Kartoffeln.

Auf Grund der 88 12 ff. der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 728), des§ 1 der Ministerial⸗ bekanntmachung über die Errichtung von stellen und die Versorgungsregelung vom 5. Oktober 1915(Kreisbl. Nr. 89 vom 12. Oktober 1915), sowie des 8 1 der Ministerialbekanntmachung über die Er⸗ gänzung der vorerwähnten Bekanntmachung vom 6. No⸗ vember 1915(Kreisbl. Nr. 100 vom 12. November 1915), wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des In⸗ nern zu Nr. d. J. III 17720 vom 15. November 1915 für den Bezirk des Kreises Gießen folgendes angeordnet:

5. L

Landwirte, die Kartoffeln produziert haben, dürfen:

1. Kartoffeln nur nach Orten des Kreises Gießen verkaufen oder liefern oder absetzen;

2. Kartoffeln, außer unmittelbar an Verbraucher innerhalb des Kreises, nur an solche Händler oder gemeinnützige Anstalten oder Konsumvereine verkaufen oder absetzen oder liefern, die vom Kreisamt zugelassen 995 schriftlich ermächtigt sind.

Händler dürfen

1. Kartoffeln nur in oder nach Orten des Kreises verkaufen, absetzen oder liefern;.

2. die Verbringung von Kartoffeln nur nach Orten innerhalb des Kreises für andere vermitteln und übernehmen, sowie bewerkstelligen; l

3. bei Landwirten Kartoffeln nur einkaufen mit aus⸗ 1 schriftlicher Ermächtigung des Kreis⸗ amts.

8 3. Ausnahmen von obigen Bestimmungen kann das Kreisamt bewilligen. N

8 4.

Die von der Reichskartoffelstelle erteilten Bezugs⸗ scheine bleiben in Kraft. Ebenso werden nicht berührt die Vorschriften der Bekanntmachungen des Reichs⸗ kanzlers vom 9. Oktober 1915 und 28. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgung; insbesondere bleiben die unter 8 7 der genannten Verordnung fallenden Kartoffel⸗ mengen zur Verfügung des Fumminalperbandes.

5 8.5. Die Landwirte und Händler sind verpflichtet, Ver⸗ zeichnisse nach nachstehendenn Muster zu führen. Die Verzeichnisse sind allwöchentlich abzuschließen. Sie sind der Bürgermeisterei sowie den vom Kreisamt mit der Prüfung beauftragten Personen auf Verlangen zur Ein⸗ sicht vorzulegen. 5

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, insbeson⸗ dere auch in dem Verzeichnisse unrichtige Angaben macht, wird gemäß 8 17 der obengenannten Bundesratsverord⸗ nung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 0 bestraft.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.

Gießen, den 18. November 1915.

Der Großherzogliche Kreisrat des Kreises Gießen.

Dr. Usinger.

a) Geerntete Hiervon verkauft Noch Kartoffel- 7 90 vor dem 10. X. nach dem 10. X vorhan

8 1915 1915 dene b) Aufgekaufte Datum, Menge, Datum, Menge, Mengen Kartoffel- Käuser und deren Käufer und deren und wo menge Wohnort Wohnort lagernd

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Die Richtigkeit bescheinigt.

ir und d (Unterschrift) 0

f freiwilligen Metallablieferung sind eine Anzahl Gegenstände(Leuchter, Mörser usw.) wegen besonderen Kunstwertes von einer besonderen Sach⸗ verständigenkommission ausgewählt worden. Diese sollen, falls die Ablieferer damit einverstanden sind, dem hie⸗ e Museum gegen Ersatz des Metalls überwiesen wer⸗ n. Es steht jedoch den Ablieferern frei, diese Gegen⸗ stände gegen Zurückzahlung des Einkaufspreises zurück⸗ zuerwerben. Diejenigen, die von ihrem Rechte Gebrauch machen wollen, fordere ich auf, ihre Ansprüche an den beiden genannten Tagen bei der angegebenen Stelle geltend zu machen. Spätere Anmeldungen finden keine Berücksichtigung.. 8 Die betreffenden Gegenstände sind 5

Montag, den 29., und Dienstag, den 30. Non. 191

vormittags von 9 bis 12 Uhr auf Stadthar Zimmer Nr. 12, ausgestellt. bem 9209 P

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