Ein englisches Lob der deutschen Flieger. bFVondon, 16. Nov. berichtet aus dem britischen Hauptquartier: Die Deutschen haben sich als sehr tapfere Flieger erwiesen und werden von unseren Leuten gerühmt. Die deutschen Flieger bewiesen nach allgemeinem Urteil unserer Offiziere Sportsgeist. Zwischen den feindlichen Fliegerkorps besteht ein ritterlicher Geist, der sonst leider durch das schlechte Verhalten anderer Waffengattungen der deutschen Armee ausgetilgt wurde. Wenn ein 50 een einer Armee niedergezwungen worden ist, so meldet der Gegner sofort, was aus den Insassen wurde. Ein deutsches Flugzeug über Dünkirchen. Berlin, 16. Nov.(WTB. Nichtamtlich.) Ein deutsches Flugzeug warf Bomben auf die Vorstadt Dünkir⸗ che n. Einige Zivilpersonen wurden getötet. Euglische Humanität.
Berlin 16. Nov.(WTB Nichtamtlich.) Die„Nordd. Allg. Zeitung“ schreibt unter dem Titel„Englische Humanität“: Der Vorsitzende des deutschen Roten Kreuzes hat von der Leitung des amerikanischen Roten Kreuzes ein Schreiben er⸗ halten, in dem das amerikanische Rote Kreuz bedauert, zum Zwecke der Liebestätigkeit Gegenstände nach Deutschland deswegen nicht schicken zu können, weil die englische Regierung die Erlaubnis zur Verschiffung verweigerte. In dem Schreiben heißt es:„Was
ng gewisser Nährstoffe für Kranke anlangt, um die Sie in Ihrem Briefe vom 24. August baten, und die wir sehr gern besor⸗ gen würden, muß ich Ihnen leider mitteilen, daß die englische Re⸗ gierung sich weigert, die nötige Verschiffungserlaubnis zu geben. Schiffe, womit wir Nährstoffe verschicken, verweigern die Mit⸗ nahme, wenn nicht ein Erlaubnisschein von der englischen Botschaft vorliegt. Wir sind daher außerstande, Ihrem Wunsche zu ent⸗ sprechen, so gern wir es täten. Denn ohne Erlaubnisschein nehmen die Schiffe Nährstoffe nicht an, weil sie fürchten, angehalten zu werden. Wir versuchten, mit dem letzten Schiff dem deutschen Roten Kreuz eine Anzahl Gummiwaren zu senden, aber auch hier ver⸗ weigerte die britische Regierung den Erlaubnisschein, so daß das
Schiff die Sachen nich! mitnehmen wollte. Wir versuchen jetzt, von der britischen Regierung eine direkte Antwort wegen der Be⸗
Handlung solcher Sendungen zu bekommen. Erlaubt die englische Regierung nicht, solche Sachen für die deutschen Hospitäler zu verschiffen, so werden wir sie auch keinem anderen Lande senden. Denn das amerikanische Rote Kreuz vertrat immer den Stand⸗ kunkt, daß es Dinge, die es nicht an alle Länder schicken kann, auch nicht an ein einzelnes Land abgibt. Aus diesem Grunde fürchten wir, daß es nicht möglich sein wird, Automobilreifen für Kranken⸗ wagen oder andere Gummisachen zu schicken. Wir bedauern dies sehr; denn wir würden es sehr gern tun.“
1 Das Schreiben zeigt, daß England in seiner Absperrungs⸗ manie gegen Deutschland anfängt, kleinlich zu werden, sodaß es nicht steht, daß derartige Maßregeln kein gutes Zeichen für die Ge⸗ sinnung sind, die sie diktiert. Dies Verfahren steht auf einem Brett mit dem Transport von Kriegsmaterial unter dem Deck⸗ mantel von„soft soap“ durch f Lazarettschiffe, wofür hier beeidete Zeugnisse vorliegen. Humanitätsreklame läßt sich mit solchem Verfahren schlecht machen.
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* Frankreichs Kriegsausgaben.
Paris, 16. Novbr.(WTB. Nichtamtlich.) Der„Temps“ meldet: Der Generalberichterstatter für den Haushaltsaus⸗ schuß Perret hat der Kammer über die Ergänzungs⸗ kredite für 1914, soweit sie für Kriegszwecke bewilligt wor⸗ den sind, Bericht erstattet. Die Kredite betragen 122613 688 Francs. Der Haushaltsausschuß bedauert, wie aus dem Bericht hervorgeht, daß die Erklärungen, die gegeben wor⸗ den sind, als die Kredite gefordert wurden, unzureichend gewesen seien. Er fordert, daß besonders bei der Entschädi⸗ weng der Intendanturbeamten Ersparnisse vorgenommen
en. Bei den Krediten für die militärischen Ausgaben für Marokko hat der Ausschuß 1090 000 Francs gestrichen. Die„Nordd. Allg. Ztg“ über die Eröffnung
der Warschauer Universität.
5 Berlin, 16. Nov.(WTB. Nichtamtlich.) Die„Nordd. Allg. Zeitung“ schreibt zur Eröffnung der Warschauer Univ ersi⸗ tät: Mitten im Kriegsgetümmel verwirklicht die deutsche Regie⸗ rung den alten Wunsch Kongreßpolens nach einer Universität, in ber in polnischer Sprache gelehrt wird. Unter russischer Herrschaft bestand in Varschau eine sich Universität nennende Anstalt nach russischem Muster mit uniformierten Studenten, die nach dem Gut⸗ bDiünken der Behörden, unter Beschränkung der Konfessionen und un⸗ ter Bevorzugung des griechisch⸗katholischen Elements in dem katho⸗ Uschen Lande ausgewühlt wurden Von Freiheit und Wissenschaft war auf dieser Anstalt leine Rede. Professoren polnischer Nationalität
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(WTB. Nichtamtlich.) Die„Times“
d
kamen nur vereinzelt vor; ech russische Leute besetzten die Lehr⸗ stühle. Die Vortragssprache war russisch. Die sogenann⸗ ten Studenten waren streng kontrolliert und durften untereinander ö nur russisch sprechen. In ihren Wohnungen waren sie ständig
Haussuchungen unterworfen Der geringste Verdacht, politisch miß⸗ liebig zu sein, brachte die Verbannung nach Sibirien oder Haft in der Zitadelle von Warschau mit sich— Die neue Universität hat die polnische Lehrsprache. Sie erfreut sich der Hochschul⸗ freiheit nach deutschem Muster. Die Lehrer sind Koryphäen der polnischen Wissenschaft. Für die Hörer gibt es keine Aufnahmebe⸗ schränkung nach Glauben und Abstammung. Die Eröffnung der Univerfilät mitten im Kriege ist eine Kulturtat, der unsere Feinde nichts an die Seite zu stellen haben.
Der Schah von Persien verläßt Teheran.
Petersburg, 16. Nov.(WTB. Nichtamtlich) Mel⸗ dung der Petersburger Telegraphenagentur. Der Minister⸗ präsident hat dem Befehlshaber einer Kosakenbrigade erklärt, daß der Schah die Stadt in Begleitung der Mi⸗ nister verlasse. Teheran bleibt unter dem Schutz der Kofakenbrigade. Die Polizei und die Gendarmerie bereiten sich zur Abreise vor.
der wechsel im hessischen Finanzministerium.
Aus Darmstadt wird uns geschrieben: Die amtliche Bekanntgabe in der Darmstädter Zeitung, daß der Großherzog Finanzminister Dr. Braun auf sein Ansuchen unter dankbarer Anerkennung seiner langjährigen treuen und aus⸗ gezeichneten Dienste mit Wirkung vom 1. Januar 1916 ab in den Ruhestand versetzt und Staatsrat Dr. Becker zum Prisidenten des Ministeriums der Finanzen berufen habe, wird gewiß in weilen Kreisen des Landes nicht geringe lleberraschung hervorgerufen haben. Es war zwar längst ein offenes Geheimnis, daß Minister Braun seit seiner schweren Nervenerkrankung vor etwa vier Jahren in seinem körperlichen Befinden 15 gelitten habe, aber er hatte doch mit Anspannung aller Kräfte das besonders in der jetzigen Kriegszeit so schwierige und verantwortungsvolle Amt kraftvoll und vorbildlich weiter geführt und auch dem Verlangen der beiden Ständekammern auf Vorlegung eines möglichst genauen Staats⸗ voranschlags für 1916 Rechnung zu bragen versprochen. Man nahm daher auch in parlamentarischen Kreisen an, daß das Ministerium während des Krieges keine Veränderung erfahren würde. Wenn diese nun doch erfolgt, so können dafür ohne Frage nur Gesund⸗ heitsrücksichten maßgebend gewesen sein, da irgend welche Unstimmigkeiten im Schoße des Ministeriums nicht vor⸗ handen waren. Es bietet sich zudem gerade jetzt durch den Rücktritt des siebzigjährigen Präsidenten der Abrechnungskammer eine selten wiederkehrende Gelegenheit, dem Scheidenden eine ruhigere Tätigkeit zuzuführen, was ohnedies auch den finanziellen Vorteil hat, daß eine Ministerpension erspart wird. Minister Braun hat 7 5 Jugend in Darmstadt verlebt, und unter der Obhut seines nkels, Oberbürgermeister Ohly, die eigentlichen Grund agen für seine Lebensbahn erhalten. Er trat im Alter von 29 Jahren als Amtmann in Lauterbach(Oberhessen) in den Staatsdienst ein und wurde 1889 als Regierungsrat nach Mainz berufen. Dort hatte er reiche Gelegenheit, sich mit dem Gemeindeverwaltungsdienst gründlich vertraut zu machen und die sozialpolitische Gesetzgebung in der Praxis kennen zu lernen. Er erwies sich bald als ein ganz 0 veranlagter Beamter und erweckte auch bald die ufmerksamkeit der vorgesetzten Behörde, was zur Folge hatte, daß er im Jahre 1896 zum Oberfinanzrat befördert und in das Finanzministerium berufen wurde. Aber die mehr einförmige Bureautätigkeit schien dem energisch vorwärts Strebenden nicht zu behagen und zwei Jahre darauf(1898 sehen wir ihn als Kreisrat wieder in Lauterbach; doch nur für kurze Zeit, denn schon im Juli 1898 wurde er zum Ministerialrat im Ministerium des Innern be⸗ rufen und ihm die landwirtschaftliche Abteilung übertragen. Für diesen Verwaltungszweig hatte er schon von frühester Jugend eine be⸗ sondere Vorliebe gezeigt, und so ging er denn auch mit voller Be⸗ geisterung ans Werf Er entwickelte dabei eine solche Arbeitskraft . Befähigung, daß ihm im Jahre 190) bei der Etrichtung der Abte lung III im Mini erium des Innern(Landei tschaft, Han⸗ bel und Industrie) sosort die Oberleitung übertragen wurde, in der sich sechs Jahre hindurch seine hervorragende Kraft aufs glän⸗ zendste bewährt hat. Schon in jungen Jahren hatte er sich aus⸗ gezeichnet, indem er als vortragender Rat im Finanzministerium die Administration der fürstlich Birsteinschen Verwaltung übernahm und den Ankauf der großen Waldungen im Kreise Offenbach in die Wege leitete. So glänzend mit Geistes gaben ausgestattet, wurde er beim Ableben des Staatsministers Rothe, der zugleich das Ressort des Innern führte, 1906 zum Minister des Innern beru⸗ fen, während Reichsgerichtsrat Dr. Ewald das Amt des Staats⸗ nrinisters und des Ministers der Justiz übernahm. Auch auf diesem Posten bewährte sich Ernst Braun aufs glänzendste und seine große Sachkenntnis und Geschicklichkeit, wie seine Bered⸗ samkeit und volkstümliche Veranlagung sicherten ihm auch leicht
das volle Vertrauen in der Volksvertretung. Als ihm dann im ahre 1910 beim Rücktritt des Finanzministers Gnauth das inisterium der Finanzen übertragen wurde, schied er nur mit
schwerem Herzen und widerstrebend aus er ihm so lieb gewordenen
Tätigkeit Wurde er doch nun auh vor eine ebenso schvir g; und
verantwortungsvolle neue Aufgabe g. c aber auch hier zeigte
er sich voll gewachsen Es gelang ihm, in verständnisvollem Zu⸗ sammenwirken mit beiden Kammern der Stände das drohende Ge⸗ spenst der Steuererhöhung wenigstens zum Teil zu verscheuchen und die hessischen Finanzen wieder in geordnete Verhältnisse zu bringen, nach dem Fünf⸗Millionen⸗Defizit dank der günstigen Ent⸗ wickelung der preußisch⸗hessischen Eisenbahngemeinschaft Reserve⸗ fonds von über acht Millionen anzusammeln und daneben auch die so 7 vergeblich ersehnte Besoldungsresorm für die Beamten und die Lehrerschaft und die geordnete Sclelldentilgung durchzu⸗ führen, Dabei hat er auch für die soziale, staatliche Fürsorge eine offene Hand gezeigt und manche Efuxichtung geschaffen, die bisweilen
3. B. auf dem Gebiet der Denkmalspflege, fast über den Rahmen
eines kleineren Staatswesens hinausging. 5
Hatte sich Minister Braun auch gelegentlich seiner Mainzer Tätigkeit einmal als nationalliberater Reichs agskandidat auf⸗ stellen lassen, so war er doch in politischer Hinsicht durchaus kein ausgesprochener Parte mann, sondern verstand es, sich in der Kammer mit allen Parteien gut zu stellen. Als sein Haupt⸗ verdienst kann die glücklich gelungene Regelung der hes ichen Finanzen angesprochen werden. Nur dadurch it unser Hessenland in der gün igen Lage gewesen, beim Ausbruch und während der langen Dauer des tkrieges eine sichere finanzielle Position einzunehmen und den enormen staatlichen Anforderungen des Krieges in jeder Weise gerecht zu werden, den Staatskredit im vollen Maße aufrecht zu erhalten.
Der neue Finanzminister, zunächst Präsident des Mi⸗ nisteriums der Finanzen, Herr Dr. Johannes Becker, erscheint in jeder Hinsicht berufen, das Land mit froher Hoffnung und Vertrauen zu erfüllen. Er ist vom Finanzminister Gnauth erkannt und berufen worden und war schon in einem Alter(33 Jahre) Ministerialrat, in dem man sonst einen so verantwortungsvollen en niemand anzuvertrauen pflegt. Als geborener Rheinhesse hatte der in seiner vollen Tatkraft Stehende(er ist am 3. Februar 189 geboren) sich nicht auf das Fach udium an der he sischen oder benachbarten Universitäten beschränkt, sondern Blick und Kenntnisse auch in Berlin, Leipzig und München zu erweitern sich bestrebt. Hatte er sich 977 5 im wesentlichen den An⸗ schaun gen seines früheren Chefs, Mini der Gnauth, angeschlossen, so weiß man doch, daß er stets auch seine eigene, auf genauestem prüfenden Studium begründete Anschauung be⸗ wahrte und gegebenen Falles verteidigte. Er hat die Entwürfe zu dem großen Werk der ersten hessischen Gemeindesteuerreform vom Jahre 1904/05 bearbestet und sie auch mit Zähigkeit und Scharfsinn in der Ersten Kammer verteidigt, trotzdem ihm klar sein mußte, daß er mit den von ihm vertretenen Auschauungen nicht durchdringen würde. Dr. Becker wurde 4 diese Schlappe aber nicht entmutigt, sondern arbeitete als kluger Kopf und verständnis⸗ voller Finanzpolitiker unermüdlich weiter, indem er auch dem Gegner gerecht zu werden sich bemühte. Und indem er so sich mit den Wünschen und Bedürfnissen aller e e ee
gemacht und die Grundlagen dafür in neuer rastloser Arbki chaf⸗ sen hatte, gelang es ihm, auch mit der Ersten Kammer einen Kom⸗ promiß zu schließen und die Gemeindesteuerreform zu einem glück⸗ lichen Abschluß zu bringen. Ihm ist vor allem die gerechtere Aus⸗ gestaltung der hessischen Besteuerungsverhältnisse zu berdanten, er hat sich aber auch in seiner Eigenschaft als langjähriger Leiter des direkten Steuerwesens die größten Verdienste erworben. Präsident Dr. Becker war schon vor fünf Jahren beim Rück⸗ tritt Gnauths allgemein als der„kommende Mann“ bezeichnet norden und gilt seit längerer Zeit als der eigentliche Spiritus rector des Finanzministeriums. Er ist ein Mann von gründlichem Wissen und ein Meister in der parlamentarischen Debatte, der furchtlos und mit klaren Gründen den Kampf um die Ueberzeugung seiner Sache aufnimmt. Wie man zu ihm das Vertrauen haben darf, daß der jetzige gesunde Kurs eine zielbewußte Fortführun, erfahren wird, so kann man auch zu ihm die Erwartung hegen, da er nach seiner bisherigen Laufbahn und den oft bewiesenen Fähi keiten als Steuerpolitiker auch der rechte Mann, der„essig Helferich“, sein wird, die enormen Aufgaben zu lösen, die durch die Neugestaltung unserer ganzen politischen und wirtschaftlichen Ver⸗ hältnisse nach dem Weltkriege auch für unser Hessenland sich ergeben
werden! 5 che.
Aus dem Rei
Berlin, 16. Nov.(WTB. Nichtamtlich) Der„Reichs⸗ anzeiger“ veröfsentlicht die Bestimmungen über die But⸗ tereinfuhr aus dem Auslande und die Bekannt⸗ machung wegen Aenderung der Ausführungsbestimmungen ur 1 betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von
rzeugnissen feindlicher Länder vom 12. Februar 1915.
Königsberg, 16. Nov.(WTB. Nichtamtlich.) Wie wir hören, wird die Ostbank für Handel und Ge⸗
eee
Brabant und hessen. VI.
Heute ist das ehemalige Herzogtum Brabant mit Ausnahme des zu Holland geschlagenen nördlichen Teiles in deutscher Hand. Die Frage der hessischen Ansprüche ist wieder auf⸗ getaucht. Hat sie heute für uns eine mehr als rein historische Be⸗ deutung? Bevor wir darauf antworten, gilt es, die Vorfrage zu erledigen, ob diese Ansprüche überhaupt zu Recht bestanden haben oder noch bestehen. 5. 5 15
In der 1 55 Literatur ist sie unbedingt bejaht worden. Die vielen Schriften, die darüber im 18. und 19. Jahrhundert geschrieben worden sind, haben ein umfangreiches Beweismaterkal zusammengetragen. Kein Geringerer als Leibniz hat sein Wort
.
ö 55 Feder der Verteidigung des Erbrechts seines Landesherrn, des Landgrafen von Hessen⸗Kassel, geliehen. Der letzte von allen, die sich vor dem Wiederauftauchen der Frage in neuester Zeit mit der Rechtsfrage befaßt haben, ein hervor⸗ 1 ragender Kasseler Jurist, ist zu dem„Ergebnis des heute noch durchaus begründeten Rechts des Hauses Hessen an Brabant gekommen“. Etwa gleichzeitig mit ihm hat ein belgischer Ge⸗ ehrter, Baron von Reiffenberg, Mitglied der Königlichen Akademie zu Brüssel, in einer vorzüglichen Abhandlung das Für und Wider klar und ausschlaggebend erörtert, um zu dem Schlusse zu kommen:„Kein Anspruch war besser begründet, als der des . 5 Hessen auf Brabant, aber keiner wurde schwächlicher er⸗ hoben, mehr mißachtet und mehr übersehen. darüber wundern? Es fehlte ihm der Rückhalt der Macht“
Tnetsch und v. Pfister lassen sich auf die rechtliche Seite nicht näher ein, gehen aber doch wohl von der Unanfechtbarkeit und Unverjährbarkeit der hessischen Ansprüche aus. Nachdem die Frage, ob die von Landgraf Heinrich I., dem Kinde, von Brabant begrün⸗ dete Nebenlinie des brabantischen Herzogshauses nach dem Tode Herzog Johanns III. erbberechtigt war oder nicht, in der hes⸗ sischen handschriftlichen und gedruckten Literatur mit soviel Auf⸗ wand an Gelehrsamkeit und Scharfsinn bejaht worden war, mochte es 1 7 überflüssig erscheinen, sie noch einmal aufzurollen.
5 ist hier nicht der Ort, weitläufige Ergänzungen nach der rechtlichen und rechtsgeschichtlichen Seite zu ihren Darstellungen 15 geben. 3 darf hingewiesen werden einmal darauf,
ß die von Knetsch aufgeführten Schriften mit drei einzigen Aus⸗
nahmen Parteischriften waren, dann aber auch 1 daß sich 5 te unsere Anschauungen über das deutsche Fürstenrecht im Mittelalter seit der Zeit der Kopp und Genossen in mehr als einer
Hinsicht gewandelt unb vertieft haben, endlich aber auch darauf,
daß wir heute über ein viel ausgedehnteres Vergleichsmateriak
verfügen als jene Wenn sich heute ein Rechtshistorlker ent⸗ schlösse, die rechtliche Seite der hessischen Erbansprücle nach neu⸗ zeitlichen Begriffen zu untersuchen, so würde er voraussichtlich in
für die hessischen Ansprüche in die Wagschale geworfen. Der bedeutend 5 Rechtshistoriker des 18. Jahrhunderts, Johann Adam Kopp, hat
Muß man sich f.
So fehlt den älteren Darstellungen, um hier nur einiges herauszuheben, die in Fragen des mittelalterlichen fürstlichen Erb⸗ rechts notwendige scharfe Scheidung des Erbes nach lehns⸗ und
landrechtlichen Gesichtspunkten. Der Nachlaß Herzog Johanns III. war nicht einheitlich, er setzte sich zusammen aus Lehn⸗ und Eigen⸗ ütern. Unter Lehen waren wieder die Reichslehen die wichtigsten. Vom Reiche zu Lehen rührten, abgesehen von einigen wenigen, minder bedeutsamen Stücken, das Herzogsamt in Brabant, das Herzogsamt in Limburg, und das Markgrafenamt in Antwerpen. Diese Fahnenlehen vererbten sich nach dem Reichslehenrecht.
Der Familienbesitz bestand aus den schier unermeßlichen Do⸗ mänen, den an den meist landsässigen Adel verliehenen Lehens⸗ gütern und den reichen Hausklöstern. Unmittelbare Herrschaften, gab es in den Grenzen der Herzogtümer und des Markagrafentums nur so wenige und so wenig bedeutende, daß Herzog Johann III. berechtigt war, Brabant als sein Allod und das ganze von ihm beherrschte Gebiet als Erbe und Eigentum seines Hauses zu be⸗ zeichnen. Die Vererbung dieses Familienguts unterlag den Bestimmungen des Landrechts.
Im allgemeinen erkannte das Reichslehensrecht bis ins 15. Jahrhundert einen Anspruch der Seitenverwandten eines ohne männlichen Nachkommen gestorbenen Lehnsträgers auf dessen Reichslehen nicht an. Die Lehen galten dann ve mehr als heim⸗ gefallen. Daneben war die Regelung der Erbfolge zugunsten von Töchtern, das beweisen Dutzende von Beispielen, durchaus nicht selten. Die Frage, ob die bisher noch unwidersprochene Auf⸗ fassung, nicht Herzogin Johanna und ihr Gatte Herzog Wenzel, sondern Landgraf Heinrich der Eiserne hätten in den Reichs⸗ lehen Johanns III. folgen müssen, richtig ist oder nicht, bedarf deshalb einer erneuten sorgfältigen Prüfung. Eng damit hängt zusammen die Auslegung des vielbesprochenen Privilegs von 1204, in dem König Philipp dem Großvater Landgraf Heineichs des Kinds, Herzog Heinrich I., gestattet, seine Lehen,„wenn es ihm au einem männlichen Erben mangele“, auf seine Töchter zu ver⸗ erben. Versteht dieses Privileg, das zuletzt 1349 von Kaiser Karl IV. für Herzog Johann III. erneuert wurde, unter diesem männlichen Erben“ ausschließlich den damals noch einzigen Sohn Herzog Heinrichs I., Heinrich II., den Vater Lakdgraf Heinrichs J., dann wäre die Nachfolge Johannas in die Fahnenlehen Johanns III. rechtmäßig und der von den Späteren behauptete Anspruch der hessischen Landgrafen von vornherein nichtig gewesen.
In der Nachbarschaft Brabants war die Weiberfolge in Reichs⸗ lehen nichts Ungewöhnliches. Das beweist u. a. die Geschichte der Grafen von Luxemburg, Namur, Geldern und Holland. Da⸗ neben fehlt es freilich auch nicht an Beispielen von ungesetzlichen Erbfolgen. E⸗ sei hier nur auf zwei Fälle aus der brabantischen Geschichte verwiesen. Richilde, die Witwe des letzten Grafen von Sennegau aus dem Hause Giselberts von Maasgau, hat zum Schaden der Agnaten, der Grafen von Löwen, den Hennegau ihrem zweiten tten,
mehr als einer Hinsicht zu neuen Ergebnissen kommen.
*
1
Andererseits hat sich Herzog Johann J. von Brabant etwa 200
einem Grafen von Flandern, zugewandt. D
7VV(ãã dd Jahre später das Herzogtum Limburg unter Bei
0 0 e seiteschieben der limburgischen Agnaten widerrechtlich angeeignet.* 5 5
Das Unrecht bestand in beiden Fällen weniger darin, daß die Reichslehen Hennegau und Limburg, die beide Male dem Reiche heimgefallen waren und vom Kaiser frei verliehen werden konnten, in fremde Hände übergingen, als darin, daß zugleich die Agnaten von der Erbfolge in die Familiengüter aus⸗
eschlossen wurden. Genau so lag anscheinend der Fall Brabant⸗
e Weniger in der Verweigerung des Reichslehens, das sie rechtlich wohl kaum beanspruchen konnten, sondern in dem Vor⸗ enthalten des Familienguts bestand das Unrecht, das der hessi⸗ sche Zweig der Brabanter durch den Uebergang von beiden auf Johanna und Wenzel erlitt.
Tie Ansprüche auf das Familiengut, d. h. nach Lage der Dinge den wichtigsten und wertvollsten Teil der Erbmaßse, war den Agnaten durch das in Brabant geltende Landrecht gewährleistet. Denn hier herrschten, daran ist wohl nicht zu zweifeln, im Gegen⸗ satz zu andern Teilen Deutschlands, wo es sich erst 1 9 5 durchsehte, damals 1851 das. agnatische Prinzip,„kraft dessen der entfernteste Agnat den rzug hat vor den Töchtern und Nachkommen“. Johann III. hat selbst einmal in feierlichster Form erklärt, daß in Brabant den Töchtern, solange noch männ⸗ liche Erben lebten, kein Erbrecht zustände. Mit diesem Prinzip hat sich Herzog Johann III. selbst, als er seine Erblande unter seine Töchter verteilte, ebenso in Widerspruch gesetzt, wie Kaiser Karl IV., der berufene Hüter des Rechts, als er 1354 diese
Teilung bestätigte.
Der Einwand, daß der Verzicht Landgraf Heinrichs des Kinds vom 25. November 1279, in dem er 90155 seinen Nefsei Herzog Johann J. allen Ansprüchen auf die Eigen⸗ und Erog eiter des Hauses Brabant entsagte, auch für den Erbfall des Jihres 1355 Geltung gehabt hätte, ist von hessischer Seite ausreichend wider⸗ legt worden Ebensowenig dürfte ein zwester Einwand, der gegen die Erbfähigkeit der hessischen Nebenlinie erhozden werden könnte, stichhaltig sein der nämlich, daß die Landgzasen als Abkömm inge der zweiten Ehe Herzog Heinrichs II. auf Grund des sogenann ten Verfangenschaftsrechts von dem Familiengut ausgeschlossen gewe en wären. Schon die Tatfache, daß Landgraf Heinrich l. 1279 fhrmllich auf die Allode in Brabant vorzichtet, spricht dafür, daß seine Nach⸗ kommen in Brabant erbfähig und erbberechtigt wären.
Die Frage, ob die Rechte des Hauses Hessen, mögen sie immer⸗ hin nur beschränkt gewesen sein, unverjährbar waren, ob sie mithin
auch heute noch und für alle Zeit bestehen, bedarf einer besonderen Erörterung.


