Ausgabe 
(1.11.1915) 257. Zweites Blatt
Seite
6
 
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erledigt war,

in Szene gegangen,

in Vorbereitung.

La

Derselbe wurde je nen in Rußland und den

a Düdels heim,

Oberleutnant der Ref.,

Regiment 116.

5

Marburg, 31.

Von morgen a

75

von 70 Jahren

stand. Wm. Neustadt, 31.

bekamen s Liter mehr. noch unbestimmt.

bekamen, wurden erst deren

th. Lindenstruth, 31. Okt. Die i den Ortsausschuß für Rotes Kreuz hier 5 sammlung ergab den stattlichen Betrag von 131.60 Mk. zur Hälfte der Unterstützung unserer Gefange⸗

A Hainchen, 30. Okt. Reichard im Reserve⸗Infanterie-Reatment 88.

dem sich unsere Marine aufban bier in Marburg, wo so viel

ließ der Vorstand Proben der Hrumm⸗ schen Vollkost verabreichen. Diese Vollkost besteht aus Teigwaren, Gemüse, Hülsenfrüchten, Maismehl, Fleisch usw. und soll hohen Nährwert besitzen. Nähere ü Bezugsquellen und Zubereitung werden demnächst an den Anschlagtafeln des Vereins zu finden fein.(Etr. Frkft.)

Stadttheater. Lothar Schmidts KomödieDie Venus mit dem Papagei, die morgen hier zum ersten Ma wird, ist fast auf allen größeren Bühnen Teutschlands mit Erfolg so auch am Schauspielhause in Frankfurt a. M. Am Königl. Hoftheater in Berlin hat das witzige Werk eine ganze Reihe von Aufführungen erlebt und auf mehreren Bühnen steht es In Hauptrollen sind hier beschäftigt die Herren Goll, Steinhoser, Dworkowski und Hellmuth, sowie die Damen Burghoff, Frenzel, Jüngling und Schild.

nokreis Gießen.

Kriegsblinden zugewiesen.

Kreis Büdingen. Jürs Baterland starb der Reservist

30. Olt. Der Krieg hat bis

unserer Gemeinde 24 Opfer gefordert. ö i Echzell, 30. Okt.

geriet der Gefreite Ostheim im Res.⸗Inf.⸗Rgt. 25. i Unterschmitten, 30. Okt. Lehrer Otto Schneider, erhielt das Oesterreichische Militär- verdienstkreuz 3. Klasse mit der Kriegsdeloration.

Kreis Friedberg.

I Friedberg, 30. Okt. Reallehrer Langsdorff an der Taubstummenanstalt wurde zum Ober-Roß bach, 30. Okt. Die Hessische Tapferkeits- medaille erhielt der Wehrmann Giar im Reserve-Infanterie-

In sranzösische Gefange

Leuinant d. R. besörd

5 Hessen⸗Nassau. 8 Okt. Nachdem seit länger als 8 Tagen in hiesiger Gegend 7 51 für Schlachtschweine von 1.80 und 1.70 Mk. auf 1.50 1.40 Mk.

jetzt auch die Fleischpreise eine Ermäßigung kostet gewöhnliches hacktes Schweinefleisch und Flei starb hier der Franz Junge. Der Verbli

Schweinefleisch 1,60

Okt.

alte Beslände amtlich sestgestell

es gar mancherlei Ueberraschungen gab.

Angaben über

n diesen Tagen durch veranstaltete Haus

zurückgegangen sind, haben

schwurst 1.80 Mk. Im Alter Kaiserl, Kapitän z. S. z. D. 8 chene war einer derjenigen Seeoffi⸗ biere, die vor etwa 50 Jahren den Grund legen halfen auf ten konnte. Seit 14 Jahren lebte er e alte Offiziere wohnen, im Ruhe⸗

Neustadt hatte gestern Petro. leumtag. Jeder Einwohner holte sich auf dem Bürgermeister. amte eine Petroleummarke und erhielt dafür in jedem be. liebigen Geschäst 1 Liter Petroleum; Landwirte und Geschäftsleute Die nächste Abgabe von Petroleum ist

Bevor die Kaufleute Petroleum zum Verkau

le gegeben

geordnet:

festgesetzt. in Kraft.

.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis⸗ stellung für den Weiterverkauf. Vom 30. Oktober 1915. Auf Grund des§ 3 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 689) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers folgendes an⸗

5 1. Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, einschließlich Verpackung fordern kann(Grundpreis, wird mit 15 vom Hundert Abschlag gegen die unter 1 der Bekannt⸗ machung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Fest⸗ setzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 705)

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 Darmstadt, den 30. Oktober 1915.

zum Absch

von 10 bis 60 M Haft bestraft.

Liegt im Falle des§ 2 die Ab vor und beträgt die verbotswidrig f dem Gemeinde⸗ bezw. Gutsbezirk, vom Mittag des Tages der Entfernung an gerechnet nicht länger als 24 Stunden, so trilt im ersten und zweiten Falle des Zuwiderbandelns Geldstrafe von 3 bis 9 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrase ein. Bestimmungen im§ 3 zuwiderhand werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. f

5 5. Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Seide in Kraft. Der Befehl vom 5. Oktober 1914 wird gleichzeitig auf⸗

Arbeitgeber, die den

geschlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis luß eines neuen von dem bisherigen 8 kunst und Verpflegung gegen eine vom Arbeitnehmer einzuziehende, erforderlichenfalls von seiner Kaution in Abzug zu bringende Ent⸗ schädigung pon 0,70 Mk. pro Kopf und Tag zu gewähren.

5 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun 1 Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. i afbar..

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im g 2 werden, sofern sie zum Zwecke des Kontraktbruches ersoigr sind ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andernfalls mit Geldstrafen ark, im Unvermögensfalle mit entsprechender

des Kontraktbruches nicht

sicht 1 der Entfernung aus

0

Großherzogliches Ministerium des Innern I gehoben. J. V.: Schliephake. Krämer Frankfurt a M., ben 1. Nppember 1915. 5 Der stellvertretende Kommandierende General 8 Betreffend: wie uus. f des XVIII. Armeekorps. nschaft Vorstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern Freiherr von Gall, General der Infanterie.

ent.

die darin erwähnte

24. Oktober 1915 im Kreisb veröffentlicht worden ist. Gießen, den 1. November 1915.

Großherzogn ch Kreisamt Gießen.

mird mit dem 15 zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß

desratsverordnung vom 22. und die Bekanntmachung des stellvertretenden Reichskanzlers vom latt Nr. 95 vom 29. Oktober 1915

finger

Oktober 1915

zustand vom 4.

erfahren. Mk., ge⸗ 45

eines von der

holun dos 5

7 wobeif beitsstelle, soweit

werpens. Titel⸗,

F. H. Ehmcke. Geheftet 3

letzten Ereignis abgesehen,

Langen, München. Der dritte von Mitte September bis zum Fall

Büchertisch.

Eberhard Buchner, Kriegsdokumente. Der Weltkrieg 1914 in der Darstellung der zeitgenössischen Presse. Dritter and: Von der ersten Besetzung Suwalkis bis zur Eroberung Ant- Umschlag⸗ und Einbandzeichnung von Professor Verlag von Albert Band verfolgt die Geschehnisse

Mk., geb. 4 Mk.

von Antwerven. Vo

ist er ärmer an großen historischen Schlagern als seine Vorgänger, um so reicher aber zan wertvollen und interessanten Einzelzügen aller Art.

Konfession

n diesem

Meteorologische Beobachtungen der Stallon Gießen.

Ni mm.

ederschlag: 2,9

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E 3 2 9 3. Für die Ot. S8. 5 8 S 3 2 3 3 Nov. 5 2 8 S S 35 S8 e Wetts beiter gelten ferner 1 8 8 8 55 8 2 5 Sie werden beim Ablau * 955 85 8252 für die Wintermonate und 8 5 abzuschlies 5 is zum 31. Januar 1.2 5 4 7 E. Sonnenschein mationskarte für 1916 bei den % 5 Die Arbeitgeber haben sich 1 5, 92] 9 Bew. Himmel Verpflichtung pünktlich nachgekor Arbeiter bis spätestens zum ö zu melden, hierbei auch mitzuteilen, Höchste Temperatur am 30. bis 31. Okt. 1915 91 0. Arbeitsvertrages erfolgt ist oder nicht. Niedrig ste 5 ö 3 1015 8 Denjenigen russi

Auf Grund der

Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle u

Betr.: Russische Arbeiter,

Befehl.

8g 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungs⸗ Juni 1851(Gesetzzamml. S. 451) verordne ich für den Bezirk des 18. Armeekorps folgendes: 1. Allen russischen Arbeitern mäunlichen und weiblichen Ge⸗ schlechts ist es bis auf weiteres auch künftighin verboten, rechts⸗ widrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen werden von diesem Verbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehen⸗ den männlichen Arbeiter, welche im Besitze einer direkten Fahr⸗ karte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes sowie gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind und den für die Ueber⸗ schreitung der Reichsgrenze bestehenden Vorschrif Aus reise ist in allen Fällen die vorherige Ein⸗ der Genehmigung des Generalkomman⸗ or derlich.

8 2. Sämtliche rus

sische Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des O

rtsbezirks(Gemeinde⸗ und Gutsbezirk) ihrer Ar⸗ nicht der Besuch des sonn⸗ und festtäglichen ächstgelegenen Kirche ihrer in Frage kommt, nur auf Grund des vorher einzuholenden Einverständnisses des General-

kommandos und nicht anders als mit schriftlicher Genehmi⸗

ten genügen. Zur Wer

in dringenden Ausna des Arztes oder der

Bekanntmachung.

Betr.: Russische Arbeiter. 6 1 zu dem obigen Befehl des stellvertretenden General⸗ ommandos wir! l. 1

Der Befehl gilt für alle russischen Arbeiter und Arbeiterinnen,

8 ob 1 55 e Indu

8 Arbeiter beschäftigt sind.. Die Erlauhnis zum Verlassen des Ortspolizeibezirkes darf hmefällen plötzliche Erkrankung, Abholen Hebamme, Aufnahme in ein Krankenhaus und ähnlichen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden.

Der Firchenbesuch ist da, wo die Bewohner eines Gutes oder Ortsbezirkes zu einer anderen Gemeinde eingepfarrt. sind, nach außerhalb gestattet, aber nur dann, wenn nicht innerhalb des Orts⸗ bezirkes des Wohnortes ein regelmäßiger Gottesdienst in der onfession der Saisonarbeiter stattfindet oder wenn nicht ein Zu⸗ sammenziehen von Saisonarheitern zu kirchlichen Zwecken aus verschiedenen Pfarreien erfolgen soll..

In Kraft bleiben die bereits für Einzelfälle von dem General⸗ kommando zugelassenen Erleichterungen im Nachbarorts verkehr.

Weiter hat das Generalkommando bestimmt, daß an solche Arbeitgeber, die ihren vorhandenen Stamm an russischen Arbeitern während des Winters einschränken, um sie im Falle des Bedarfs an Arbeitskräften durch Kriegsgefangene zu ersetzen, Kriegsgefan⸗ gene nicht werden zur Verfügung gestellt werden.

bemerkt:

*

dem Verbot des Aufenthaltswechsels zu⸗

wider handelt, wird sofort verhaftet. Gießen, den 1. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usin ger.

An Großh. Polizeiamt Gießen, die Ortspolizeibeamten und

die Gendarmerie des Kreises.

Sie wollen darauf achten, daß die in obigem Befehl und in

Arbeitgeber Unter⸗

3 1

r Versuch

eln,

strie oder anderweit

gung der Ortspolizeibehörde überschreiten. Der Uebergang in eine n tung der für die 1 geltenden Vorschriften z

eue Arbeitsstelle ist nur unter Beach⸗ eibung der Arbeiter⸗Legitimationskarte ässig und, wenn die Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk(Gemeinde⸗ und Gutsbezirk) desselben Orts⸗ polizeihezirks liegt, an die Genehmigung der Ort wenn sie in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, migung des für die bisherige Arbeits (in Stadtkreisen des Ersten Bürgermeisters) Die für den Aufenthalt und die polizeiliche ländischen Arbeitern bestehenden allgemeinen

hierdurch unberührt.

Spolizeibehörde, l an die Geneh⸗ stelle zuständigen Landrats sebunden.

Meldung von aus⸗ Vorschriften bleiben

5 von dem Verbot des 8 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten russischen Ar⸗ folgende besondere Vorschriften: a

vorstehender Bekanntmachung getroffenen Anordnungen, über die die e und die russischen Arbeiter bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu belehren sind, genau befolgt werden. 35 enn Sie die Erlaubnis zum Verlassen des Ortspolizeibezirkes in einem dringenden Ausnahmefall erstattet haben, wollen Sie stets unverzüglich Bericht hierüber an uns erstatten, N Die Vorschriften über den Kirchenbesuch enthalten keine Ab⸗ änderung der seither schon gültigen Bestimmungen. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf unsere übergedruckten Ausschreiben vom 28. Dezember 1914 und vom 24. Juli 1915, die allerdings nur denjenigen von Ihnen zugestellt worden sind, in deren Gemeinde sich damals russtsche Arbeiter befunden hahen. Sollte eine andere Bürgermeisterei dieses Ausschreiben zum Dienstgebrauch bedürfen, so werden wir ihr auf Anforndern Abschrift desselben zukommen

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schen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres ertrages einen neuen Vertrag noch nicht ab⸗

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Diejenigen, die dem Verbot des Aufenthaltswechsels zuwider⸗ 8 wollen Sie sofort verhaften und uns vorführen lassen. Gießen, den 1. November 1915.

Großherzogliches kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

W 5 Betr.: Maul⸗ und Klauenseuche im Kreise en. In Betzenrod ist die Maul⸗ und Klauenseuche ausgebrochen. Gießen, den 29. Oktober 1915.

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Großherzogliches Kreisamt Gießen.

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