Ausgabe 
(24.9.1915) 225. Zweites Blatt
Seite
146
 
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Einkäufe zu machen Was würden die Tol dieses Frauenaus⸗ standes sein? Da New Vork bereits im Jahre 1910 nicht weniger als 586 193 Frauen zählte, die außerhalb ihres Heims gewerblich tätig waren, so würde es zweifellos eine ungeheure Störung der Maschine der Arbeit der Stadt bedeuten, wenn diese Frauen einen Tag die Arbeit aussetzen würden. Gleich am Morgen könnten zahl⸗ reiche Junggesellen zusehen, wo und wie sie ihr Frühstück bekämen, da die Köchinnen natürlich am Streike teilnehmen würden, und die Zahl der Restaurants, die ihnen im Laufe dieses Tages zur Ver⸗ fügung stehen würde, wäre auch recht beschränkt, mit Rücksicht darauf, daß weder Kellnerinnen noch Köchinnen ihre Arbeit tun würden. Da das Lehrpersonal in den Vereinigten Staaten zum überwiegenden Teile von Frauen gestellt wird, so würden die Schulkinder in der Schule keine Lehrerinnen finden und wieder umkehren müssen was beiläufig vielleicht der erfreulichste Zug an dem ganzen Frauenausstande wäre. den Fernsprecher anruft, erhält keinen Anschluß; wer eine Maschinenschreiberin braucht, mag sehen, wo er bleibt; die Märkte wären leer, die großen Geschäftshäuser ohne Bedienung, die Wäsche der großen Stadt bliebe ungewaschen. Auch die Hotels, sowie zahlreiche Maschinen⸗ werkstätten würden durch den Streik der Frauen in große Ver⸗ legenheit geraten. Nach dem Plane der Führerinnen soll diefer Streik Ende September oder Anfang Oktober ins Werk gesetzt wer⸗ den. Der Streik der Frauen ist ja in der Geschichte nicht ganz neu, aber zwischen dem Frauenstreik, den Aristophanes in seinerLysi⸗ strata und den dann auch Anzengruber in denKreuzelschreibern verwandt hat, und dem Streike, den die Frauenrechtlerinnen in New Pork jetzt planen, besteht doch ein gar gewaltiger Unterschied.

vVermischtes. Ein Wagenunfall des Papstes.

Mailand, 23. Sept.(WTB. Nichtamtlich.)Corriere della Sera meldet aus Rom: Gestern morgen erlitt der Papst auf einer Spazierfahrt in den patikanischen Gärten einen Wagen

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den Verkaufsstand.

den Speck, und selbst die hohe Polizei ve den mit un⸗ eheurer Wucht geführten Vorstoß nicht aufzuhalten. Ja, beim nblick all der wunderschönen Schinken und der prächtig schauenden Wurstguirlanden geriet das e Volk dermaßen in Hitze, daß alsbald eine gewaltige eilerei im Gange war. Jeder einzelne fühlte es im Innersten, es ging um die Wurst! Mit Stöcken, Regenschirmen und Fäusten schlug man infolgedessen aufeinander los. Kinder wurden umgerissen, Männer fluchten, Weiber schrien. Und zwei besonders rabiate Vertreterinnen des schönen Geschlechts 1 15 sich keifend am Boden und rissen sich die Haare gegenseitig büschelweise vom Schädeldach. Endlich kam einem der rat⸗ und macht os dastehenden Ucbe wachungsbeam⸗ ten ein rettender Gedanke Als nämlich das Gefecht seinen Höhe⸗ punkt erreicht hatte, befahl er kurz entschlossen, daß die Artillerie in Gestalt einer Feuerspritze unverzüglich in den Kampf ein⸗ greifen solle. Im nächsten Augenblick rasselte auch schon das e Fahrzeug heran, und siehe da: ein einziger wohlgezielterSchuß aus dem Rohr dieses merkwürdigen Geschützes und das eben noch hoch auflodernde Großfeuer der Leidenschaften war gelöscht und unschädlich gemacht.

Unfall. Beide Pferde stürzten, eins verendete. Der Papst blieb unverletzt und setzte seinen Spaziergang zu Fuß fort. *

Ein Straßenbahnunglück in Amerika.

New Mork, 23. Sept.(WTB. Nichtamtlich.) Meldung des Reuterschen Bureaus. Bei dem Bau eines Tunnels einer neuen Untergrundbahn ereignete sich eine Dynamit erplosion. 7 Personen wurden getötet, 5 Arbeiter und 2 Fahr⸗ gäste eines Straßenbahnwagens, der in dem durch die Explosion aufgerissenen Erdloch verschwand. In dem Straßenbahnwagen befanden sich 78 Fahrgäste, unter denen eine Panik aus- brach. Mehrere Frauen zertrümmerten mit bloßen Händen die Fensterscheiben, um aus dem Wagen zu entkommen. Die Straße, in der sich das Unglück ereignete, war sehr belebt; da aber die Fußsteige zu beiden Seiten der Straße unbeschädiat blieben, fielen nur einige Fußgänger in das Erdloch. Bauunternehmer sagen, es sei bei der Explosion wahrscheinlich ein großes Fels- stück abgesprengt worden, so daß die Stützen des Tunnels zer⸗ brachen und diefen zum Einsturz gebracht hätten. Im Augenblick der Explosion waren 70 Mann an der Arbeit, die meisten hatten sich aber rechtzeitig in Sicherheit gebracht.

* 5.

* Eine Hausfrauenschlacht. Aus Swinemünde üchte 175 5 ein hst en Schlachthof. Bon fende S S 0 sich dieser Tage im hiesigen Schlachthof. Dort findet der stä 0 daß 5 sich 1 1 1 2 ener großen Zuspruchs erfreut, so daß die Vorräte stets rasch zusammen⸗ scmelzen. Jüngst batten sich wiederum hunderte von Näufern und Mineral⸗ Käuferinnen vor dem Schlachthofe eingefunden, und mit Ungeduld harrten sie auf den Beginn des Verkaufes. Als dann die Tore Pastillen geöffnet wurden, unternahm die inzwischen durch das gegenseitige

Drängeln bereits in gereizte kriegerische Stimmung geratene

fleischlüsterne Menge einen 710388

Nachahmungen weise man zurück.

regelrechten Surmangriff auf Jeder wollte als Ersterran an

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Anmeldung der beschlagnahmten Gegenffände aus Kupfer, Ale

Auf Grund der Verordnung des Stell vertretenden General- kommandos des 18. Armeekorps vom 31. Juli 1915, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, ge⸗ brauchten u ichten tus Kupfer, Messing und Reinnickel, fordere ich die Besitzer der seit 31. Juli ds. Irs., nachts 12 beschlagnahmten Gegenstände auf, die Anmeldung dieser unter Verwendung des vorgeschrie⸗

u benen Meldevordrucks in der Zeit

vom 26. September bis 1. Oktober 1915 auf dem Stadthause, Zimmer 7, zu erstatten.

Die vorgeschriebenen Meldevordrucke sind im Stadthaus, Zim⸗ mer 7, sowie in den Brotmarkenausgabestellen zu erhalten. Letztere sind täglich von 89 Uhr vormittags geöffnet.

Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben bis auf weiteres in e e

Freiwillige ieferungen können nicht mehr gen, da die städtische Metallabnahmestelle geschlossen ist.

Nachstehend gebe ich nochmals die 1 Bestimmungen der 8 vom 31. Juli 1915 sowie die Strafbestimmungen

8 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

11 8. Kupfer und 8 auen Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Kit und wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtlocher, Pfannen, Back⸗ sormen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw.

Herden; 1 a 3. Badewannen, Warmwasserschifse, behälter, blasen,⸗schlan⸗ Warmwasserbereiter(Boiler) in Koch⸗

gen, Druckkessel, 1 maschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel

aller Art.

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sing und Reinnickel.

Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel: Behörden innerhalb der von den letzteren festzufetzenden Frist ein⸗

J. Geschirre und Wirtschaftsgegenstände jeder Art für Küchen] zureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die be⸗ und Backstuben, reits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Be⸗ wie beispielsweise Koch- und Einl. Marme⸗ e für Metall M. 1/4 15 K. R. A. vom I. Mai 1915 der laden⸗ und Speiseeiskessel, FruchtServierplat⸗ 1 icht unterlagen. ten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, üUs⸗ 9 8. * Ausnahmen.

2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel⸗, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.

8 8. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: 1. Handlungen, Laden und Installationsgeschäfte, Fabriken und rivatpersonen, die obengenannte Gegenstände er eugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf be⸗ stimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben;

Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall über⸗

zogene(z. B. gal vanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verord⸗ nung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlag⸗ nahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die 4 5 50 Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde end⸗ gültig.

12. Stappestinmungen

1 8 a 1. e 14 een. 1 Haus 5 8 ormular n in esetzlichen Frist einrei r wissent⸗ 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗ lich unrichtige oder unpoflftändige Angabe macht oder den er⸗

besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffee⸗ haus- Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen

u. dergl.; ffentlee leinschl. kirchliche und stiftische usw) und private flege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime,

5. öffentliche Heil⸗, P 8 Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeits häuser u. dergl.

lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ jängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschoegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahr⸗ lässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend rl, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 7 8.

Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 88 4 und 5 dieser Verord⸗ nung übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.

Gießen, den 21. September 1915. 75668

Der Oberbürgermeister. Keller,

8 5

8 0 g Meldepflicht. Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Be⸗ Meldevordrucks eine Bestandsmel⸗ chlagnahmten, durch 8 2 gekennzeichneten Gegen⸗ der Durchführung der Verordnung beauftragten