eines Schlachtverbotf für trächtige Kühe und Sagen. Die Schlachtung trächtigen Viehs stellt einen Mißbrauch dar, der im Interesse der Aufzucht und damit der Fleischversorgung schon seit langem von sachverständiger Seite bekämpft worden ist.— Gleichzeitig hat der Bundes⸗ at die Landesregierung ermächtigt, noch weitere Schlachtverbote für Vieh zu erlassen. Auf Schlacht⸗ vieh, das aus dem Auslande eingeführt wird, findet die Ver⸗ ordnung keine Anwendung.
Erledigung von Anfragen beim Kriegsministerium. Der Geschäftsverekhr des Kriegsministeriums hat in⸗ 5 folge der lebhaften n die zurzeit zwischen den militärischen Beschaffungsstellen und den für den Heeres⸗ bedarf tätigen Gewerbezweigen bestehen, einen außer⸗ ordentlichen Umfang angenommen, der auch äußer⸗ ich in der gewaltig gestiegenen Zahl der täglichen Eingänge n die Erscheinung tritt. Es ist aus diesem Grunde nicht immer möglich, mit dem zur Verfügung stehenden Personal den Schriftwechsel in der wünschenswert raschen Weise zu erledigen. Dies gilt insbesondere für das Gebiet der Roh⸗ stoffversorgung. Hier gehen täglich viele Hunderte von An⸗ trägen wegen Freigabe von Rohstoffen, Anfragen über Auslegung von Beschlagnahmeverfügungen, Wünschen wegen Aenderung bestehender Bestimmungen usw. ein. Die Erledi⸗ Fach dieser Anfragen setzt eine eingehende Prüfung, viel⸗
a
auch Verhandlungen mit anderen Stellen und Behörden voraus. Es wird daher darauf hingewiesen, daß alle derartigen Anträge und Wünsche zwar einer genauen. Prüfung unterzogen werden und nichtunbeantwortet bleiben, daß aber die gewerblichen Kreise auf keine um⸗ gehende Beantwortung ihrer Anträge rechnen können. Neben der Bewältigung des stetig wachsenden Schriftverkehrs müssen die vorhandenen Kräfte in erster Linie für die Er⸗ fut ung ihrer wichtigsten Aufgabe: die Versorgung unserer Heere, sowie die Beschaffung und Verteilung der Rohstoffe tätig sein.
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Aus Hessen.
5 Zweite Kammer. 1 8 In der achten Sitzung des Kriegsausschusses der Sweiten Kammer, die am Samstag vormittag stattfand, war erster Beratungsgegenstand der Antrag Brauer, Lang und Genossen, betreffend den Ausfall der Fortbildungsschule auf dem Lande während der Dauer des Krieges. Nach eingehender Begründung des Autrags durch die beiden Antragsteller wies der Vertreter der Großherzoglichen Regierung, Geheimerat Plock, auf die bereits im verflossenen Winter erlassenen Verordnungen der obersten Schulbehörde hin, nach welchen im Bedarfsfalle von den Kreisschulbehörden weitgehendste Dispense vom Besuch der 'ortbildungsschule erteilt werden können. Mehrere Abgeordnete ßerten ebenfalls ernste Bedenken gegen den Antrag. Schließlich einigte man sich auf einen vom Abg. Henrich eingebrachten Kom⸗ promißantrag, welcher den Ausfall der Forthildungsschule in Ge⸗ meinden mit überwiegender landwirtschaftlicher Bevölkerung bei vorliegendem Bedürfnis von einem Antrag der Gemeindevertre⸗ tung abhängig macht. b 1 5 Abg. Raab begründete sodann seinen Antrag, betreffend die rmehrung der Leseholztage in den Staatse und emeindewaldungen. Staatsrat Wilbrand hat vom Standpunkt r kein Bedenken, dem Antrag zu entsprechen, Zur Frage der Milchversorgung, zu deren nochmaliger esprechung ein Antrag der Abg. von Helmolt und Genossen Beranlassung gab, äußerte sich namens der Großherzoglichen Re⸗ erung Ministerialrat Schliephake dahin, daß die Frage der Versorgung der Bevölkerung mit Milch zu angemessenen Preisen,
tlich auch wegen der Ernährung der Jugend, eine sehr htige sei, daß aber die Verhältnisse auf dem Milchmarkte exfeits infolge der durch den Krieg getroffenen Verhältnisse auf e ittel⸗ und Milchviehmarkt, andererseits infolge der im Frühjahre und Frühsommer herrschenden Trockenheit und des hier⸗ durch verursachten Rauhfuttermangels in ein Stadium getreten
seien, der zu Sorgen Veranlassung gebe. Er führte dies des
den
heren aus und verkannte nicht, daß die sog. Abmelkwirtschaften, im wesentlichen die Städte mit Milch versorgten, jetzt unter echt schwierigen Verhältnissen wirtschafteten, ebenso aber auch,
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gewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Man müsse zunächst arten, welche Maßnahmen der Reichskanzler ergreifen werde. 8 der tralbehörde könnten Höchstpreise wegen der anz verschiedenen Preise der Milch in den einzelnen Orten nicht 9 15 werden. Die Abstimmung ergab die Ablehnung des Antrags. 5 Abg. Heerdt referierte sodann über die mißlichen Zustände Handel mit Zucker und Kolonialwaren. Ministerialrat liephake erklärte die Ausführungen des Referenten für
treffend und machte Mitteilungen über verschiedene Maßnahmen
Vach
den in Betracht Antrags verfahren werde. Sowohl Landeshypothebenbank und Landeskreditkasse wie auch die Sparkassen des Landes hätten, wie die Regierung feststellen könne, bei vorkommenden Fällen weit⸗ gehendes Entgegenkommen bewiesen. Der Antrag wurde hiermit für erledigt erklärt. 5
Kkriegs-Kornfrancł ist der Ersatz für Bohnen Kaffee. Er ist gut und billig. Das ganze Paket kostet 50 Pf. Kriegs-Kornfrandc ist be- kömmlich und anregend.
Märkte f
ch. Nieder⸗ZJugelheim, 28. Aug. Pfirsiche 2545 Mk,
Frühbirnen 8—20 Mk., Frühäpfel 6—12 Mk., Trauben 35 bis 50 Mk., Zwetschen 12—13 Mk. der Zentner.
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung. Betr.: Die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1916. A. Staatssteuer⸗ Veranlagung.
Nach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1899 hat jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen ron 2600 Mark oder mehr besitzt, über den Jahresbetrag seines inkommens und der etwa zum Abzug geeigneten Lasten eine schriftliche Erklärung abzugeben
Von der Abgabe dieser Einkommenssteuererklärung ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskom⸗ mission ergeht, derjenige Steuerpflichtige befreit, welcher im un⸗ mittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommen⸗ steuer 1. Abteilung(Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veran⸗ lagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, die seine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt. 2
Nach Art. 2 Abf. 3. Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommen steuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 der Einkommen⸗ steuer unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Aufschluß zu erteilen.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. der untenstehenden, mit einem Teil ihres Einkommens schon für sich der Einkommensteuer in Hessen unterliegenden Gesellschaf⸗ ten beziehen, dürfen die Einkommenbezüge aus diesen Aktien usw. nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Einkommen unter J Ord.⸗Nr. 9 der Steuererklärung aufzuführen sind, sondern nur mit den nach den unten verzeichneten Prozentsätzen zu berechnen⸗ den Beträgen unter II Ord.⸗Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen.
Nach Artikel 19 des Vermögenssteuergesetzes vom
12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkommen⸗ steuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mk, und mehr besitzende Betriebsunternehmer Per⸗ sonen, die Land⸗ und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage- und Betriebskavital zur Ver⸗ mögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im land⸗ und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben. 1 8
Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen(Fapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögens⸗ steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver⸗ mögen verpflichtet.
B. Gemeindesteuer⸗Veranlagung.
Nach Art. 15 des Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli. 1911 sind diejenigen Personen, deren Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erst⸗ maligen Veranlagung zur Gemeindegewerbesteuer eine Erklärung über das Anlage- und Betriebskapital abzugeben.
Ferner hat zufolge Art 44 feder Pflichtige, dessen Kapital⸗ vermögen mindestens 3000 Mk beträgt, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklärung über sein Kapitalvermögen einzureichen Hat sich das Kapitalvermögen gegen den bereits zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. erhöht, so ist von dem Pflichtigen eine neue Erklärung über sein Kapitalvermögen abzugeben.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Aktien oder Geschäfts⸗
anteile jeder Art der untenstehenden, mit einem Teil ihres An⸗ lage⸗ und Betriebskapitals in hessischen Gemeinden zur Gewerbe⸗ steuer veranlagten Gesellschaften usw. besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Ziff. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen aufzuführen sind, sondern nur mit den nach den unten an⸗ gegebenen Prozentsätzen zu berechnenden Beträgen wieder in Abzug bringen. ö.
In denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über das Anlage⸗ und Betriebskapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Ver⸗ anlagung desfelben Vermögens zu den Gemeindeumlagen nicht mehr abzugeben. 5 Soweit Einkommen zu den Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur Staatssteuer heranzuziehen ist, gelten die Vorschrif⸗ ten für die Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sinngemäß für Erklärungen über nur gemeindesteuerpflichtiges Einkommen.
C. Gemeinsame Vorschriften.
Die nach Vorstehendem erforderlichen Staats⸗ oder Gemeinde⸗ steuererklärungen sind abzugeben: e
1. für Minderjährige, Abwesende sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft ge⸗ stellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern; 5
2. für juristische Personen(Gemeinden, Körperschaften, Stif⸗
tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften
und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt,
25 den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Ver⸗
waltern;
3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Ein⸗ kommens und Vermögens seiner nicht elbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuer⸗ gesetzes, Artikel 10 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 46 des Gemeindeumlagengesetzes bei der Besteuerung mit ihm
als eine Person anzusehen sind.
Zu diesen Erklärungen sind die vom Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen⸗ den Formulare zu verwenden; sie sind je nach der Wahl des Ver⸗
pflichteten offen oder verschlossen Butzbach, Gießen, September,
1. in den Landgemeinden der Finanzämter Grün und Hungen spätestens bis 15. 5 2. in den Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens bis zum 1. Oktober d. Is.,
unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten— Bürgermeisterei abzuliefern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Auf⸗ forderung abzuwarten hätte. l
Die Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefs. N
Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilun⸗ gen fordern wir die zur Abgabe von Steuer⸗ erklärungen Verpflichteten hiermit auf ihre Ex⸗ klärungen bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten trafen(Hinterziehungs⸗ strafen in Höhe des 4 bis 20fachen Betrags der hin⸗ ter zogenen Steuer, Ordnungsstrafen bis zu 100 Markbybis zuden angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmittelbar an uns ge⸗ langen zu lassen. 1
Den Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe von Steuer⸗ erklärungen verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Steuer⸗ erklärungen unbenommen.. 3
Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannten Amtstagen Auskunft zu erteilen.
Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 16. August 1913
Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen für die Finanzämter Gießen,
Hungen,
Flath. J. V.: Berres. May.
Butzbach, Grünberg, J. B.: Berres,
5 5 Verzeichnis 18
der in Hessen mit einem Teil ihrer Ueberschüsse zur 25
steuer und mit einem Teil ihres Anlage⸗ und Betriebskapitals zur Gewerbesteuer veranlagten Gesellschaften usw.
Allgemeine Deutsche Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft get) 00 2 in Berlin A Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Straß⸗ l 50 burg 5 5 5 1 7,46 5,16 Allgemeine Versicherungsgesellschaft für See⸗, ö 2 Fluß⸗ und Landtransport in Dresden 0,69 1,54 2 Badische Assekurationsgesellschaft in Mannheim 1,50 1,36 Badische Feuerversicherungsbank Karlsruhe 3 152 Bank für Handel und Industrie in Darmstadt 7,4 7727 Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer⸗ schaden in Basel 1417 1.20 Bayerische Elektrizitätswerke Mannheim— 1,8 Berlinische Feuerversicherungsanstalt in Berlin. 1,20 8 Binding'sche Brauereigesells Haft in Frankfurt a. M. 3,269 0,853 f Biosonperk Bensheim, G. m. b. H. in Frankfurt 5 ö am Main 45 21,48 5 Bonner Bergwerks⸗ und Hüttenverein⸗Zement⸗ 5 fabrik in Oberkassel bei Bonn 12,90 1.8 Brauerei Stern, A.⸗G. in Frankfurt⸗Oberrad 25 3,5 Buderussche Eisenwerke in Wetzlar 16,3 12,1 Chemische Fabrik Griesheim, Elektron⸗A.⸗G. zu Frankfurt a. M. 22,5 36,1 8 Chemische Werke, vorm. H. u. E. Albert, A.⸗G. 95 5 ö zu Mainz⸗Kastel 5 50% me f Guß, Aktienbrauerei Heilbronn e Cölnische Glasversicherungsaktiengesellschaft en 5 „Cöln. 1,16 1.04 Cölnische Lebensversicherungsgesellschaft„Con⸗ ö cordia“, Cöln„„ Dampfschiffahrtsgesellschaft für den Nieder⸗ und 5 Mittelrhein zu Düsseldorf 1 2711 1902 Deulsche Kunstleder⸗A.⸗G. in Kötitz 5 Teutsche Vereinsbank zu Frankfurt d. M. 5,0 5,4 Tiskontogesellschaft zu Berlin 1,736 0,79 Dyckerhoff und Söhne G. m. b. H. Portland⸗ 5 zementwerke in Mainz⸗Kastel 90% 9011 Filter⸗ und brautechnische Maschinenfabrik vorm. 0 5 L. A. Enzinger, Worms 5 79,23 49,88 Franksurter Lokalbahn⸗A. G. zu Frankfurt a. M. 20,3 5,8 Frankfurter Vorort⸗Terraingesellschaft A. G. 90,0 90,0 „Friedrich Wilhelm“ Preußische Lebens⸗ und Garantiepersicherung A. G. Berlin 1,12 1.33 Goldschmidt Th. A. G. 68,67 40,82 Harloff, Adolf, G. m. b. H., Kassel, Kohlenhand⸗ 5 lung und Spedition in Gustavsburg 14,74 2,44 Harpener Bergbauaktiengesellschaft in Gustavs⸗ burg 5 9 9.17 Heddernheimer Kupferwerke und Süddeutsche Kabelwerke, A. G., in Gustapsburg 1211 0 Hefftsche Kunstmühle A. G. in Mannheim 36,69 50,38 Hofbierbrauerei Schöfferhof und Frankfurter 1 Bürgerbrauerei 43,25 11,78 Hofbrauhaus Hanau vorm. G. Ph. Nicolay N A. G. zu Hanau 3,1 0,4 Kaisers Kaffeegeschäft Viersen 0 1,49 0,75 Kempffsche Brauerei A. G. Frankfurt a. M„ Kunstlederfabriken Karl Bockhacker, G. m. b. H., ö in Gummersbach 3. 7,6 8,4 Landgräfl. Hess. konzessionferte Landesbank, 0 A. G., zu Homburg b. d. H. 18,05 1.75 Mainzer Aktienbrauerei 92,283 96,35 Mannheim— Bremer Petroleum⸗Aktien⸗Gesell⸗ ö schaft zu Mannheim 2,40 4,16 Maschinenfabrik Augsburg— Nürnberg A. G. Werk Gustavsburg 26,48 22,82 Mitteldeutsche Hartsteinindustrie A. G. zu ö Frankfurt a. M. 29,88 39,87 Mitteldeutsche Kreditbank b 6% 4.04 Niederländische Tampsschiff⸗Rhederei Rotterdam 11,95 10,89 Oberrheinische Eisenbahngesellschaft in Mannheim 4,44 2,58 Odenwälder Hartstein⸗Industrie A⸗G. 815 60,6 5 Oelfabrik Groß⸗Gerau—Bremen A. G. 19,23 12,32 1 Oler“, Petroleum⸗Gesellschaft m. b. H. Berlin 4,86 4,18 4 Pfälzische Bank, Ludwigshafen 8 5,78 4,14 0 Portland⸗Zementwerke Heidelberg und Mann⸗ f heim A.⸗G. zu Weisenau 5 29,22 3134 1 Preußisch⸗Rheinische Dampfschiffahrksgesellschaft 1 f 5 zu Köln 5 14,26 17,96 0 Propidentia, Frankfurter Versicherungsgesellschaft 6,03 7,87 f Rheinische Petroleum⸗Aktiengesellschaft, Köln, 4 Zweigniederlassung Mainz. 33 6,55 f Rheinische Portland⸗Zementwerke, Köln 122 g Rheinische Schuckertgesellschaft A. G. 6,30 7,71 4 Rhein⸗ und Seeschiffahrtsgesellschaft zu Köln,. 5 Filiale N 19,01 19,76 5 „Rhenus“, Transportgesellschaft m. b. O. 1,64 7,67 Röderbergbrauerei A⸗G. zu Frankfurt a. M.— 95,8 „Salamander“, G. m. b. H., in Berlin 155² 1,95 Schaffstaedt, H., G. m. b. H., Gießen 90,3 100 Scheidhauer und Gießing zu Duisburg— Wan⸗ N heimerort 34,1 35, Schlesische Feuerversicherungsgesellschast in Berlin 1,18 1,30 Schrammsche Lack⸗ und Farbenfabriken vorm.. Christoph Schramm A. G. zu Offenbach 96,2 96,2 Julius Sichel& Co., Kommanditgesellschaft auf Aktien 8 7 28,63 Spieß Joh.& Co., G. m. b. H., Gießen 66,4 58,6 mann, Friedrich, G. m. b. H., Offenbach a am Main 5 55,0 55,0 Stahl und Nölke, A⸗G. für Zuckerwarenfabri⸗ f kation in Kostheim 1 12,93 17,59 Stellawerk, A.⸗G., vorm. Wilisch& Co., Hom⸗ 75 berg g. Rb. f 2,734 0,159 Strauß, David jr., G. m. b. H., Zigarrenfabrik, zu Klein Steinheim 5 78,33 74,0 Süddeutsche Diskontogesellschaft, A.⸗G. 1,67 9,93 Süddeutsche Eisenbahngesellschaft 10,1 15 Süddeutsche Immobiliengesellschaft zu Mainz 48,44. Tietz, Leonhard, A.⸗G., in Köln 7.56 8.39 r erein ischer Fabri zu M. i f erein für chem. Industrie zu nge ee„05 286,43 Vereinigte Kapselfabriken Nackenheim⸗Bayerbach Nachf., A.⸗G. in Nackenheim 56,25 73,59 Vereinigte Kunstseidefabriken, A.⸗G. in Frank ⸗ furt a. M. 8 50,264 Vereinigte Malzfabriken, G. m. b H., Worms 27,98 34,88 Vereinigte Spediteure und 5 Rhein⸗ 5 schiffahrtsgesellschaft m. b. H. zu Mannheim 11,635 9,41 Vereinigte Strohstoff⸗Fabriken in 36,54 36,21 Vereinigte Ultramarinfabrifen, A.⸗G, vorm. Leverkus, Zeltner und Kons in Köln. 8, 78 5,42 „Viktoria“, Allgemeine Versi⸗ g= gesellschaft in Berlin 11
schaft in Heilbronn. 1,64 1,78 Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken, 175 G. m. b. H., Kastel⸗ Amöneburg 5% Zuckerfabrik Frankenthal 10,29 3,68
1) Die Ueberschüsse unterliegen der Einkommensteuer mit den in dieser Rubrik 1 Prozenten.(Die Dividende ist also 5 dem. es Besitzers abzugsfähig mit den gleich
rozenten.
2) Das Anlage-, und Betriebskapital ist in Gemeinden Großherzogtums zur Gewerbesteuer herangezogen mit den in Rubrit angegebenen Prozenten.(Der Geschäftsanteil ist also dem Kapitalvermögen des Besitzers abzugsfähig mit glei Prozenten.) 5 f.


