erkattten. Die alten Leute freuten sich wie die Kinder und jubelten dem Feldherrn zu, daß einem unter diesem Jubel fast allzu weich für die harte Zeit ums Herz wurde. Es war keine Gloriaglut unter dem wolkenbehangenen Himmel, aber eine glück⸗ lich strahlende und warme Siegesstunde rauschte da vorüber.
*
Am Abend ritt ein Offizier an unser Haus in Fort Zegrze und fragte, ob es wohl möglich wäre, einen russischen General, und zwei Obersten und einen alten Obersten zweiten Grades unterzubringen. 3000 Mannschaften kämen in die Kaserne. Es war möglich. Der Kommandant, dessen Kunst in Verpflegung und Unterbringung immer Rat wußte, hatte in kurzer Zeit alles eingerichtet. Wir hatten nachmittags schon heizen lassen, weil die feuchte Kälte sonst micht aus den Kleidern zu bringen war. Die russischen Herren bekamen also ein warmes Zimmer, und dann aß man zusammen zu Abend. Der General sprach deutsch, es war der Kommandant von Fort IV gewesen, der sich nicht hatte ergeben wollen. Ein liebenswürdiger, zierlicher alter Herr, der über die gastliche und ritterliche Art des Kommandanten— wie ich den Leutnant der Landwehr Graf X. einmal nennen, will— fast gerührt war. Ich wünschte, daß es unsere ge⸗ fangenen Offiziere stets so treffen wie die russischen Herren, die hier in Zegrze sind. Uebrigens waren die Herren ihrerseits von dem Gleichen überzeugt. Aber... Genug! Man sprach bei Tee und Zigaretten. Der General schätzte die Zahl der rus⸗ sischen Armee in Nowo⸗Georgiewsk auf 90000. Danach müßten die Russen etwa 8000 Mann Verluste gehabt haben, was etwa stimmen könnte.
Merkwürdig genug war das Schicksal des einen Obersten, der aus Kiew stammte und wehmütig von der Schönheit seiner Stadt sprach. Er hatte mit seinem Regiment zu den Erobern
von Przemysl gehört, war in die Festung eingezogen und hatte sich, als die deutsche und österreichische Armee den neuen Ring um
emysl legte, noch rechtzeitig mit den anderen zurüchgerettet. S2 ereilte ihn und sein Regiment hier in Nowo⸗Georgiewsk das Schicksal, dem beide damals in schweren Tagen entwischt waren.
Der General hatte in den Karpathen gegen die Oesterreicher eine Brigade geführt.„Es ist sehr schwer gewesen,“ sagte der alte Herr.„Essen lonnten unsere Leute nur in der Nacht, man lag zu nahe. Und so bittere Kälte!“ Er vergaß das Teetrinken in der Erinnerung. Sehr lobte die russische Exzellenz die österreichischen „Tiroler Landesschützen“, gegen die er eine Zeit lang gestanden 4 5„Eine glänzende Truppe.“ Sonst machte er allerlei Unter⸗ schiede. N
Er fragte immer wieder, ob er durch Warschau käme.„Wenn man 27 Jahre dort gewesen ist... Saber la guerre comme à la guerre.“ Auf der kleinen Bahn von Zwenk nach Nowo⸗Georgiewsk war er vor 25 Jahren gefahren, als die Neubauten an der Festung begannen. Der Bahnhof ist noch da und die Gleisanlagen, 3 Bahn ist seit diesen 25 Jahren kaum mehr befahren worden.
Das Stroh wurde ausgebreitet. Man war einen Augenblick still.„Hier ist es ruhiger, Exzellenz, als..““ Er ließ nicht aus⸗ sprechen..„Das Herz ist sehr wenig ruhig. Rußland hat zu vielen Grund, traurig zu sein.“
Die russischen Burschen der Herren saßen draußen in der Küche, und als ich schon längst auf meinem Stroh lag, klang draußen leicht und dünn ein lustiger Ton von der Balalaika. Arme kleine Exzellenz! Rußland hat wohl Grund, traurig zu sein; aber der russische Soldat geht fröhlich in die Gefangenschaft. Leise, leicht und hell klang das russische Lied, am Abend, da uns dick heiße Freude über den großen Erfolg von Nowo-Georgiewsk nicht
schlafen ließ. ö Rolf Brandt, Kriegsberichterstatter.
Polizeiliche Anordnung..
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers vom 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels und der Verfügung Großh.
Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1915 zu Nr. t, 11298
wird für den Bezirk der Stadt 1 verordnet wie folgt:
.
In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Fleisch oder Fleisch⸗ waren feilgeboten werden, sind die Preise für das Gewicht des zum Verkaufe kommenden. G und der Fleischwaren durch einen mit dem Stempel Großh. Polizeiamtes versehenen, von außen sichtbaren Anschlag täglich während der Verkaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Der Anschlag ist in gut⸗ lesbarem Zustande zu erhalten.
Die Preise dürfen zwar nach Belieben des Geschäftsinhabers verändert werden, soweit nicht Höchstpreise festgesetzt sind, bleiben aber so lange in Kraft, bis ein neuer mit dem Stempel Großh. Polizeiamtes versehener Anschlag oe en ausgehängt ist.
Die Verkäufer von Fleisch und Fleischwaren sind gehalten, im Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benützung derselben zum Nachwiegen des verkauften Fleisches und der Fleisch⸗ waren zu gestatten. 0
8 3. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Zeitpunkt i Veröffentlichung in Kraft. 5 34 0
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Gießen, den 25. August 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde.
Gießen, den 23. August 1915
5 b 8 15 Von der Verordnung sind folgende Gegen⸗ stände betroffen: Kasse A: Gegenstände aus Kupfer und Messing. 1. 85 5 und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und g ackstuben, a wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Back⸗ formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. 2 5 Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. erden. Badewannen, Warmwasserschiffe, behälter, ⸗blasen, ⸗schlan⸗ gen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler), in Koch⸗ maschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel: .Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
8 2.
Unter eingebauten Kesseln aller Art sind nicht nur solche für Wasserhaltung und Warmmwasserbereitung zu verstehen, sondern auch Waschkessel, Viehkessel, Marmeladenkessel u. dgl. Da⸗ gegen kommen nicht in Betracht größere eingebaute Kessel für industrielle Zwecke wie Färbereien, Brauereien usw., jedoch sind die hierin einbegriffenen Kupfermengen nach der Verfügung, betr. Bestandsanmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabri⸗ katen auf Meldeschein für Kupfer in Fertigfabrikaten meldepflichtig.
8 3. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche enstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt sind, das von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlichen. Kriegs ministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlag⸗ nahmeverordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. 9 4. Ferner sind der Beschlagnahme unterworfen, stände der eingangs erwähnten Art, die aus anderen Kupfer⸗ legierungen bestehen, wie z. B. Rotguß, Tombak, Bronze, sowie die aus Kupfer, Messing oder Reinnickel bestehenden Gegenstände, die verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus Metall, Lack oder Farbe versehen sind.
5. Reinnickel ist jede 1 mit einem Nickelgehalt von mindestens 90 0%. Es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel„Reinnickel“ versehen oder sonst einwandfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.
8 6.
Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind die nicht aus Kupfer, Messing oder Reinnickel hergestellten, vielmehr mit diesen Metallen nur überzogenen(z. B. galvanisch) und plat⸗
tierten Gegenstände. Beispielsweise werden also Gegenstände aus Eisen, nickelplattiert, nicht betroffen, dagegen unterliegt bei Hol z⸗
efäßen, die mit Kupfer, Messing oder Reinnickel ausgekleidet sind, diese Auskleidung der Beschlagnahme.
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2 Weiker fallen nicht unter die Verordnung: Tee⸗, Kaffee⸗ und Milchkannen, Kaffee⸗ und Teemaschinen, Zuclerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstocher⸗ —— Tafelaufsätze jeder Art, Tafelgeschirre, von denen jedoch ervierbretter von der verordnung betroffen werden, Rauchfervice, Saäulenwagen, Speiseschränke, Schanktischarmaturen, Badeöfen. 8 8. Nicht angenommen werden Gegenstände, die bereits als Altmaterial an Händler, Handlungen usw. abgegeben waren und infolgedessen der Beschlagnahme gemäß der Verfügung des
von 1 4,50 Mark für Nickel.
in in der bisherigen Art ordnungsmäßig weitergebrauchen dürfen. Die Besitzer verpflichtet.
Händen ihrer jetzigen Besitzer verbleiben dürfen, b dringend erwünscht, daß schon jetzt von der freiwilligen Ablieferung e Gebrauch gemacht wird. Wer die Gegenstände freiwillig abliefert, Gegenstände befreit.
Beschlagnahme von Gegenständen aus Kupfer, Messing u. Neinnickel.
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 31. Juli 1915 und des Großh. Kreisamts Gießen vom 18. August 1915 gebe ich nachstehend die Ausführungs⸗ bestimmungen für den Stadtbezirk Gießen bekannt. Ich verbinde damit die dringende Bitte und die Hoffnung, daß die Bevölkerung von Gießen im vaterländischen Juteresse die beschlagnahmten Gegenstände recht eifrig freiwillig ab liefert. Ju der jetzigen Zeit sollte Ersatz nur für solche Sachen beschafft werden, die unbedingt nötig sind.
*
Der Oberbürgermeister. len
Ausführungsbestimmungen für den Bezirk der Stadt Gießen 1 zu der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 31. Juli 1915, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer,
Messing und Reinnickel.
stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 30. April 1915 und dem Höchstpreisgesetz unterliegen. Für dieses Material darf nur der Höchstpreis gefordert und bezahlt werden
70 Mark für Kesselkupfer und 1,.—
8 9. Sollte bei Gegenständen, die unter die Verordnung fallen,
Mark für Messing, sowie
ein besonderer Kunstwert geltend gemacht werden, so kann in Einzelfällen von der Beschlagnahme abgesehen werden.
8 10. Bestahen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Ver⸗
ordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlag⸗ nahme bewilligt werden. Oberbürgermeister nach Anhörung der städtischen Metallkommission endgültig.
Ueber die Befreiung entscheidet der
9 11. Von der Verordnung werden folgende Per⸗
sonen und Betriebe betroffen:
1. Handlungen, Laden- und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben; Haushaltungen; Hauseigentümer; Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗ besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffee⸗ haus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ 3 aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und ergl.; öffentliche(einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil⸗, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Ka⸗ — Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und gl. 5 12
Die beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis auf weiteres den Händen ihrer jetzigen Besitzer, welche die Gegenstünde
ode
sind zur sorgsamen Verwahrung und Behandlung
1 Jede Veränderung und Verfügung(Verkauf, Tausch,
Verschenken) über die beschlagnahmten Gegenstände ist verboten und nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver⸗ fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung und Arrest⸗ vollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Ver⸗
fügungen zulässig, wenn vorher die Zustimmung des Oberbürger⸗ meisters hierzu schriftlich beantragt und erteilt ist.
8 14. Wenn auch die beschlagnahmten Gegenstände zunächst in den so ist doch bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Die freiwillige Ablieferung ist nur bis zum 25. September
8 15. werden
1915 zulässig.
Die abgelieferten Sachen nach den Preissätzen
der Verordnung vergütet. Diese betragen für das kg
für Gegenstände aus Kupfer Messing Reinnickel Mk. Mk. Mk.
ohne Beschläge 4.— 3.— 13.—
mit Beschlägen 2.80 2.10 10.50
In diesen Preisen sind die Ueberbringungskosten mit abgegolten.
Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und
Griffe aus Eisen, Holz u. dgl. verstanden.
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf
Grund 7 01 Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise ber Gegenständen aus Kupfer und Messing 309%, bei solchen aus
Nickel 209% des Gesamtgewichts des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 200% überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. 8 a 85
Wiegen bei einem Kupferkessel von 10 kg beispielsweise die Beschläge schätzungsweise 5 kg, so ergibt sich folgende Berechnung: Tas Gewicht der Beschläge beträgt 50%% also 20 mehr als 30 0%. Die 20% vom Gesamtgewicht von 10 kg werden abgerechnet. 1 Es bleiben 8 kg. Für jedes Kilogramm werden 2,80 Mk. ge⸗ zahlt, im ganzen also 22,40 Mk.
Als Entschädigung für etwa erforderliche Aus bauar⸗ beiten wird für jedes Kilogramm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mk. vergütet. Wird Entschäidigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten verlangt, so ist glaubhaft zu machen(z. B. durch Bescheinigung des Handwerkers), daß der Ausbau zum Zwecke der Ablieferung erfolgt ist. 15 1 8 16.
Die Gegenstände müssen gut gesäubert abgeliefert werden.
8 17.
Die an den abzuliefernden Gegenständen befindlichen, nicht aus Kupfer, Messing oder Reinnickel bestehenden Beschläge (3. B. Ringe, Oesen, Stiele, Griffe usw.) dürfen auch ohne die
in§ 13 Absatz 2 erwähnte Erlaubnis zuvor entfernt werden.
ä 8 18..
Die abgelieferten Gegenstände werden im Beisein des Ab⸗
lieferers oder seines Beauftragten gewogen und darüber eine Anerkenntnisbescheinigung ausgestellt.
Die Anerkenntnisbescheinigungen werden auf der Stadtkasse
während der üblichen Dienststunden eingelöst. Der Empfang des
Geldes ist auf der Anerkenntnisbescheinigung von dem Einliefern⸗ den zu bestätigen. 5 85 5
Es ist dringend erwünscht, daß auch andere, nicht beschlagnahmte(z. B. die in§8 7 genannten) Gegenstände, die aus Kupfer, Messing oder Reinnickel bestehen, abgeliefert werden, z. B. Lampen, Leuchter, Kronen, Nippsachen, Thermometer, Schreibtischgarni⸗ turen, Bettwärmer. Auch für diese Gegenstände werden die in§ 15 bezeichneten Preise vergütet.
8 20.
Zur Annahme der abgelieferten Gegenstände wird in der Stadt Gießen eine Metallsammelstelle in dem städtischen Gebäude Kirchstraße 20(Aliceschule, Hof der Stadtknabenschule, Eingang von der Nord⸗ Anlage und Kirchstraße) errichtet. 1
Die Metallsammelstelle ist vom 30. August d. J. an Montags und Donnerstags von 10 bis 12 Uhr vormittags geöffnet. Während dieser Zeit wird daselbst von der städtischen Metallkommission jede Auskunft erteilt. 425 f
Die Metallsammelstelle nimmt auch unent eltlich zur Verfügung gestellte Gegenstände gegen Empfangsbescheinigung gern entgegen. 3 22
Verfügung über die Anmeldung der bis 25. September 1915
nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände bleibt vorbehalten. 5
Diese Bestimmungen 8 Port in Kraft. Gießen, den 23. August 1915.
Der Oberbürgermeister,
5 Keller.


