Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art
5 Klasse B. Gegenstände aus R ein nickel: 5 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.:; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel“, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. Gleich Messing werden auch andere Kupferlegierungen, wie Rotguß, Tombak, Bronze betroffen.
2 Als Reinnickel gelten für die Regel nur die durch Stempel
5 ausdrücklich aus solche bezeichneten Gegenstände.
5 der Verordnung werden betroffen: 5
1. Handlungen, Laden⸗ und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Ver⸗
Jauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben;
Haushaltungen;
. 8 5
8 ernehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗ besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Penfionate, Laffee⸗
5„ Konditorei⸗ und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗
. anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.;
15„öffentliche(kirchliche, stiftische usw.) und private Heil⸗, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime,
* Erziehungs⸗ und Strafanstalten, Arbeitshäuser
u. dgl.
. 82. Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Me⸗ tall überzogene(z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnuns
f so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme
igt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der
1 der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. ollte ferner bei Gegenständen, die unter die Verordnung
fallen, ein besonderer Kunstwert geltend gemacht werden, so hat
die beauftragte Behörde die Befugnis, in Einzelfällen von der
Beschlagnahme abzusehen. Man hat sich auf einfache Gegen⸗
stände beschränkt und nicht auch Tafelgeräte einbezogen; z. B.
fallen nicht unter die Verordnung: Teekannen, Kaffeekannen,
Milchkannen, Kaffee⸗ und Teemaschinen, Zuckerdosen, Tafelauf⸗ sätze, Tafelgeschirre, Rauchservice, Schanktischarmaturen, Badeöfen.
3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Beränderungen an den Gegenständen, Verkauf, Wegschaffung und dergl. verboten und nichtig sind.
8 4. Es soll sofort darauf hingewirkt werden, die Besitzer zur freiwilligen Ablieferung der Gegenstände zu veran⸗ lassen, die bis 25. September ds. Is. geschehen sein soll. Diejenigen, die davon absehen, sind verpflichtet, bis spätestens 1 Oktober ds. Is. eine Anmeldung auf vorgeschriebenem Formular bei der für sie zuständigen Großh. Bürgermeisterei zu erstatten. Diese hat sofort dies ortsüblich be⸗ kannt zu machen. Insoweit Ablieferungen nicht geschehen und auch Anmeldungen bis zum 1. Oktober nicht erfolgt sind, wird vom 10. Oktober ds. Is. ab auf Grund noch zu erlassender Bestimmungen die zwangsweise Enteignung und Ein⸗ ziehung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet. Bei dieser in Fällen, in denen die frühzeitige a e be⸗
Schaden des Betroffenen mit sich bringen wü e, eine
Frist über den Termin hinaus bewilligt werden; z. B. bei Kon⸗
ditoreien, Einkochgewerben, Krankenhäusern; wenn eine rechtzeitige
Ersatzbeschaffung nicht möglich war. 1
8 5. Die Großh. Bürgermeisterei fordert darnach die Ein⸗ nehmer unter Hinweis auf die außerordentliche Wichtigkeit der von Metall für Herstellung von Munition zur Ab⸗
Gegenstände
ände mit Angabe des Namens des Gewichts, des Preises; nach Formular, befestigt an
oe
ö t en Gegenstände an das Kreisamt(Lie⸗ ferungsbericht). Dieses gibt die Berichte an die Kriegsmetall⸗ aktiengesellschaft Berlin weiter. — die Gegenstände frei Sammel⸗
Z 8
8 6. Der abliefernde Besitzer stelle des Ortes zu liefern,
das kg, das kg, das kg, das kg, das kg,
es
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metall verfallen und
versucht werden wird, mit Ablieferung isgesetz zu umgehen, ist Vorsicht
Eingang der formularmäßigen Nachricht abzu⸗ einde als Ersaß
rechnen, des einzelne Gegenstände zurückgeschickt oder anders
8 8 Bedertung ist die frühzeitige Be⸗ 5. anz i scha von Ersatz für abzuliefernde Gegenstände wie ders für Wa. und Töpfe.
1 0 9. Die erforderlichen Formulare werden vom Kreisamt bestellt und den Gemeinden auf deren Kosten direkt geliefert. Dies sind:
Anmeldungen
Anerkenntnisbescheinigungen,
Lieferungsberichte.
10. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorge⸗ schriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den exlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen 5 im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden Fahr⸗ lässige Verlezung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
a
5
e
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 88s 4 und 5 Verordnung des Generalkommandos übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.
Gießen, den 18. August 1915.
Namens des Kreis⸗Ausschusses: Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.
Bekanntmachung. Betr.: Die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1916.
A. Staatssteuer⸗Veranlagung. Nach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom
Jahreseinkommen ron 2600 Mark oder mehr besitzt, über den
geeigneten Lasten eine schriftliche Erklärung abzugeben. 5 Von der Abgabe dieser Einkommenssteuererklärung ist nach Art 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall
mission ergeht, derjenige Steuerpflichtige befreit, welcher im un⸗
mittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommen⸗
steuer 1. Abteilung(Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veran⸗ lagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, die seine Versetzung
in eine höhere Klasse bedingt.. 1
Nach Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommen⸗ steuergesetzes sind die Vorstände der nach Art 2 der Einkommen⸗ steuer unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren
Einkommen alljährlich vollständigen Aufschluß zu erteilen. 5
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. der untenstehenden, mit einem Teil ihres Einkommens schon für sich der Einkommensteuer in Hessen unterliegenden Gesellschaf⸗ ten beziehen, dürfen die Einkommenbezüge aus diesen Aktien usww. nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Einkommen unter
1 Ord.⸗Nr. 9 der Steuererklärung aufzuführen sind, sondern nur
mit den nach den unten verzeichneten Prozentsätzen zu berechnen⸗
den Beträgen unter II Ord. Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen.
Nach Artikel 19 des Vermögenssteuergesetzes vom
12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkommen⸗
steuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen
von 2600 Mk, und mehr besitzende Betriebsunternehmer(Per⸗ sonen, die Land⸗ und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage⸗ und Betriebskapital zur Ver⸗ mögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das
im land⸗ und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen
verwendete Anlage⸗ und Betriebskapital und die es
belastenden Schulden abzugeben.
Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder, dessen
sonstiges Vermögen(Fapitalvermögen usw.) nach
Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk.
und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögens⸗
steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver⸗
mögen verpflichtet. 0
Gemeindesteuer⸗ Veranlagung. 5
Nach Art. 15 des Gemeindeumlagengefetzes vom 8. Juli 1911
sind diejenigen Personen, deren Anlage⸗ und B etriebs⸗
kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erst⸗ maligen Veranlagung zur Gemeindegewerbesteuer eine Erllürung über das Anlage⸗ und Betriebskapital abzugeben.
Ferner hat zufolge Art. 44 jeder Pflichtige, dessen Kapital⸗
vermögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmaligen
Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklärung über fen
Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögen gegen
den bereits zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk.
erhöht, so ißt von dem Pflichtigen eine neue Erklärung über sein
Kapitalvermögen abzugeben. g
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Aktien oder Geschäfts⸗
anteile jeder Art der untenstehenden, mit einem Teil ihres An⸗
lage⸗ und Betriebskapitals in hessischen Gemeinden zur Gewerbe⸗ steuer peranlagten Gesellschaften usw. besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Ziff. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen aufzuführen sind, sondern nur mit den nach den unten an⸗ gegebenen Prozentsätzen zu berechnenden Beträgen wieder in Abzug
bringen..
In denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die
Stagatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Abgabe einer
Erklärung über das Anlage⸗ und Betriebskapital oder über das
Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Ver⸗
anlagung desselben Vermögens zu den Gemeindeumlagen nicht
mehr abzugeben. f
Soweit Einkommen zu den Gemeindeumlagen, nicht aber
gleichzeitig zur Staatssteuer heranzuziehen ist, gelten die Vorschrif⸗
ten für die Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sinngemäß für Erklärungen über nur gemeindesteuerpflichtiges Einkommen. Gemeinsame Vorschriften.
Die nach Vorstehendem erforderlichen Staats⸗ oder Gemeinde⸗
steuererklärungen sind abzugeben:..
1. für Minderjährige, Abwesende sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft ge⸗
stellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern;.
für juristische Personen(Gemeinden, Körperschaften, Stif⸗
tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt,
25 den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Ver⸗
waltern;
3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Ein⸗ kommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuer⸗ gesetzes, Artikel 10 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 46 Gemeindeumlagengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind. 1
Zu diesen Erklärungen find die vom Großh. Ministerium der
Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen⸗
en Formulare zu verwenden; sie sind je nach der Wahl des Ver⸗
f deer beit B reden,
2
2.
der anzämter Butzbach Grünberg und Hungen 0 bis 15. September, 2. in den Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens bis zurm 1. Oktober d. Is.,
unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten— Bürgermeisterei abzuliefern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Auf⸗
forderung abzuwarten hätte. Die 1955 1 der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefs. Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilun⸗ gen fordern wir die zur Abgabe von Steuer⸗ erklärungen Verpflichteten hiermit auf ihre E x⸗ klärungen bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten trafen(Hinterziehungs⸗ strafen in Höhe des 4b 20 fachen Betrags der hin⸗ terzogenen Steuer, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark) bis zu den angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmiktelbar an uns ge⸗ langen zu lassen. a Den Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe von Steuer⸗ erklärungen verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Steuer⸗ erklärungen unbenommen. Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannten Amtstagen Auskunft zu exteilen. Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 16. August 1913 Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen . für die Finanzämter Gießen, Butzbach, Grünberg, V.: Berres.
Hungen, Flath. J. V.: Berres.
6 Monaten bestraft.
May.
12. August 1899 hat jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares B
Jahresbetrag seines Einkommens und der etwa zum Abzug B
besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskom⸗ Br.
.
Verzeichnis e der in Hessen mit einem Teil ihrer Ueberschüsse zur Einkommen⸗ steuer und mit einem Teil ihres Anlage⸗ und Betriebskapitals zur
Gewerbesteuer veranlagten Gesellschaften 3
Allgemeine Deutsche Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft 0%) 902)
in Berlin 9 158 e Elsässische Bankgesellschaft in Straß⸗ 1 0
1 5 g 5 5,16 Au e Versicherungsgesellschaft für See⸗ 25
Fluß⸗ und Landtrans vort in Dresden 0,69 1,54 Badische Assekurationsgesellschaft in Mannheim 1,50 115 ö Badische Feuerversicherungsbank Karlsruhe 181 5 8 Bank für Handel und Industrie in Darmstadt 7,4 2 Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer⸗ f
schaden in Basel 17 1,20 Bayerische Clektrizitätswerke Mannheim 558 Zerlinis e Feuerversicherungsanstalt in Berlin 1 120 Binding' che Brauereigeellschaft in Frankfurt a. M. 3,269 0,853
tosonwerk Bensheim, G. m. b. H. in Frankfurt
am Main 45 21,48 Bonner Bergwerks⸗ und Hüttenverein⸗Zement⸗
fabrik 12 5 1 e 12,90 1,5
auerei Stern, A.⸗G. in Fran 25 5 Buderussche Eisenwerke in Wetzlar 163 121 Chemische Fabrik Griesheim, Elektron⸗A.⸗G. zu 5
Frankfurt a. M. 25 35 Chemische Werke, vorm. H. u. E. Albert, A⸗G. 1
Zu Mainz⸗Kastel 50,19 21,48 Cluß, Aktienbrauerei Heilbronn— 171 Cölnische Glasversicherungsaktiengesellschaft in
„ Cöln 116 1.04 Cölnische Lebensversicherungsgesellschaft„Con⸗ i*
cordig“, Cöln 1,6 1,05 Dampfschiffayrtsgesellschaft für den Nieder⸗ und 7
Mittelrhein zu Düsseldorf 27.11 19,02 Deutsche Kunstleder⸗A.⸗G. in Kötitz F Teutsche Vereinsbank zu Frankfurt a. M. 5,0 5, Diskontogesellschaft zu Berlin a 1,736 0,79 Dyckerhoff und Söhne G. m. b. H. Portland⸗ b 5
zementwerke in Mainz⸗Kastel 9041 90,11 Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vorm.
L. A. Enzinger, Worms 72.28 49,88 Frank urter Lokalbahn⸗A. G. zu Frankfurt a. M. 20,3 5,8 Frankfurter Vorort⸗Terraingesellschaft A. G. 90,0 90, „Friedrich Wilhelm“ Preußische Lebens⸗ und
Garantieversicherung A. G. Berlin 112 133 Goldschmidt Th. N. G. a 0 68,67 40,82 Harloff, Adolf, G. m. b. H., Kassel, Kohlenhand⸗ 5 l
lung und Spedition in Gustavsburg 14,74 2,44 N Bergbauaktiengesellschaft in Gustavs⸗
g 9 9.17 Heddernheimer Kupferwerte und Südddeutsche f Kabelwerke, A. G., in Gustavsburg 12,11 4,90 Hefftsche Kunstmühle A. G. in Mannheim 36,69 50,38 Hofbierbrauerei Schöfferhof und Frankfurter
Bürgerbrauere!i 48,25 11,78 Hofbrauhaus Hanau vorm. G. Ph. Nicolay A. G. zu Hanau 8, 943 Kaisers Kaffeegeschäft Viersen 0 1,49 0,75 Kempffsche Brauerei A. G. Frankfurt a. M. 1,3 01 Kunstlederfabriken Karl Vockhacker, G. m. b. G. 1
in Gummersbach 7,6 8,4 Landgräfl. Hess. konzessionierte Landesbank, 5
A. G., zu Homburg v. d. H. 18,05 1,75 Mainzer Aktienbrauerei f ü 92,283 96,35 Mannheim— Bremer Petroleum⸗Aktien⸗Gesell⸗
M ichen Wet Ag Nürnberg A n 0 en Al— erg 0 Werk Gustavsburg 90 ö 26,48 224,82
Mitteldeutsche Hartsteinindustrie A. G. aut Fra a. M. 29,86 39,87 8
Mitteldeutsche Kreditbank 6,4 4,4
Niederländische Dampfschiff⸗Rhederei Rotterdam 11,95 10,69
Oberrheinische Eisenbahngesellschaft in Mannheim 4,44 2
Odenwälder Hartstein⸗Industrie A⸗G. 99 60,6
Oelfabrik Groß⸗Gerau— Bremen A. G. 19,3 1253
„lex“, Petroleum⸗Gesellschaft m. b. H. Berlin 4,86 4,18
Pfälzische Bank, Ludwigshafen 180 1 4,14
Portland⸗Zementwerke Heidelberg und Mann:.
heim AG. zu Weisenau g 29,22 31,34 Preußisch Rheinische Dampfschiffuhrtsgesellschast Pester t, Fange Bersihegrppepgegelt 808 7355
roy ia, Frankfurter i a 0 1
Rheinische Petroleum⸗Aktiengesellschaft, Köln, 4 5
Zweigniederlass Mainz„33 ö Rheinische Portland⸗ e, Köln— 1727 Rheinische Schuckertgesellschaft A. G. f 6,30 7,71 Rhein⸗ und Seeschiffahrtsgesellschaft zun Köln, 5
Filiale Mainz 19,01 19,76 „Rhenus“, Transportgesellschaft m. b. H. 1,64 7,67 Röderbergbrauerei A.⸗G. zu Frankfurt a. M.— 9,8 „Salamander“, G. m. b. H., in Berlin 152 1.95 Schaffstaedt, H., G. m. b. H., Gießen 90,3 100 Scheidhauer und Gießing zu Duisburg Wan⸗ 5
heimerort 5 34,1 35,8 Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Berlin 1,18 130 Schrammsche Lack⸗ und Farbenfabriken vorm.
Christoph Schramm A. G. zu Offenbach 96,2 96,2 Faen Sichel& Co., Kommanditgesellschaft auf 8 1
Aktien 0 Spieß Joh.& Co., G. m. b. H., Gießen 66,4 58,6 Stadermann, Friedrich, G. m. b. H., Offenbach 6 Suhl 0 A.⸗G. für Zuckerwarenfabri 19 2
tahl und Nölke, M.⸗G. für Zu i⸗ 8 0
kation in Kosthein ö 12,93 17559 Stellawerk, A.-G., vorm. Wflisch& Co., Hom⸗ f.
berg g. R.. F 5 Strauß, David jr., G. m. b. H., Zigarrenfabrik, 5
zu Klein⸗Steinheim 5 8 Süddeutsche Diskontogesellschaft, A⸗G 1,67 0,93 Süddeutsche Eisenbahngesellschaft g 10 Süddeutsche Immobiliengesellschaft zu Mainz 48,44 3 Tietz, Leonhard, A.⸗G, in Köln M Veithwerke, A.-G., in Sandbach 5 88,4 100 Verein chemischer Fabriken zu M N 8,46 16,38 Verein für chem Industrie zu Mainz⸗Mombach 29,05 26,43 Vereinigte Kapselfabriken Nackenheim⸗Bayerbach 5
Nachf., A.⸗G. in Nackenheim 5 56,25 73,59 Vereinigte Kunstseidefabriken, A.-G. in Frank⸗
furt a. M. 50,264 Vereinigte Malzfabriken, G me b H., Worms 27,98 34,88 Vereinigte Spediteure und Schiffer, R in⸗—
schiffahrtsgesellschaft m. b. H. zu M. eim 11,635 9,41 Vereinigte Strohstoff⸗Fabriken in Dresden 36,54 36,21 Vereinigte Ultramarinfabriken, A.⸗G., vorm. 4
Leverkus, Zeltner und Kon in Köln 8,%% „Viktoria“, Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗ 25
gesellschaft in Berlin 5 f 1,787 1 85 Württembergische Transportversicherungsgesell⸗
schaft in Heilbronn l. 1,64 1,78 Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken,
G. m. b. H., Kastel⸗Amöneburg 33.30 8,52
Zuckerfabrik Frankenthal ), Die Ueberschüsse unterliegen der Einkommensteuer mit den in dieser Rubrik angegebenen Prozenten. Die Dibidende ist asso bei dem Einkommen des Besitzers abzugsfähig mit den gleichen Prozenten.) 5 1„ ) Das Anlage- und Betriebskapital ist in Gemeinde Großherzogtums zur Gewerbesteuer herangezogen mit de Rubrik angegebenen Prozenten.(Der 0 teil dem Kapitalvermögen des Besitzers abzug N Prozenten.) 8.
10,29 3,68


