25
ur. 104 Iweites Blatt Erscheint taglich mitt Ausnahme des Sonntags.
Die„Siehener Famillenblätter“ werden dem „Anzeiger“ viermal wöchentlich beigelegt, das „Areisblatt für den reis Gießen“ zweimal wöchentlich. Die„Landwirtschaftlichen Seit⸗ fragen“ erscheinen monatlich zweimal.
6
W—
Der Stellvertreter des eingezogenen
i Kriegers.
Der Krieg hat in unserm Erwerbsleben eine Erschei⸗ „Gef gezeitigt, die jetzt mehr denn je auftritt, nämlich die „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Solche Geschäftsführer sind in der Regel die Ehefrau, der Vater, Bruder oder sonst ein Verwandter, oft auch ein guter Freund des eingezoge⸗ nen Kriegers. In der Regel tritt der Geschäftsinhaber an eine dieser Personen mit der Bitte heran, sein Geschäft oder Gewerbe während feiner Abwesenheit für ihn zu führen. Einer besonderen Bestallung hierzu bedarf es nicht; sie wird auch vielfach übersehen, da ja die Einberufung des Heerespflichtigen meist so rasch vor sich geht, daß kaum noch Zeit zu notariellen Verhandlungen usw. übrig bleibt. Der einzige Gedanke, der den ausziehen Vaterlandsver⸗ teidiger beseelt, ist lediglich der, das Geschäft auch während der Dauer des Krieges aufrecht erhalten zu können, damit die Erträgnisse desselben für den Unterhalt der Familie 80 ute kommen. Im übrigen ist es noch nicht ei nötig, daß der Geschäfts führer selbst vom Geschäftsherrn bestellt wird, denn Geschäftsführer ohne Auftrag kann eine Person auch sein, die weder dazu berechtigt noch verpflichtet ist, weil der wirkliche Geschäftsherr nach wiederholten Ent⸗ scheidungen unserer Obergerichte aus der Geschäftsführung verpflichtet ist. Demnach ergeben sich aus den Funktionen eines solchen Geschäftsführers Rechtshandlungen, die unter Umständen für die Beteiligten von großer Tragweite sein können Da ist es denn von Interesse zu erfahren, inwieweit ein solcher Geschäftsführer befugt ist, im Namen des Ge⸗ schäftsherrn zu handeln, insonderheit Schulden für ihn zu machen und Zahlung zu leisten. Die rechtliche Regelung
mun
echeff
bandeln, den es angeht“ Ein solcher cats 5 r esch. führen,
ohne dessen ausd
d kla und n che Anf Ache eru en vermö echtli fl nicht bis 5 idigung des Krieges ausgesetzt zu 9 Der Geschäftsfü ohne Auftrag ist jedoch nicht ver⸗ pflichtet, dauernd für den abwesenden Geschäftsherrn sein Amt zu führen, denn eine Verpflichtung, begonnene Geschäft zu Ende zu führen, liegt für 2 nur dann vor, wenn aus seinem Zurikkreten ein droht, der ohne seine Einmischung nicht entstanden sein würde. Ein der Ge⸗ schäfts führung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäfts führung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffent⸗ lichen Interesse liegt, nicht vechtzeitig erfüllt werden würde (3. B. die polizeilich vorgeschriebene Beleuchtung von Trep⸗ pen, Reinigung des Bürgersteigs von Eis und Zah⸗ lung von Steuern, Stempelung von Verträgen, Verpflegung
von Einquartierung, die Besorgung einer Beerdigung usw.). Ist der eingezogene Krieger selbst Grundstücksbesitzer, so auch berechtigt, R
ist der Geschäftsführer ohne Auftrag b epara⸗ turen am Grundstück vornehmen zu lassen. Ein Fall dieser Art dürfte in e verständlich sein: Durch irgend ein Vorkommnis ist das Dach des Hauses beschädigt. Wenn die Reparatur nicht sofort vorgenommen wird, ist zu befürchten, daß der Sturm sich in der Luke verfängt und schließlich das ganze Dach abhebt Um dieser Gefahr vorzubeugen, ver⸗ anlaßt der Geschäftsführer ohne Auftrag die Dachausbesse⸗ rung. Den Werklohn hierfür hat ohne weiteres der Ge⸗ schäftsherr zu 958 denn als sorgsamer Hausvater würde er es nicht 19 assen haben, daß ein Schaden, der mit Leichtigkeit zu beseitigen ist, um sich greift. Hat somit der betr. eschäfts führer pflichtgemäß gehandelt, so ist er vegel⸗ mäßig von jeder Verantwortung frei. Er muß aber mit allen Möglichkeiten vechnen, sonst kann er unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit für seine eigene Person zur Rechenschaft gezogen werden. Auf alle Fälle darf er nicht die im Verkehr übliche und erforderliche Sorgfalt außer e Aeg auch die Sachlage eine gewisse Maß nahne 16c ag auch die Sachlage eine gewisse Ma e no
so dend nahe legen, so darf der betr. ere nicht zu ihr schreiten, wenn er weiß, daß der äftsherr sie nicht billigen wird. Man darf niemandem gegen seinen Willen selbst eine noch so große Wohltat aufdrängen, für einen anderen, der dies nicht leiden 1878 5 Aus dieser Betrachtung ist die Vorschrift des 8 67 zu erklären, die also lautet:„Steht die Uebernahme der Geschäfts füh⸗ rung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der Geschäfts⸗ führer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Er⸗ satze des aus der Geschäftsführung entstandenen Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden,
nicht zur Last fällt. 5 Der betr. Geschäftsführer kann von dem Geschäfts⸗ herrn Ersatz für dasjenige fordern, was in dessen Interesse aufgewendet worden ist. Auch in sonstiger Beziehung finden die Bestimmungen des BGB. über das Vertragsverhältnis 5. Anwendung auf die Geschäftsführung ohne Auf⸗ trag, wobei natürlich immer im Auge zu behalten ist, daß der Natur der Sache nach hier von einer„Stellung“ nicht ie Rede sein kann. Nur die Haftung für Schadenersatz ist für den betr. Geschäftsführer etwas gemildert. Das Gesetz on der zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß der⸗
n den unerwartet die Veranlassung herantritt,
5
165. Jahrgang
Gießener Anzeiger
eneral⸗Anzeiger für Oberhessen
Donnerstag, 19. Auguft 1015
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts⸗ Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul ⸗
straße 7. Geschäftsstelle u. Verlag: S 51, Schrift ⸗
leitung: 2112. Adresse für Drahtnachrichtem Anzeiger Gießen.
mit schleunigen Maßnahmen einzugreifen, um einen anderen Schaben abzuwenden, nicht immer die nötige Zeit und Ruhe zur reiflichen Ueberlegung findet, so daß ihm 4 55 mäßige Fahrlässigkeit schon nachgesehen wer⸗ en muß.
Führen Ehefrauen das Geschäft als Geschäftsführer ohne Auftrag, so hat der Gläubiger darauf zu achten, ob die Ehefrau auch im Rahmen der Schlüsselgewalt der Frau handelt(8 1357 BGB.). r ist bei Einkäufen von Sachen von größerem Werte Vorsicht geboten. Bestellt die Frau z. B. L gegenstände, die für die Häuslichkeit nicht notwendig sind, so kann die Bezahlung vom Manne ver⸗ weigert werden. Dr. R.
Der Zar braucht neue Minister.
Hilf, was helfen mag! sagen sich die Berater des Zaren angesichts des furchtbaren Burgenbrechens der Deut⸗ schen und raten Väterchen zu einem— neuen Ministerwech⸗ sel. Zunächst soll der Eisenbahnminister Ruchlow dran glau⸗ ben. Er wird die Verlotterung des russischen Bahnwesens verantwortlich gemacht. Diese, sowie die Mißstände im Kriegsministerium hätten zu den bisherigen militärischen Niederlagen beigetragen. Natürlich wird auch wieder kräftig am Ministersessel Goremykins gerüttelt. Diesbezügliche Gerüchte tauchen gleichzeitig in der„Nowoje Wremja“, im „Denj“ und im„Rußkoje Slowo“ auf. Hat doch der Zar seinerzeit gewünscht, Goremykin bis über die ersten Duma⸗ sitzungen hinaus als Ministerpräsidenten zu sehen. Also wünscht er ihn wohl jetzt nicht mehr. Und hier setzen dig Klugen ein, die einen Sündenbock für ihre eigenen Fehler brauchen. Zwei Namen werden als Nachfolger Goremykins genannt: Kokowzew und Kriwoschein. Kokowzew wäre verständlich. Er ist ein Finanzgenie, und man kann dem murrenden, nein, heulenden Volke weismachen, daß ein Kokowzew wenigstens den verfahrenen Finanzwagen Rußlands aus dem Sumpfe zu ziehen vermöchte. Als Stoly⸗ pin durch Bagrows Mörderkugel fiel und Kokowzew, zum ersten Male ein Finanzmann, das Amt des Premierministers übernahm, da schien sich im Reiche des Zaren so etwas wie eine Neugeburt vorzubereiten, und nur die Ränke eines gewissen Hoflagers ließen jene Blütenträume nicht reifen. Kokowzew, der im November 1913 nach Berlin kam und hier keinen schlechten Eindruck machte, mußte im Frühjahr darauf Herrn Goremykin weichen. Heute, im Weltkrieg, an⸗ gesichts des Zusammenbruchs, soll sich das Rad des Kabi⸗ nettswechsels wieder zurückdrehen. Wie gesagt, es wäre verständlich. Aber es ist noch keineswegs ausgemacht. Es kann auch Kriwoschein kommen, und das wäre, mit russi⸗
Wahnsi i
die Niederpei ö sten. Der de
bergewosse Mini
der vor halb ein
gemeines treidearten, Hülsenfrüchte u
en, nach denen erner Nisny Nowgorod und selbst Odessa von Getreide entblößt sind. Unsinnige Requisitionen der eigenen Mili⸗ tärbehörden haben diese Ungeheuerlichkeit zuwege ge⸗ bracht. Schon im Frieden war eine der typischen Erschei⸗ nungen der russischen Wirtschaft die Hungersnot; in irgend welchen Teilen des Reiches herrschte sie stets. Der Staats⸗ haushalt warf zu ihrer Bekämpfung regelmäßig bedeutende Summen aus. Jetzt sind sie sicherlich nicht verfügbar. Aber die Not ist verbreiteter und größer, und sie wird sicherlich beständig. Schon darin allein spiegelt sich ein richtiger nkerott der russischen e wider. Und für diesen Bankerott ist niemand anders mehr verantwortlich als Kriwoschein. Ihn will man in der schwersten Stunde Rußlands zum Lenker der ieee i machen? Es klingt unglaublich. Aber im heiligen Rußland ist noch immer alles möglich gewesen. Mögen sie nun in Petersburg umbilden und neubesetzen, das gewaltige Drama des Kriegsschauplatzes geht seinen Gang weiter und kein neuer Minister kann das Unheil von dem besiegten Lande mehr abwenden.
Gießener Strafkammer. Schluß.) 1 th. Gießen, 19. Aug.
Eine interessante Frage des Jagdrechts.
Das Schöffengericht Lich hat den Landwirt Joh. Friedr. B., den Dienstknecht Herm. B. und den Waldarbeiter P. von Mühl⸗ 1 1 von der Anklage des Jagdvergehens freigesprochen. Die
berförsterei legte Wert darauf, daß die in Frage kommenden Bestimmungen des Jagdrechts durch die Strafkammer geklärt wer⸗ den, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen den schöffengerichtlichen Freispruch Berufung verfolgte. Der Tatbestand der Anklage ist folgender: Der Landwirt B., dessen Hofreite unmittelbar an den Wald grenzt, hat viel durch Raubzeug zu leiden. Er wandte sich zur Abwehr desselben an den im Dorfe wohnenden Maulwurf⸗ und Rattenfänger P., der auf der Mauer, die das B.sche Besitztum nach dem Wald zu abschließt, eine Falle stellte, die durch ein Kette mit der Mauer fest verbunden wurde. Wenige Tage später bemerkte B. in dem Fangeisen einen Fuchs. Dieser suchte von dem Eisen loszukommen und sprang wiederholt vergeblich von der Mauer herunter auf den Erdboden nach dem Wald zu. Der Gerechte erbarmt sich aber auch seines Feindes, und da B. den Ge⸗ fangenen nicht noch langen Qualen aussetzen wollte, befahl er seinem Knecht, den Fuchs zu töten. Das geschah. Der Fuchs wurde an den,
le
klärte, nach dem in Hessen gültigen Recht habe der Eigentümer einer vollständig umschlossenen Hofreite innerhalb derselben das Jagdrecht; dabei ist nach Ansicht des Gerichtshofs die äußere Kante der Umfriedigung, im vorliegenden Fall die Mauer, mit eingeschlossen. Die Falle, in der der Fuchs gefangen wurde, war mittels einer Kette mit der Mauer verbunden. Diese„ 9 bestand auch fort, wenn das Tier in seinem Bestreben, sich frez zu machen, von der Mauer herunter sprang und den Boden des benachbarten Jagdgebiets berührte. Hiernach fällt dem angeklagten Landwirt B. ein Jagdvergehen nicht zur Last; ebenso sei der Freispruch der beiden Mitangeklagten von den Schöffen im Ver⸗ lg der Rechtslage zu Recht erfolgt. Die Berufung der Staats⸗ anwaltschaft mußte kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Die Kysten Übernimmt die Staatskasse. 5 Mischfutterkleie 1 hat der Pächter Otto K. von Aulendiebach aus Hafer, Gerste und Sojabohnenmehl zum Verfüttern an die Schweine am 26. und 28. Januar d. J. herstellen lassen. Unter dem 30. Januar d. J. wurde ein am 26. Januar erlassenes Verbot des Kreisamts ver⸗ öffentlicht, demzufolge das Schroten und Verfüttern von Hafer usw. verboten wurde. Trotzdem wurde der Angeklagte vor das Schöf a gericht geladen, das denselben aber kostenlos fpeisprach, weil er am 26. und 28. Januar von dem Verbot des Kreisamts keine Kenntnis zu haben brauchte. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung gegen das schöffengerichtliche Urteil wurde von der Strafkammer verworfen. Die Kosten wurden der Staats⸗
kasse auferlegt. Einen Feldfrevel
soll der Landwirt Ludw. E. von Mühlsachsen dadurch begangen haben, daß er über die fest gefrorene Wiese seines Nachbarn Dung auf den eigenen Acker gefahven hat. Trotzdem kein Schaden an der Wiese entstanden war, hat der 7 den Mann wegen, 5 e Die Schöffen hatten e W gespro Die hiergegen eingelegte Beru wurde von der Ae verworfen. Die entstandenen Kosten fallen der Staats⸗ asse zur t. 5
Märkte.
ch. Bingen, 18. Aug. Marktpreise. Kartoffeln Mk. 16,00, Weißmehl Mk. 52,00, Roggenmehl Mk. 38,00 für je 100 Kilogr. F Klgr. Mk. 3,50, Milch 1 Liter 26 Pfg., Eier 10 Stück Mk. 1.60. f
FC. Wiesbaden. Viehhof⸗ Marktbericht vom 18. Aug. Auftrieb: 135 Rinder(darunter 9 Ochsen, 13 Bullen, 113 Kühe), 304 Kälber, 4 Schafe, 136 Schweine. Geschäft war gut. Es wurde bald der Auftrieb zu gleichen Preisen wie am 16. ds. Mts. geräumt,
Wilkommensfe Liedesgeabe! Preis Ne 2 4 38810 ö 355 4 5 8 8 10
208tacfeldpostdssigverpecet 1 17 Werpadde 150 Purivf
3508tckfeldpostmãssig verpackt ö Orient. Jabekæudigeretten- br. Venidze Dresden i T
9 8
9
Amtlicher Teil.
Betr.s Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fer⸗ tigen, chten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. 8 An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps vom 31. Juli 1915 in Nr. 178 des Gieß Anz. vom 31. Juli 1915. Das Großh. Ministerium des Innern hat gemäß 8 11 dieser Bekanntmachung als Kommunalverbände die Kreise bezeichnet und zugleich angeordnet, daß die Gemeinden mit Durchführung der Verordnung zu beauftragen seien. Der Kreisausschuß hat darnach am 7. l. Me beschlossen, die Gemeinden demgemäß zu beauftrage und erläßt folgende
Ausführungsanweisung. ö 8 155 1. Von der Verordnung werden betroffen folgende Gegen⸗ tände;: Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und M essings 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise och⸗ und Einlegekessel, Mar⸗ meeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Sicht e seln, Mörser usw.: 1 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen, und Kochmaschinen, bezw. Herden; 5
Angeklagten P. ausgehändigt, der das Fell herunterzog und das⸗ selbe als Lohn für seine Tätigkeit behielt. Die Strafkammer er⸗
n
3. Badewannen; Warmwasserschiffe, behälter, ⸗blasen,
⸗schlangen, Druckkessel, Warmmasserbereiten, Boiler), in


