Ausgabe 
(29.7.1915) 176. Zweites Blatt
Seite
164
 
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Stare in starken Schwärmen umher. Ja, sie bedachten schon die frühreifen Vogelkirschen mit ihrem Besuche, so daß man die Ver- nichtung der ganzen Kirschenernte befürchtete. Da verschwanden sie mit einemmal trotz der eintretenden Kirschenreise. Die Vogel- kirschen sind zwar kleiner als die Edelkirschen, aber dennoch sehr geschätzt bei jung und alt. Gerade in dieser Kriegszeit waren sie doppelt willkommen. Man hat viel Kirschenmus aus ihnen be- reitet. Zu verwundern bleibt es, daß in diesem Jahre die Stare so rücksichtsvoll gewesen. g 5

15 Ruppertenrod, 28. Juli. Bei den Kämpsen um Warschau erlitt der Musketier Karl Seim vom Infanterie-Regi⸗ ment 176 den Heldentod. In ihm verlieren seine Eltern den ein-

zigen Sohn.. Kreis Lauterbach. 9 8 i. Bermutshain, 27. Juli. Bei gerade nicht günstiger Witterung wurde heute hier der diesjährige Markt abgehalten, Mit Ferkeln war er ziemlich gut befahren. Bei lebhastem Handel wurden für das Paar Ferkel von 810 Wochen 6070 Mk. be⸗ zꝛnsahlt. Der Krämermarkt des Nachmittags war weniger gut btcsucht. 5 2 A Aus dem Vogelsberg, 28. Juli. Es muß den Forst⸗ behörden dankbar anerkannt werden, daß sie das Beerensuchen im Walde den Beerensuchern nicht erschwert, sondern das erwünschte Entgegenkommen überall gezeigt haben. Die Beeren⸗ pflücker waren nicht gehindert, den Himbeerreichtum einzuheimsen. Nur so war es möglich, so viele Beeren zu ernten. Die Himbeer⸗ ernte neigt sich nun zu Ende und die Brombeerernte beginnt. Auch sie verspricht reichen Ertrag. Kreis Schotten. 5 l. Herchenhain, 27. Juli. Unteroffizier Jo st, Tambour beim Stabe des dritten Bataillons des Infanterie-Regiments 365,

erhielt, nachdem er schon vor einiger Zeit mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde, die Hessische Tapferkeitsmedaille.

Hessen-Nassau.

m. Kirchhain, 28. Juli. Die Obsternte in der hiesigen

Semarkung verspricht reichen Ertrag. Sowohl das Frühabst wie die späteren Sorten zeigen reichen Vehang und an vielen Stellen mußten die sruchttragenden Bäume gestützt und gebunden werden,

damit die Aeste unter der Last nicht zusammenbrechen. Die

hiesige Schuljugend liest hier während der Ferien unter der Auf- sicht der Lehrer die liegen gebliebenen Nehren. Der Ertrag soll fur Mittel der Kriegsfürsorge verwendet werden.

5 2 Frankfurt a. M., 28. Juli. Auf dem Viehmarkt am letzten Montag verkauften ein Metzger aus Aschaffen

burg und ein Makler aus Schaafheim zwei Bullen für

2475 Mk. Die beiden Händler hatten die Tiere tags zuvor in einem Dorfe bei Aschaffenburg für 1700 Mk. eingekauft.

Sie verdienten also bei dem Geschäft 775 Mk oder rund

45 Prozent. Die Stadt hat die Preise für alte

Kartoffeln, die sie fortgesetzt noch in großen Mengen

verkauft, auf 60 Pfg. für 10 bid. herabgesetzt. Daneben

begann sie heute früh mit dem Verkauf neuer Kartoffeln.

Der Preis beträgt 80 Pfg. für 10 Pfd. Er hatte insofern

sofort eine erfreuli Wirkung, als die Händler, die

bisher eine Mark für 10 Pfund nahmen, schleunigst auch auf 80 Pfg., teilweise sogar auf 75 und 70 Pfg. heruntergingen. In einer augenblicklich unbewohn⸗ ten Villa des Westends wurde, wie sich erst bei der Rückkehr der Bewohner herausstellte, ein schwerer Einbruch verübt. Den Dieben fielen größere Mengen von wertvollem Silbergerät, Kleidern und Schmucksachen in die Hände.

Als Diebe ermittelte die Polizei den Kellner Rauth aus Oden Arbeiter Franz Gerber aus Gießen,

en Spengler Wilhelm Striegel aus Frankfurt und den

jährigen Arbeiter K. Lauer aus Wiesbaden. Rauth und ber wurden bereits festgenommen. Auch konnte ein Teil

Diebsgutes wieder herbeigeschafft werden.

. h. Bad Homburg ev. d. H., 27. Juli. Vor Eintritt in die Tagesordnung gab der Stadtverordneten vorsteher Dr. Rüdiger eine Eingabe des Gewerkschaftsvereins bekannt, in der dieser den

Magistrat um Einführung einer städtischen Arbeitslosen⸗

unterstützung ersucht. Für die Herrichtung eines Baderaums der Sandelmühle bewilligte man 1000 Mark, die gleiche Summe

genehmigte man als Nachkredit für die Erweiterung des Gas⸗ rohrnetzes. Hinsichtlich der Sicherung des kommunalen Wahl⸗ echts der Kriegsteilnehmer trat die Sitzung dem Be⸗

schlusse des Magistrats bei, insofern, als man von der 4 45 und Auslegung von Wählerlisten für die Jahre 1915 und 191

absieht. Sollte eine Wahl in diesen Jahren nötig sein, dann sollen die Listen von 1914 zu Grunde gelegt werden. Sodann

beschäftigte man sich zum wiederholten Male mit der Kapital⸗

mischt und erhebt sich in einzelnen Fällen kaum über die Liebe des Tieres zu seinen Jungen. i Bu einer Apotheose der Mutterliebe, wie sie in den Madonnen⸗ 5 der Renaissance stattfand, hätte eine solche erdenschwere Liebe unsere Künstler kaum begeistert. Dazu mußte sich ihnen * die Mutterliebe offenbaren, wie sie in der Sirtinischen Ma⸗ donna einerseits und in der Holbeinschen Madonna anderer⸗ speits ihren höchsten Ausdruck fand: die Liebe, die ganz von sich bos ist, die ihr Kind empfängt als ein Unterpfand göttlicher Gnade und dir strebt, es über alles Irdische hinaus ihrem Gotte zuzu⸗

. Eine solche geläuterte, vemöttlichte Mutterliebe aber ist der mütterlichen Liebe, welche ich als die höch ste empfinde, nahe ver⸗ wandt. Und gerade in dieser unserer Zeit sollte sich diese höchste und tiefste, diese zarteste und selbstloseste Liebe am ergreifendsten offenbaren j

off Und wie offenbart sie sich? Wenn jede Frau, ob ver⸗ heiratet

oder unverheiratet, ob selber Mutter oder nicht, sich ver⸗ antwortlich fühlt für das Wohl und Wehe eines jeden Kindes, welches das Leben ihr in den Weg führt; wenn ihr das Herz brennt 7 Kummer bei dem Gedanken, daß ein Kind, diese höchste Gabe Gottes Hand, Schaden leiden könnte an Leib oder Seele; ihr das Herz vor Freude lacht, wenn sie Gutes und Beson⸗ . an einem Kinde entdeckt; wenn sie gar nicht anders kann, als lieben, retten, helfen und geben, wo immer sich ihr Gelegenheit . bietet: dann ist ihre Seele durchdrungen von echtester Muttex⸗ 5 Gott schenke uns recht viel von solcher Liebe! sie hilft 0 weben so gut zum Siege als der Kampf an der Front. 5 e nicht, daß jeder in seinem Kreise Kinder weiß, die U dem Druck der Zeit besonders leiden. Diese fordern natürlich unsere nächste Hilse. Weiß jemand aber solche Kinder nicht, so wende er sich an die Schulbehörden in den Städten, an das Rote 5 Kreuz oder die Frauenvereine und er wird aus vielen Kindern die wenigen wählen können, denen er helfen kann und will. And was Ihr tut, gebt es nicht als Almosen dann hättet Ihr Euren Lohn dahin! tut es unter dem Zwange Eurer treibenden, sorgenden, opferfreudigen Mutterliebe. Gebt den Kindern die Für⸗ sorge, die Ihr eigenen Kindern geben würdet, verlangt aber auch von ihnen im täglichen Leben, was Ihr von eigenen Kindern im gleichen Falle verlangen würdet, und Ihr werdet die Freude und den Segen, den tiefen, reichen Segen des Wortes erfahren;Wer ein aufnimmt in meinem Namen, der nimmt mich*

*

Diese uns von einer geschätzten Leserin übermittelten Gedanken berühren ein Thema, das unseres Erachtens in der Tat höchst aktuell ist Fürs erste würde es sich darum handeln, bedürftigen Kindern und Waisen einen gesunden Ferienaufenthalt anzubieten, und wir würden uns euen, wenn auf diese Anregungen hin eine zweckent⸗ echende Organisation für unsern engeren Heimatsbezirk eschaffen würde Vielleicht schließen sich die Geistlichen Lehrer, die sicher auf diesem Gebiete schon nützlich ge⸗ wirkt haben, zusammen, um der schönen, menschenfreund⸗

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inser

1

ten. Die Vereinigten Ausschüsse hatten eine Abfindung von 90600 Mark beschlossen, so daß die betreffenden Besitzer bis zum Jahre 1915 Steuerfreiheit genießen würden. Da die Kir⸗ dorfer aber auch noch Befreiung von den Kreis- und Bezirks⸗ steuern bis 1925 verlangen, was eine weitere Belastung der Stadtkasse um 20000 Mark bedeuten würde, lehnte man dieses Verlangen ab und vertagte die Angelegenheit abermals. Bis zu einer späteren Beratung will man Fühlung mit den in Frage kommenden Wählern, von denen etwa 300 im Felde stehen, nehmen.

Märkte.

FC. Wiesbaden. Viehhof- Marktbericht vom 28. Juli. Zum Verkauf standen 195 Rinder(darunter 17 Ochsen, 19 Bullen, 159 Kühe), 247 Kälber, 11 Schafe, 180 Schweine. Zu den seitherigen Preisen wurde bei lebhastem Handel der Austrieb abgesetzt. Es

verblieb keinerlei Ueberstand. Das Beste

Odol zur Zahnpflege

Bekanntmachung. ö Betr.: Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern(Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf).

Die nachstehende Bekanntmachung des stell vertretenden General⸗ kommandos XVIII. Armee-Korps in obigem Betreff vom 27. Juli 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 28. Juli 1915..

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

Bekanntmachung

betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern(Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanß).

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt⸗ nis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung wor⸗ unter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach§ 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungs⸗ zustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 285) des Baperi⸗ schen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach§ 57 der Bekanntmachung über Vorrgtserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehls⸗ haber die Schließung des N anordnen.

. Inkrafttreten der Verordnung. 5 Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft. 6

8 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte leiner⸗

lei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen: N

1.7) Bastfaserrohstosse im Stroh l(ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall;

2.7) aan5 teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne Ar wirne;

3.) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinen, Seile, Taue, Transportbänder, Band⸗ seile, Gurte u. a.;

4.) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Ge⸗ webe, welche für Heeresbedarf in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig gemusterten Gewebe in rohem, gebleichtem, inprägniertem und gefärbtem Zustande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen keine feineren als Leinengarnnummer

oder bei mit Baumwolle gemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 32 engl. ver⸗ wendet worden sind;

5.7) leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern her⸗ gestellt, und zwar alle ungebrauchten Säcke und alle ia oder tierische Nahrungsmittel gebrauchte

e. g 10 den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: Jute, Flachs, Ramie europäischer Hanf, die außer⸗ europäischen Hänse wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entstehenden Werg⸗ arten und spinnfähigen Abfälle.

9 8. g Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in§ 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich A. 60 Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht efinden; 6

b) alle Personen uind Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden: g

c) alle Kommunen, öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche di in stände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in . Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be⸗ 1 3

d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbei⸗ tung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 82 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;

e) alle Empfänger(der unter a bis d bezeichneten Art) sol⸗ cher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegen⸗ stände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und

Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des elagerungszustandes oder während desselben vom Militärbesehlshaber im Interesse der öffent⸗ lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ueber⸗ tretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Ge⸗ setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden..

) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ zirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über⸗ tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Ciesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. f

% Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der 3 Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗ schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer sahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

1) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung

lichen Aufgabe die beste Ausführung zu sichern.

sind im 8 8 aufgeführt.

fabfindung an die Altkirdorfer Steuerbevorrechtig⸗,

sccn eee wer

ge 1 5 5

Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 7

gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserberei anstalten,

reien,

Sei⸗

Spinnereien, Webereien, Zwirnereien, Färbereien, Bleiche Wäschefabriken, Konfektionshäuser, Plan- und Säckefabriken, lerwarenfabriken, Seilereien, Netzfabriken.

Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kom⸗ missionäre usw.; wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks ein welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden..

9 4. Meldepflicht.

Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in 8 3 Bezeichneten(Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.

Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten.

Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 8 1

8 5. Meldescheine.

Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Mel⸗ kungen nur die Vorräte der in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 aufge⸗ führten Gegenstände. g

Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Melde⸗ 1 e für Bastfasern und Bastfasererzeugnisse zu erfolgen. Ti

eldescheine für die erste Bestandsmeldung sind unverzüglich

erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung, späteren Meldungen entsprechend frühzeitig, bei dem meldeamt der es eee des Königl. Kriegs⸗ ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen. Die Anfor! hat auf einer Postkarte(nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift:Betrifft Meldescheine für Bastfasern, die kurze An⸗ forderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse..

Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.

In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben ein⸗ ne d dem besonderen Vermerk, daß die Angaben ge⸗

ätzt sind.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 5

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung des Kal. Kriegs⸗

ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Melde⸗ scheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Ent⸗ hält Meldescheine für alete f

8.6. Besondere Meldebestimmungen..

Flachsstroh und Hanfstroh, welche am Stich⸗ tage noch nicht geerntet sind, müssen schätzungs⸗⸗ weise gemeldet werden. Die genaue Meldung ist sofort nach der Einerntung unter Abzug des Ge⸗ wichtes des Samens vorzunehmen.

Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger un⸗ verzüglich nach Empfang zu melden.

Außer den Vorratsmengen ist anzugeben 8 30 Sol erden dee sich im C. wabrsam des Auskunftsp ichtigen

(898 3 und 4) befinden. Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lager⸗ . werden. weit Rohstoffe oder Garne nach dem 25. Mai 1915 aus dem A sind, 122 der 0 1 5.** ttung der Meldung anzugeben und au angen 3 Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, den Nachweis dalle erbringen.

Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des.. Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, e Hedemannstr. 11, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk enthalten:Betrifft Bestandsauf⸗ nahme für Bastfasern.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Ver⸗ langen dem Websto 1% Weder

57. cg welepflice e e ein Lagerbuch einzu jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre 5 E der Polizei⸗ und Militärbehörden ist jederzeit di Beau zei- u. Aitär! 1 ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. d

8 8. Ausnahmen.

Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuches befreit, als ihre Vorräte leinschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verord⸗ nenden Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, ge⸗ ringer sind als(Mindestvorräte): 9

a) ein Gesamtvorrat von 500 Klgr. Faserstroh oder 100 Klgr.

ausgearbeitete Rohstoffe, f a 8

b) 100 Klgr. Garne und Zwirne oder 100 Klgr. Seilerwaren,

c) 200 Mtr. Gesamtlänge von Geweben gleicher Bezeichnung

(J. B. alle Gewebe unter der Bezeichm andtücher oder Bettücher). Nicht zu melden sind demnach alle gemusterten Gewebe(ausgenommen gestreifte Gewebe) und alle Bastfaser⸗ gewebe, in denen Garne feiner als Leinengarn Nr. 30 oder Baumwollgarn Nr. 32 enthalten sind. Ebenso sind nicht zu melden alle Wirkwaren und Spitzen(vergl. 8 2 Af 45

d) 500 Säcke aller zu meldenden Gattungen(pergl. 8 2 Ziff. 5).

Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der Kriegs⸗ e des Kriegsministeriums zur Meldung ihrer Vor- räte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.

In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuckes für die gesamten Bestände ein, wenn an einem späteren Stichtage die oben bezeichneten Mindest⸗ vorräte überschritten werden. Verringern sich die Bestände na träglich unter die angegebenen 1 e so bleibt die Pflicht r eldung und Führung des Lagerbuchs trotz⸗

ehen.

Frankfurt(Main), den 27. Juli 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

Bekanntmachung. Betr.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Rutters⸗

hausen. 8 a In Ruttershausen ist die Maul- und Klauenseuche aus⸗ 8 Die Gemarkung Ruttershausen hildet einen perrbezirk, Für diesen Bezirk gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 12, November 1914(Kreis⸗ blatt Nr. 70 vom 17. November 1914). 5 Gießen, den 28. Juli 1915. 5 Gro iches Kreisamt Gießen. J. V.: Hemmerde. 8

ichten, aus dem rwendung er⸗