Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der tung entfallende Kleie ist der Bezugs vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., zur Verfügung zu stellen, soweit sie micht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht
8 43. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., hat die Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittel⸗ stelle—. 1 eine von der 8 mittel e bestimmte Menge an die von dieser bestimmten gewer lichen Betriebe abzugeben.*
8 44. Für die Abgabe der Kleie an die Kommunal verbände sind
de Grundsätze maßgebend:
a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe
seines Bedarfsanteils entspricht;
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem
5 Verhältnis des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, die 8 andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalvperbände verteilt;
o) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunal- verband entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Aus⸗
— 5 des im 8 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides ent⸗
ällt.
5 Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle. 5 45. Die Kommunalverbände haben die ihnen nach 88 42, 44 i zufallende Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben.
8 46. Wer den Vorschriften des§ 38 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen ( 40) fordert, oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu se Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des 8 42 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
V. Verbrauchsregelung.
8 47. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vor⸗ räte in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.
Grieß, Graupen, Teigwaren, sowie Kinder⸗ und Kraftmehle fallen nicht unter diese Verbrauchs regelung; die Reichsgetreide⸗ stelle kann bestimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder⸗ und Kraftmehl anzusehen ist. 5 a Die Kommunalverbände haben zu diesem Zweck ins⸗ besondere.
a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung vorbehaltlich der Vorschrift des 8 14 Abs. 1 d zu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen: a 5
— eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten;
e) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Ver⸗ brauchsregelung einzuführen, die den Verbrauch des Einzel⸗
nen wirksam erfaßt;
d) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a) zu treffen. 5
„ 8 49. Die Kommunalverbände können zu diesem Zweck ferner insbesondere
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammen⸗ setzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen; 5
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen ge⸗ statten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreide⸗ stelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert ausmahlen können; in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis ent-
syrechend festzusetzen:
bc) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren
auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten, sowie in anderer
„Wieise beschränken;
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (86 Abs. 1 a) anzusehen ist. 1.
5 5 50. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm⸗ ten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die Art der Regelung(688 47 bis 49) vorschreiben. a
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelun⸗ gen vorschreiben und das Nähere bestimmen. g
8 51. Zur Durchführung dieser Maßnahmen 00 47 bis 50) — in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet wer
8 52. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.
8 53. Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lager⸗ räume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Ver⸗ gütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
§ 54. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehn— tausend Einwohner hatten, können die— verlangen.
8. 55. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Be- stimmungen können von den Landesgesetzen abweichen.
56. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung — 9 54) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8 57. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kom⸗ munalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Ver⸗ brauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
VI. Ausführungsvorschriften.
8 58. Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines Ge⸗ schäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde das Geschäft schließen. 5 5
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände(88 6, 32) unzuverlässig erweist, das Recht der Selbstpersorgung entzie und seine Bestände ab⸗ weichend von der Vorschrift des 8 32 dem Kommunalverband übereignen.
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schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Besckwerde bewirkt keinen Aufschub. 5 g
§ 59. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.. a
Sie können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unterverteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
S 60. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 4
§ 61. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kom⸗ munalverband, als Gemeinde, als Gemeindevorstand, als zu⸗ ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören, als ein Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift — werden, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers er⸗ orderlich. a
VII. Uebergangs- und Schlußvorschriften.
§ 62. Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915(Reichs ⸗Gesetzblatt S. 35), sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 6. Februar 1915(Reichs⸗Gesetzblatt S. 65) treten mit dem 15. August 1915 außer Kraft mit den Maßgaben der 88 63 bis 67. Der Reichs⸗ kanzler kann bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vor⸗ schriften früher außer Kraft treten.
§ 63. Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Ein⸗ klang stehen, sind sie bis zum 16. August 1915 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen gegen die bisherigen Bestimmungen, l in Kraft bleiben, werden nach 8 57 dieser Verordnung
a
§ 64. Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz(Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen⸗ und Weizenmehl(auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist ver⸗ pflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsortes bis zum 20. August 1915, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzu⸗ zeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte be⸗ finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten.
§ 65. Die Anzeigepflicht(8 64) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marineverwaltung oder der Zentral- — zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin stehen;*
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs⸗Getreide⸗Gesellschaft — H. oder der Zentral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. tehen;
e) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Besitzer zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen;
d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks bereits ab⸗ gegeben sind.
§ 66. Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die an⸗ zeigepflichtigen Vorräte(8s 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, sind für den Kom⸗ munalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beende⸗ tem Transport abgeliefert werden. 0 a
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben von dem hiernach für sie be⸗ schlagnahmten Brotgetreide diejenigen Mengen, die nach der Ver⸗ ordnung vom 25. Januar 1915 für die Kriegs⸗Getreide⸗Gesell⸗
3 1 8 r. 5 2 der Kriegs⸗Getreide⸗Gesell⸗ haft m. b. H. zur Verfügung zu en.
5 15 67. Der Reichskanzler kann weitere Uebergangsvorschriften erlassen.
§ 68. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das be⸗ setzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeresverwaltungen, die Marine⸗ verwaltung, die Kriegs⸗Getreide⸗Gesellschaft m. b. H. und die Zen⸗ tral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. geliefert werden.
8 69. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: N
1. wer die Anzeige(8 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 5
2. wer der Vorschrift des 8 68 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 70. Die Vorschriften des Abschnitts I, III und VI sowie die
1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, mit welchem Tage die übrigen Vorschriften in Kraft treten. Bis dahin werden die Aufgaben der Reichsgetreidestelle von der Reichsverteilungs⸗ stelle, dem Reichskommissar und der Kriegs⸗Getreide⸗Gesellschaft 5 b. H. wahrgenommen; der Reichskanzler kann das Nähere be⸗ timmen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft⸗ tretens. Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Brot⸗
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915.
i Vom 8. Juli 1915.
4 5 1. Zu je einem Kommunalverband werden vereinigt die
kreise:
a) Darmstadt und Dieburg als Kommunalverband Darm⸗ stadt mit dem Sitz in Darmstadt,
b) Friedberg und Offenbach a. M. als Kommunalverband . 55 i. H. mit dem Sitz in Friedberg i. H.,
c) Mainz, Bingen und Oppenheim als Kommunalverband Mainz mit dem Sitz in Mainz.
schaft m. b. H. beschlagnahmt waren und dieser Beschlagnahme ft
88 62 bis 67 und 69 Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dem
8 2. Höhere Verwaltm de nur im Falle des§ 49 d ist höhere Vi gb Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.
§ 3. Zuständige Behörde ist das Kreisamt. 77
§ 4. Gemeindevorstand sind die Oberbürgermeister, die Bür⸗ germeister der Städte und die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
5. Für die im§ 1 Abs. 1 a bis 6 bestimmten Kommunal⸗ verbände ist je ein Verbandsausschuß zu bestellen.
Derselbe hat zu bestehen: 1
1. aus den Kreisräten der beteiligten Kreise als Vorstand,
2. aus je zwei Vertretern dieser Kreise, die von j Kreis · ausschuß aus seiner Mitte nebst je einem Ersatzmann zu wählen sind, als Mitglieder.
Die Oberbürgermeister der Städte Darmstadt, Offenbach a M. und Mainz haben je in dem für diese Städte zuständigen Ver⸗ bandsausschuß Sitz und Stimme; sie können einen Beigeordneten mit ihrer Vertretung betrauen. 8
„Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. ie Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei el entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausschusses binnen der Aus⸗ schlußfrist von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe anzurufen. Diese Ent⸗ scheidung ist endgültig.
Der Vorstand des Verbandsausschusses vertritt den Kommu⸗ 1 nal verband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Be⸗ schlüsse des Verbandsausschusses vor und führt sie aus.
Den Vorsitz in dem Verbandsausschuß und dessen Vorstand
hat der dienstälteste Kreisrat, der auch die laufenden Geschäfte
am Sitz des Kommunalverbandes zu führen hat; sein Stellver⸗ treter im Vorsitz ist der nächstälteste Kreisrat.
Der Verbandsausschuß kann Grundsätze über die Führung
der Verbandsgeschäfte aufstellen.
F 6. Die Kommunalverbände haben anzuordnen, daß als Selbstversorger im Sinne des 8 6 Abs. 1 a nur diejenigen Unter⸗ nehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen sind, deren Vor⸗ räte an Brotgetreide und Mehl zu ihrer Versorgung und der⸗ jenigen der im§ 6 Abs. 1 a weiter aufgefü Personen bis mindestens zum 31. Dezember 1915 ausreichen, und über diesen Zeitpunkt hinaus das Recht, als Selbstversorger anerkannt zu werden, nur insolange beansprucht werden kann, als die Ver⸗ 0 e e eee
§ 7. Die Untervert ie ung i im Gebiet des Großherzogtums, die die Kommunal verbände nach den 88 42 Abs. 1 und 43 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die Verteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt als Vermitte⸗ lungsstelle im Sinne des§ 59 Abs. 2. Die Kommunal verbände sind verpflichtet, diese Kleie der vorgenannten Stelle zur Ver⸗ ede Ai eur Heneichheng ber eg
§ 8. Die zur ing ö Venen nd gn d m dern Werben 3 ben ren
ommunalverbänden von erbandsauss in i Kommunalverbänden vom Kreisausschuß, in den Städten von 7 Stadtvertretung und in den Landgemeinden von der Gemeinde⸗ weg ge emen Aber di M 82 nungen ü ie gelung in jedem Fall der.— der Aufsichtsbehörde.
§ 10. Diese Ausfü gsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 8
zu bil⸗
Were 1255 755— 3 N roßherzogliches Ministerium Innern. b. Hon Krümmer.
Regelung des Verkehrs mit Hafer.
Die Besitzer von Hafervorräten werden hierdurch ausdrücklich auf den Inhalt der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs⸗ kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni und 11. Juli 1915, sowie auf die dazu erlassene Ausführungs- anweisung Großh. Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1915 — abgedruckt in Nr. 63 des Kreisblattes vom 20. Juli 1915— mit dem Hinweis au sam gemacht, daß Zuwiderhandlungen
ed die erlassenen Bestimmungen mit schweren Strafen bedroht Gießen, den 25 Sie e. e er Urge Keller. 6093 B
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