8 *
8
.
und B
1
11
aus dem Er
Nachstehende Be 28. Juni 1915, so
Großherzoglichen Ministeriums vom 8. Juli 1915
ich zur öffentlichen K
tliche Be auntmachungen der Stadt Gießen.
4 Betrifft: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl
utejahr 1915.
kauntmachung des Bundesrats vom wie die N des ringe
enntnis und weise besonders darauf
hin, daß der Verbrauch von Getreide durch Selbstversorger
aus der neuen Ernte
finden darf und ein 8 6 der Bekanntmach Gießen, den 20.
erst vom 16. August d. Js. ab statt⸗ Verbrauch vor diesem Zeitpunkt nach ung unzulässig und strafbar ist.
Juli 1915. a
Der Oberbürgermeister.
Keller. 6080 B
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat Ermächtigung des Bund vom 4. August 1914(N erlassen:
hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die
esrats zu wirtschafllichen Maßnahmen usw. eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
J. Beschlagnahme.
81. Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich
Weizen, Spelz(Dinkel,
oder mit anderem Getreide außer
2 Roggen, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein Hafer gemengt, wird mit der
Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es gewachsen ist.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl(einschließlich
Dunst). Mit dem Ausdreschen wird das Stroh,
mit dem Ausmahlen
eie von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten die
89 42 bis 46.
§ 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen
5 mt sind, vorge bis 42
„22 nichts anderes
R Verfügung e
Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie be⸗
nommen werden, soweit sich aus den 88 3 ergibt. Das gleiche gilt von rechts⸗ en über sie und von Verfügungen, die im
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
3. Der Besitzer beschlagnahmter
der ide die zur Er lungen vor stänbigen Die La ö Behörden können über
mungen erlassen. § 4. Nimmt der B
unehmen; er ist berechtigt hörde verpflichtet, auszudreschen. ndeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Vorräte ist berechtigt und haltung der Vorräte erforderlichen Hand⸗ und auf Verlangen der zu— Zeit und Art des Ausdreschens Bestim⸗
esitzer eine zur Erhaltung der Vorräte er⸗
forderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Be⸗
hörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die laßßen Arbeiten auf seine Kosten durch eine lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund
oden sowie in sein
* die erforder⸗ n itten vornehmen
en Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln
seines Betriebs zu gestatten. 0
Das gleiche gilt, binnen einer ihm ausdrischt. 5
8 5. Erstreckt sich
von
wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht
der zuständigen Behörde gesetzten Frist ein landwirtschaftlicher Betrieb über die
Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlag⸗
nahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft Brotgetreides in 11
1 tritt dieser hinsichtlich Stelle f
om⸗
* des anderen Kommunalverbandes echte aus der Beschlagnahme an die
des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die 3 binnen drei Tagen unter
der Getreidearten und ihrer
den anzuzeigen. 8 6. Trotz i Be
schafklicher Betriebe
engen beiden Kommunal-
d la 1 landwirt⸗ er r— internehmer lan
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat
neun Kilogramm
einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Als Selbstversorger gelten, stimmung nach 8 49 d, der
Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen Gramm Mehl. vorbehaltlich einer anderen Be⸗ Unternehmer des landwirtschaft⸗
lichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließ⸗
lich des Gesindes dere Altenteiler,
tigung oder als Lohn Brotgetreide od
50 chen haben;
o)
gut verwenden;
Saatgetreide im
sowie ferner Naturalberechtigte, insbeson⸗ und Arbeiter, soweit sie leit ihrer Berech⸗ er Mehl zu beanspru⸗
das zur Herbst⸗ und Frühjahrsbestellung erforderliche Saat⸗ selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als
Sinne dieser Verordnung gilt nur Saat-
getreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunalverbande binnen
drei Tagen anzuzeigen. 5 Die Reichsgetreidestelle 3 10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl
izubehalten oder welche ee le ferner bestimmen, welche Mengen
ätze an ihre Stelle zu setzen sind. Saatgut auf das
Hektar verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landes⸗ behörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem
wirtschaftlichem Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder zirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu
Grenze zu erhöhen.
nze Be⸗
—
9 7. Tie Beschlagnahme endet mit dem r Eigen⸗
tumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den
ommunal⸗
verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteig⸗
nung, einer—— 8 6 zugelassenen oder einer von dem verbande genehmigten solche Veräußerung jedoch erst
Kommunal⸗ ng oder Veräußerung, durch eine dann, wenn infolge davon das Brot-
getreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird.
85 ail
8. Ueber Streitigkeiten, die aus der Verwendung der 88 1 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end⸗
69. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird bestraft: befugt beschl te Vorräte beiseite schafft, ins⸗ e 3 egit dez 2 für den
besondere aus
dem Bezi⸗
ie beschlagn ind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, ver⸗ 1 5 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder in anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie
6
ein abschließt:
3. wer die zu der Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand⸗
I. ichtwidri a dl j.— e erworbenes Brotgetreide ohne Geneh⸗
4. wer als
unterläßt;
migung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken ver⸗ 5. wer eine ihm nach den 88 5, 6 obliegende Anzeige nicht
in der gesetzten 8 dige oder aur 10. Es wird eine
unter den stündigen
chtige Ang
ung und 57 Ges. er.
11. Die Verwal abt
16—5 Direktorium 1
Das Direktorium 2
5 stellvertretenden a Fangen Mitgliedern. 7 g die stellvertretenden
Frist ttet oder wissentlich unvollstän⸗ Neichsgekreihesteil
El 7 Reit treidestelle mit einer Berwaltu — 5.— gebildet Die Aufsicht führt
eilung ist eine Behörde und besteht
einem Kuratorium.
orsitzenden, aus ständigen und nicht⸗ er Rei but die n* 7 tenden und die Mitglieder, und z
aus einem Vorsitzenden, einem oder] sichtigen.
besteht aus sechzehm Bevollmächtigten zum
it, und zwar außer dem Vorsitzenden des Tirektoriums als enden aus pier Königlich Preußischen, zwei Königlich e„einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem⸗ bergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinschen, einem Großherzoglich Sachsischen, einem Herzoglich Anhallischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß⸗Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirt- schaftsxats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städte⸗ tags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese
ertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 1 1— Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränk⸗ er Haftung. a
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vor⸗ sitzenden und vierundzwanzig ordentlichen Milgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, siehen auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Tie sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 13.„Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwen⸗ dung der vorhandenen Vorräte zunächst für die Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Auf⸗
en zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen
snweisungen der Verwaltungsabteilung(8 14) die ihr obliegenden
geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. i 8
8 14. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zu⸗
stimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen:
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf;
b) welche Mengen die Selbstversorger(8 6 Abs. 1 a) verwen⸗ den dürfen; a f
o) welche Rücklage aufzusammeln ist: 8.
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien(8 47 Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;.
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversor⸗ ger sowie an Saatgut sür die Herhst⸗ und Frühiahrsbestel⸗ lung zusteht(Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 1 g
1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbän⸗ den abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen; die ab⸗
zuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden;
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Vorqussetzungen von den Kommunalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung freigegeben werden darf;.
h) 125 1* Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumah⸗ en sind.
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ueber⸗
einstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung
der Vorräte erlassen. l hat alle zur Erfüllung ihrer
8 15. Die Geschäftsabteilun, Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat ins⸗
besondere a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbrin bung des aus den—— abzuliefernden t⸗
getreides zu sorgen:
das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwal⸗ tung beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermitte⸗ lung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern; 5 0* den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig
k. Un die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände 8
c) d) sorgen: e) den Betrieben(8 14 Abs. 1 d) die festgesetzten Brotgetreide⸗ haben unbeschadet des 8 50
oder Mehlmengen zu liefern. 8 16. Die Kommunalverbände Abs. 1 und des 8 59 Abf 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen Folge zu leisten. III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
8 17. Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernte⸗ flächenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 331) und der Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis zum 1. August 1915 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger(8 6 Abf. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mitzuteilen, sowie an⸗ zugeben, welche Menge als Saatgetreide in Betrieben der im 8 6 Abs. 1c bezeichneten Art bezogen sind und voraussichtlich an Emp⸗ fänger außerhalb des Kommunalverbandes geliefert werden.
8 18. Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach 5 20, Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ord⸗ nungsmäßig behandelt werden.
„Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut 6 6 Abs. 1 b Abs. 3) aufbewahrt und zur Bestellung wirklich ver⸗ wendet wird.
§ 19. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brot⸗ getreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehalt⸗ lich der 88 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmi g der Reichsgetreide⸗ stelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken(Saatgetreide,
Saatgut) geliefert werden soll. Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach 8 14 Abs 1 d bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung
der Reichsgetreidestelle liefern. Er darf die Verfütterung von Hin⸗ terkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle 814 Abs. 1g) zulassen.
20, Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichsgetreidestelle 4 Mengen innerhalb der be⸗ stimmten Fristen(8 14 Abs. 14) ihr zur Verfügung gestellt wer⸗ den. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und früher ab⸗ nimmt: das Verlangen muß ihr spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine zugehen.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle ge⸗ liefert worden ist. Saatgut, das in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes geliefert worden ist, wird angerechnet, wenn die Reichsgetreidestelle der Lieferung zustimmt.
5.21. Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brot⸗ getreidemengen(8 14 Abs. If) auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäfts⸗ e liefern. 1
acht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichs⸗ getreidestelle für seinen Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die der Ankauf erfolgt. Der Kom⸗ munalverband kann verlangen, daß er selbst zeichneten Personen als Kommissionäre bestellt werden.
e Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (5.14 Abs. 1 f) innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht voll⸗ ständig ab, so kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in . 2 7 unmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt 8 21
2 mi
9 23. Bei Beschaf der Se(5.14 Abs. 1 e, f) ist der im Kommunalverband ansässige Handel mög ichst zu berück⸗
80 24. Ergibt sich in einem Kommunalverband nach Ablieferung der festgesetzten Mengen(8 14 Abs. 1 f) ein Ueberschuß an Brot⸗ ide und Mehl über seinen Bedarfsanteil, so hat er den Ueber⸗
reide scuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und nach ihrer Auf⸗
oder die von ihm be⸗ tun
7 zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der 88 21, 22 i* g
9,25. Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichs⸗ getreidestelle nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzu⸗ eigen, wieviel Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vor⸗ räten seines Bezirks eingetreten sind. 2
§ 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15, Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlag⸗ nahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils(5. 14 Abs. 1 e. selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des 8 48 genügt. Die rin hat der Reichsgetreide⸗ stelle bis zum 1. August 1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat.
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommu⸗ nalverbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen. a
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Celbsmwirkschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen.
5 27. Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforder⸗ liche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder 25 ihn chlagnahmt ist, darf außer in den Fällen des§ 19 Abf. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalberbandes(8 2). 5 i 15 Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden 4
* 2
estsetzung der abzuliefernden Brotgetreidemengen(8 1 satz If) der Bedarfsanteil freizulassen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Rei getreide⸗ stelle die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem
verband sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern.
§ 29. Die Reichsgetreidestelle hat einem endende F auf Verlangen in Fällen dringenden ürf⸗ nisses:
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen
sind sobald wie möglich zurückzuliefern;
b) egen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt zu
iefern:
e) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen
angemessenes Entgelt behilflich zu sein.
8 30. Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben 8 an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle an⸗ zufordern.
§ 31. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person übertragen werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, in den Fällen des 8 21 Abs. 2,§ 22 von der Rei sgetreidestelle gestellt.
5.32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vol der Enteignung festzustellen, welche Vorräte sie 2 Maßstab des F für die geit bis zum 15. August 1916 zur nährung und als Saatgut nötig haben. g. 5
Bei 9 4 landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie fh 3— letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide
efaßt n.
8 N hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen..
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Ent⸗ eignung geltenden Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbar⸗ keit der Vorräte nach 9 von Sachver n von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise 2 sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit lich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 5
§ 35. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über⸗ eignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahr⸗ sam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Ver⸗ gütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde end⸗ gültig festgesezt wird. a l
9 36. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignun verfahren und aus der Verwahrungspflicht(8 35) ergeben, entschei⸗ det 182 die höhere Verwaltungsbehörde.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung(8 14 Ab⸗ satz 1 f, 8s 20 bis 22,§ 24) zwischen der Reichsgetreidestelle und einem ommunalverhande ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.
8 37. Wer das als Saatgut belassene Brotgetreide(832 Abs. 1) oder das ihm belassene Saatgetreide(8 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken ver⸗ wendet, oder wer der Verpflichtung des§ 35, Vorräte zu ver⸗ wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Ausmahlen und Mehlverkehr.
38. Die Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die Reichsgetreidestelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben das ihnen zugewiesene Brot- getreide und das daraus ermahlene Mehl zu verwahren und pfleg⸗
lich zu behandeln.
Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlebetriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
„ 39. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brot- getreide bis zur 5 ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatgutes ausmahlen lassen: das jeweils zur Verfügung des Kommunalver⸗ bandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten e fen Kommunal perbände Zustimmun
Im übrigen dürfen Kommunal verbände nur mit Zusti der Reichsgetreidestelle ausmahlen lassen. 5
8.40. Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütun⸗ gen für die Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Fest⸗ ee von Mahllöhnen ist auch für die Falle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütun⸗ gen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden die;
8 41. Ein Kommunalverband darf Me ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle nur innerhalb seines Wenke abgeben. Die
Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 5 29 2 wird hiervon nicht berührt.
8 42. Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger zum en zugewiesen, so ist die Kleie 4— an den Kommunalverband oder den Selbstversorger zurüͤckzu 5
Tie Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Gem. b. O., zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle haben dit
Mühlen die Kleie zur zu stellen, die in ihrem Ei tume stesk. i ihrem Eigen ⸗ 8 888 WWW
Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunal-
ücksichtigung dies nicht 65 1


