Ausgabe 
(21.6.1915) 143. Zweites Blatt
Seite
129
 
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Bekanntmachung

betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen.

nach 89 Ziffer b) des Gesetzes über den Be

3 5% der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2.

5 e⸗

8 1. 5 Inkrafttreten der Verfügung. Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. 8. L. Von der Verfügung betroffene Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unversponnenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung:

) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ zirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er⸗ haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu

dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis

zu sechs Monaten bestraft.

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J. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen.

II. Gewaschene und karbonisierte Wolle.

II. Kammzug.

Kämmlinge.

Wollabgänge. Fäden.

e, Walk⸗ und Raußflocken. ustige Kämmerei⸗Abgänge 1. 0 ustige Wollabgänge e den Jammgarnspinnereien. nstige llabgänge aus den Streichgaruspinnereien. Sonstige Wollabgänge aus anderen Betrieben mit Aus⸗ nahme von Kunstwollen.

Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die von der Kriegsrohstoff-Abteilung des König⸗ lichen Kriegsministeriums zugewiesenen llen.

Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.

83

Meldepflicht.

Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden Monats, unter Benutzung der vor⸗ schriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für unver sponnene Schafwollen(8 5) an das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden.

Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915, 12 Uhr nachts, bzw. der an jedem folgenden Monatsletzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend(Stichtage).

8 4. Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Behörden und Gesellschaften, die sich im Besitz von unversponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme der deutschen afhalter.

Die Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen geschorenen Men⸗ gen, die sich mit Ablauf des 31. August 1915 noch in ihrem Be⸗ sitz befinden, an diesem Tage anzumelden. Für die vom Schafhalter bis zum 31. August 1915 noch nicht verkauften Bestände der deut⸗ schen Schafschur 1914/15 tritt von diesem Zeitpunkt an die Be⸗ schlagnahme-Verfügung der unterzeichneten Behörde Nr. W. I. 3916/2. 15. K R. A. unter Aufhebung der Ausführungsbestimmun⸗ gen Nr. W. I. 2501/3. 15. K. R. A. wieder in Kraft.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen

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Aufbewahrungsorten lagern, sind sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.

Kriegsrohstoff⸗

Die La

ter sind verpflichtet, auch die für Rechnus Abteil eingelagerten Bestände zu melden.

8.5. Meldescheine. für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke Vo für Eigentümer und Vordrucke für Lagerhalter in den ö anstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Qualitätsbestimmungen nicht angegeben werden können, sind solche schätzungsweise einzutragen. Es ist dann im Meldeschein zu bemerken, daß es sich um eine Schätzung handelt.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldes⸗ nicht enthalten, ebensowenig sind bei Einsendung desselben son schriftliche Erklärungen beizufügen. f

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Meldescheine für Schafwolle.

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Sonstige Meldebestimmungen.

Die nach einem Stichtage(8 3, Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Emp⸗ jänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte. g

Ist über eine Lieferung zwischen zwei eine Meinungs⸗ verschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur Meldung ver⸗ pflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Ver⸗ fügung eines anderen übergeben hat.

An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende Verfügung betreffen. Diese Anfragen müssen mit der KopfschriftBetrifft Wollbestandsmeldung versehen sein.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen des Wollgewerbemeldeamtes diesem zu

* 9* Lagerbuch. der Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem 1 der ee ihre 7 ersichtlich

sein muß.

aur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im, Auftrage des Kriegsministeriums Beamte der Polizei⸗ und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher

der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. Frankfurt(Main), den 20. Juni 1915. Stellv. Generalkommando 18. A.⸗K.

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