Bekanntmachung
der für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen.
1. Für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr(See⸗ wehr) bestehenden Bestimmungen.
2. Die ausgehobenen Landsturmpflichtigen treten in die Kon⸗ trolle der Bezirksfeldwebel des Hauptmeldeamts Gießen, des Melde⸗ amts Alsfeld oder der Bezirkskompagnie Schotten. Sie sind ver⸗ pflichtet, jede Aufenthaltsveränderung innerhalb 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen an⸗ deren Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 18 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schriftlichen Meldungen ist Geburtsdatum und ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung er⸗ folgt, genau anzugeben. Zuwiderhandlungen werden nach den Mili⸗ tärgesetzen bestraft.
3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobenen Landsturmpflichtigen sind die Feldwebel des Hauptmeldeamts, des Meldeamts oder der Bezirkskompagnie und der Bezirkskomman⸗ deur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienst⸗ lichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Verkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgehobenen Landsturmpflichtigen verpflichtet, den vorgeschrie⸗ benen Dienstweg einzuhalten. Gesuche sind an den Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sie bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten
Strufe erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen an⸗ gebracht werden.
5. Ueber etwa stattfindende Kontrollversammlungen ergeht be⸗ sonderer Befehl. a
6. Ausgehobene Landsturmpflichtige können ungehindert ver⸗ reisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende an⸗ zugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militäxbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht. 5
7 Ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm findet bis zur Auflösung des Land⸗ sturms nicht statt.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die rsgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Auflösung des Landsturms.
Großherzogliches Bezirkskommando Gießen.
1 Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur.
Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
Von dem in der Bekanntmachung vom 12. l. Mitt.(Gießener Anzeiger Nr. 37 vom 13. Februar 1915) erlassenen Verbot wer⸗ den bis auf weiteres noch folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Die in einer Landgemeinde des Kreises ansäfssigen Händler und Hande! smühlen dürfen innerhalb der ihnen gesetzlich gestatteten Grenzen Mehl auch außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung abgeben, insofern der Erwerber des Mehls gleich⸗ falls in einer Landgemeinde des Kreises wohnt 5 schon zu den ständigen Abnehmern des Händlers oder der Mühle gehört
haben;
2. die Versor von Landgemeinden des Kreises, in denen kein Bäcker ansässig ist, mit Backwaren, darf bis auf weiteres durch denjenigen Bäcker einer benachbarten Landgemeinde erfolgen, der seither schon die auf den käuflichen Erwerb von Brot angewiesenen Gemeindeeinwohner mit solchem versehen hat
Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Gießener Anzeiger in Kraft.
ießen, den 16. Februar 1915. 5 Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.
Betrifft: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.* Der Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung ist soweit erfor⸗ derlich zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Gießen, den 16. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.
Bekanntmachung. Betr.: den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Hungen. Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche in Hungen abgeheilt ist, werden die Gemarkungen Langsdorf, Bettenhausen, Bellers⸗ heim, Utphe, Trais⸗Horloff, Inheiden, Langd, Villingen und Nonnenroth aus dem Beobachtungsgebiet und die Gemarkungen Obbornhofen, Steinheim, Rodheim mit Hof Graß, Rabertshausen mit Ringelshausen, Röthges, Ober⸗Bessingen, Nieder Bessingen. Lich mit Hof Albach, Colnhausen und Mühlsachsen aus dem ge⸗ fährdeten Gebiet ausgeschieden. l. 5 Der Sperrbezirk Hungen bleibt bis auf weiteres bestehen. Gießen, den 16. Februar 1914. a Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V.: Hemmerde.
Todes⸗Anzeige. Nach langem Warten erhielten wir die traurige Nachricht, daß mein herzens— guter Mann, der treusorgende Vater seiner zwei Kinder, unser lieber Bruder und Schwager
Heinrich Schmitt
Gefr. i. Landw.⸗Inf.⸗Regt. Nr. 116, 7. Komp. Wagenführer in Gießen
Vaterland gestorben ist.
Dies zeigen tiefbetrübt an: Frau Marie Schmitt, geb. Theiß und Kinder.
Gießen(Löwengasse 22), Trohe, Merlau, den 15. Februar 1915.
088
Dem Herrn über Leben und Tod hat es ge⸗ fallen, meine liebe Frau, unsere gute Mutter, Schwester und Schwägerin nach schwerem Leiden im Alter von 42 Jahren zu sich zu rufen. 1538 Die trauernden Hinterbliebenen: Heinrich Artz, Schuhmachermeister
und Kinder.
Lang⸗Göns, den 16. Februar 1915.
Die Beerdigung findet am Donnerstag, den 18. Februar, nachmittags 3¼ Ubr, statt.
Danksagung.
Für die warmempfundene, herzliche Anteilnahme bei dem Hinscheiden unseres teuren Entschlafenen sagen wir allen herzlichen Dank. Besonderen Dank dem Gesangverein Heiterkeit für den erhebenden Grabgesang.
Im Namen der Hinterbliebenen:
Frau d. Schnecko Ww.
Gießen, den 17. Februar 1915.„
Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme beim Hinscheiden unseres teuren Entschlafenen sprechen wir auf diesem Wege allen unseren tief⸗ gefühlten Dank aus.
Gießen, den 16. Februar 1915. Familie Schmitt.
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