Ausgabe 
30.12.1910
 
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Kreisblatt für dm Kreis Gießen.

1910

3". Dezember

Nr. 99

Gießen, den 23. Dezember 1910.

JBetr.l Die Bedeckung der Stuten durch die Landgeftütsbeschäler in 1911.

Das Großher^agliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.

Wir sehen Ihrem Berichte darüber entgegen, wieviel Deck­scheine uno Heblisten Sie voraussichtlich für daS Jahr 1911 nötig

Gießen, 24. Dezember 1910.

B e t r.: Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die Bevollmächtigten der Gemeindevorstände.

Das Großhorzagliche Kreisamt Gießen en die Grohh. Bürgermeistereien Annerod, Grohen-Liadeu, Plein- L-nden. Allendors a. d. Lahn. Lanq-Gons, Beltershain, Ltangen« rod, etocfhttu en, Weickartshain, Lauter. Queckborn. Tobelnrod, Lumda, Rkiuhardchain, Reiskirchen, Bersrod (mit Wmnerod), Saasen, Lindenstruth, Burkhardsfelden, Harbach. Hatte rod, Munster, Nleder-Beifingeu, Ober»Geisingen, RothgeS, Attings» Haufen, Albach, Nonnenroth. Birklar, Bettenhaufen, Langsdorf, Hungen, Langd, Nodheim mit Hof-Kräh, Utphe, TretS« Horloff, Steinheim, Rabert'haufen, Inheiden, Ergingen.

Nachdem gegen die Bekanntmachung vom 16 November 1910 (Kreisblatt Nr. 88) innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen nicht erhoben worden sind, wollen Sie die in dieser Bekannt­machung angegebene Zahl von Bevollmächtigten zur Vornahme der Ergänzungswahlen zum Kreistag aus dem Gemeindevorstand durch den letzteren alsbald wählen lassen und das entsprechende nach dem folgenden Muster aufzuuehmendc Protokoll bis -um 15. Januar 1911 an uns einsenden

Als Bevollmächtigte können nicht gewählt werden diejenigen Personen, die zu den 50 Höchstbesteuerten gehören. Tas Der- -cichnis der letzteren ist im Kreisblatt Nr. 88 in der Bekannt­machung vom 18. November 1910 mitgeteiU worden

In Gießen, Grünberg. Heuchelheim, Lich und Wieseck ist der gesamte Stadt- bezw. Gemeindevvrttand ohne weiteres zur Wahl bevollmächtigt.

Dr. Ustnger.

Proto koll über die Ernennung von Bevollmäch- tigten zur Wahl des Kreistags.

Geschehen den .......

ßüuvcienber

Da die Gemeinde . . . Seelen zählt, dem Ge­meinde-Vorstand also noch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zukommt, behufs der obcnbe- merkten Wahl . . . Bevollmächtigte aus seiner Mitte zu ernennen, so sind deshalb auf die anliegende, vom Großh. Kreisamt erlassene Aufforderung sämt­liche M tglieder des Gemeind--Vorstandes zu heutigen Versammlung eingeladen worden und da: zur Seite bemerkten erschienen.

Es wurde beschlossen, daß......zur Ab­

stimmung für die Wahl des Kreistags in oben be­merktem Wahlbezirk von dem Gemeinde-Vorstande hiermit bevollmächtigt sein (eilen

Unterschriften:

Bete.: Die Jahresberichte der Gewerbeoufsichtsbeamten für 1910. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit Sie noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 20. L MtS. (KreiSbtatt Nr, 98) rückständig sind, werden Sie an deren Erledigung mit Frist von 3 Tagen bei Mel­dung unangenehmer Verfügung erinnert.

Gießen, den. Dezember 1910.

GroßherzogllcheS Kreisamt Gießen.

Dr. Ufinger.

Bekauntmuchung.

Bete.: Tie Veranstaltung von Verlosungen, innerhalb deS Gvoß- herzogtumS.

Die städtische Pferdemarktsbomnnssion in Gießen beabsichtigt mit den am 30 März und 21. September 1911 daselbst statd- findenden Pserdemärtten Verlosungen von Pferden, Fohlen. Wagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und sonstigen Gegenständen zu verbinden.

Großh. Ministerium deS Innern hat die nachgesuchte Er» laubniS zur Veranstaltung dieser Verlosungen unter der Be­dingung erteilt, daß jedesmal bis zu 30 000 Lose zu 1 Mark daS Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 65 Proz des nach Abzug der Reichsstempelabgabe verbleibenden Bruttoerlöses auS dem Berkause der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen in verwenden sind.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtmn gestattet worden.

Gieße», den 24. Dezember 1910.

Großherzogttches Kreisamt Gießen.

Dr. U f i n g e r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb deS Grvß^ Herzogtums.

Das Komitee für Abhaltung der Biehmärkte zu Alzey be­absichtigt mit dem am 12. Mai 1911 stattfindenden Vieh- und Pferdemarkt eine Verlosung von Pferden, Fohlen, Kühen, Rindern und landwirtschaftlichen Geräten, Haus- und Gebrauchsgegen- ständen zu verbinden.

Gr. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß bis zu 20 000 Lose zu 1 Mk. das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 55 Proz. des Bruttoerlöses aus dem Ver­kaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegcnständen zu verwenden sind.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzostuur av- stattet worden.

Gießen, 28. Dezember 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _______________________________Dr, Usinger.

Kelilimnmli'Hung.

Betr.: Ten Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Ta ldie Verkehrsvorschriften für den Der- kehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen undPlätzen nach der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 n o^h nicht allgemein be'kannt zu sein scheinen, bringen wir sie nachstehend wiederholt zur öffentlichen Kenntnis. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen allgemein regelnben Vorschriften, sofern nicht durch die genannte Verordnung (nachstehend) ani>ere Bestimmungen ge­troffen werden.

Wir machen noch besonders auf die Vorschriften in. den §§ 20 und 27 der Verordnung vom 3. Februar 1910 aufmerksam, wonach

d i e Führer von Kraftfahrzeugen verpflichtet sind, auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines PoNzeibeamten sofort anzuhalten (§ 20), der Führerschein dauernd oder für be- stimmteZeitsürdasGebietdesTeutschenReichS entzogen werden kann, wenn die betreffende Person sich zum Führen eine- Kraftfahr­zeugs alS ungeeignet erroei st (8 27). Als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges muß jedenfalls eine Person erachtet werden, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen obltegebden Verpflichtungen verlebt hat.

Im übrigen verweisen wir iw * auf unsere Bekanntmachung obigen Betr. vom 11. April 1910, Kreisblatt Nr. 30, 31 und 93 Uno heben darcniS noch besonders die Bestimmungen tvegen der Beleuchtung der Kraftfahrzeuge und der Kennzeichen während der Dunkelheit und bei. starkem Nebel hervor.

Grobherz. Polizeiamt Gießen, sowie die Gr. Bürgermeistereien der L a n da e m ei n den und die Gr Gendarmerie des Kreises werden angewiesen, mit all:r Strenge darauf zu achten, daß die bestehenden Vorschriften be­obachtet werden und Zuwiderhandelnde ohne jede Rücksicht zuZ Anzeige zu bringen. ,

Gießen, den 28. Dezember 1910.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen, Dr. Usinger.

a) Besondere Pflichten des Führer - «ine- Krafts fahrzeugs.

(§ 15.) Der Führer hat den Führerschein i§ 14 Abs 3) sowie die Bescheinigung über die Zulassung des Kraftfahrzeuae- (8 6 Abs 2) bei der Benutzung deS Fahrzeuges aus öffentliche^ Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Verlangen den zu­ständigen Beamten vorzuzeigen.

(§ 16.) Ter Führer ist dafür verantwortlich, daß daS KrafH«