Ausgabe 
30.12.1910
 
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fahrzeng tttif den nach Triefet Verordmmgl ttorgeschrievenen Ver- merken und pokizeilichen Kennzeichen versehen.ist, daß das Kenn­zeichen in vorgeschri ebener Weise beleuchtet ist, daß die zulässige Belastung nicht überschritten tvird und daß das Fahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand (§§ 3, 4) befindet; er hat sich vor der Fahrt von dem Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.

(8 17.) Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung tanb Bedienung seines Fahrzeuges verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, solange es in Beilegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange die Maschine oder der Motor Läuft; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernt, die Vorrichtung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) in Wirksamkeit sehen, die verhindern soll, das; ein Unbefugter das Fahrzeug in Betrieb seht.

Der Führer tst insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu kragen, daß eine nach der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges (8 3 Abs. 1) vermeidbare Entwicklung von Geräusch, Ranch, Dampf, oder üblen Geruch in Feinem Falle eintritt.

Das Oeffnen etwa vorhandener Auspufsklappen ist verboten.

-Eine starke Belästigung des Publikums, insbesondere auch hoährend der Nacht, wird wie lebhafte Klagen erkennen lassen, dadurch verursacht, daß Führer von Kraftsalxrzeugen auch beim galten des Fahrzeuges den Motor weiter laufen lassen. Namentlich tritt dieser Uebelstanb in größeren Städten an den Halteplätzen von Automvbildroschken unb -omnibussen in die Erscheinung. Der § 17 Abs. 2 (vermeidbare Entwick­lung von Geräusch") bietet die Hanbhabe, diesem Mißbrauch wirksam entgegenzutreten.

(§ 18) Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so ein- -urichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden und daß der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpslickstungen Genüge zu leisten.

Innerhalb geschlossener Ortsteile darf die Fahrgelchtvindig- Tett von 15 Kilometer in der Stunde nicht überschritten »verden. Bei Kraftfahrzeugen von mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die Überhaupt zulässige Höchstgeschwindigkeit 12 Kilometer in oer Stunde, sie kann vorbehaltlich der Vorschrift in Saß 1 bis auf 16 Kilometer gesteigert werben, wenn wenigstens die Triebräder mit Gummi bereift sind. Die höhiere Verwaltungs- hehörde kann höhere FakraeschtvindigFeiten zulassen.

Aus unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die anbere, bei Straßen Freuzungen, bei Straßenein­mündungen. bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Em fahrt in solche Grundstücke, bei der Annäl;erung an Eisen- vahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege sowie ha, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, n>o ein lebhafter Bnckehr herrscht, muß langsam und so vorsichttg gefahren lverden,

da« Fahrzeug sofort zum Halten gebracht werben Fann.

(8 19 ) Der Führer hat entgegenFommende, zu überholende, Jn brr Fahrttichtung stehende ober die Fahrtrichtung kreuzende Menschni sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Kiieyfreibrr usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechte zeittg aut das Nahen des Kraftfahrzeuges aufmerksam zu machen; aus bte Notwendigkeit, das Wai-nnngszeichen abzugeben, ist in »efonberem Maße an unübersichtlichen Stellen (§ 18 Abs. 3) zu achten.

. Das Abgeben von Warnnngszeichen ist sofort einznstellen, wnin Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig ober scheu werben.

Innerhalb geschlossener Ottsteile finb Warnungsz?ichen mit SF. ? LwJ' 1 2^- 4, vorgeschriebenen Hupe afzugeben. Außerhalb geschlossener Ortsteile Fann das Warnungszeichen auch Mlt einer Fanfarentrompete abgegeben werden; dies Signal- Instrument darf auch lose im Kraftfahrzeug mitgeführt und unter ßcrantmorhing des Führers auch durch eine andere im Fahrzeug beförderte Person angewendet werden.

Das Abgeben langgrzogener Warnungssignale, die Aehnlich- K1,1 Feuersignalen Haven, sowie die Verwendung anderer Signalinstrumente ist nicht statthaft.

@JO.) Merkt der Führer, daß ein Pferd oder anderes Tier Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbei- fahren mit dem Kraftfahrzeuge Menscki-en oder Tiere in Gefahr er langsam zu fahren sowie erforderlichen­falls anzuhalten und bie Maschme oder den Motor außer Tätigkeit leben.

J^^truf oder das Haltezeichen eines als solcher kv.!^!!!^».^ol'öecheamtNi hat der Führer sofort anzuhalten. Zur ift aU(i! b"8 Irnoe'' ci"" in Einbiegen in eine andere Strnße ist nach rechts

Kri.r« SCl r nai^ >>nks i» weitem SBagen zu fahren

»ber CnlJn reS.nb filr baS Durchsagen von scharfen

ooer unübersichtlichen Wegkrümmungen.

werken" % entgegenkommenden KraUthrzeugen, Fuhr- gfrÄSrsssäÄ ws

Das Vorbei fahr en art ein geholt en Kraftfahrzeugen, Fuhr­werken, Reitern. Radfahrern, Viehtransporten obe, dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

b) Die Benutzung öffentlicher Wege.

(§ 22») Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahr­wegen gestattet. Auf Radfahrwege^ und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit KraftzweiräderN nur mit besonderer polizeilicher GenelMigung zulässig.

(8 24.) Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wett­fahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind berboteif.

c) Untersagung des Betriebs.

(§ 26.) Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten deS Eigentümers eine Untersuchung darüber veranlassen, ob ein Kraft­fahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden An­forderungen entspricht.

Genügt ein Kraftfahrzeug diesen Anforderungen nicht, so kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege nndi Plätze durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden.

(8 27.) Werden Tatsachen festgestellt, die die Annahme recht- fertigen, daß eine Person zum Füllen von Kraftfahrzeugen un­geeignet ist, so kann ihr die Fahrerlaubnis dauernd ober für be­stimmte Zeit durch die für ihren Wohnort zuständige höhere Ver­waltungsbehörde entzogen werden; nach der Entziehung ist der Führersck>ein der Behörde abzuliefern. Die Entziehung der Fahr­erlaubnis ist für das ganze Reich ivirksam. Im F-alle der Ent­ziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Zeit kann deren Wieder­erteilung von der nochmaligen Ablegung einer Prüfung oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden.

Personen, die nur während eines vorübergehenden Anfenk- hatts in dem Gebiete des Deutschen Reiches ein Kraftfahrzeug führen, kann aus Gründen, die nach Absatz 1 die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die Führung des Kraftfahrzeugs durch Verfügung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde jederzeit untersagt lverden. Die Untersagung ist für das ganze Reich wirksam.

Kelranntiiiiuiiniig.

Betr.: Die Nachsuchinng der Berechtigung zum einjährig-srei-i willigen Dienst ans Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, ivelche auf G r u n d i h re r Schul­zeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst« nachsuck-en wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorsclnusten mit denn Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuchs ohne weiteres zurückgegeben werden.

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Mel­dende ini Großherzogtum gestellungspflichtig ist- d. h. f einen dauernden Aufenthaltsort h a t.

2. Die Bereckstigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kam, nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und mutz spätestens bis zum 1. F e b r u a r d e s I a hr e s nachgesuckO iverben, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Sollten einzelne der nachstehend unter ad aufgeführten« UJainere und insbesondere das Schulzeugnis wegen noch nichti vollendetem Schulbesuch bis zu öorangefülltem Termin nicht vor­gelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch his zu diesen, Zeitpunkt einzureichen und in demselben anzugeben, daß die etwa noch fehlenden Papiere Nachfolgen würden. D i e E i n r e i ch u n a dieser Papiere muß bei Verlnst des Anrechts dev Berechtigung spätestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen.

3 Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbstgeschrie- b e n sein und ist hierzu ein Bogen im Aktens ormat (nicht« Briefpapier) zu verrvenden. Auch ist die nähere Adresse, anzugeben Das Gesuch ist an die unterzeichnete Behörde, ohne persöulich'e Adresse zu richten.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a) Geburtsz engnis (Auszug aus dem Zivilstandsregister^ nicht Taufschein).

d)Die EinwNligung des gesetzlichen Vertre- t ers mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dielistes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß dep Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärunctz genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines» dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragnnq der bezeichneten Kosten verpflichte imb daß, soweit dio Kosteii von der Militärverwaltung bestritten werden, ec M die er gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers« «als Selbstschuldner verbürge.

Die Unterschritt des gesetzlichen Vertreters und des, Dritten, sowie bie Fähigkeit des Bewerbers, deö gesetzlichent Vertreters ober des Dritten, zur Bestreitung der Kosten m^o^ükeitlich zu besck-einigen. Uebernimmt ber gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstehendem Absätze be­zeichneten VerbindlickLeiten, so bedarf feine Erklärung, so- jam er nicht sckwn kraft des Gesetzes zur Gewährung desl Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen ober notarieller, Venrfiindnng,